Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
nachfolgenden Wirtschaftsjahren besteht handelsrechtlich grundsätzlich ein Wertaufholungsgebot , d. h., wenn die Gründe für den niedrigeren Wertansatz weggefallen sind, wird die Abschreibung rückgängig gemacht. Als Obergrenze sind dann maximal die ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen (§ 253 Abs. 5 HGB). Dem folgt das Steuerrecht. Auch hier gilt ein Wertaufholungsgebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Bei der Bewertung der Forderungen aus L + L sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Einfluss auf den Wert der Forderungen zum Bilanzstichtag haben. Das sind z. B. auch die Zahlungsfähigkeit, die Zahlungswilligkeit des Schuldners und sonstige Faktoren (z. B. Insolvenz des Schuldners), die den Zahlungseingang beeinflussen. Hierbei sind alle Erkenntnisse bis zur Aufstellung der Bilanz zu verwerten ( Wertaufhellung – § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Dies gilt für das Handels- wie für das Steuerrecht.
Abschreibungen auf Forderungen müssen unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder Pauschalwertberichtigungen handelt, für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB immer aktivisch vorgenommen werden. Dies gilt auch für Unternehmen, die unter das PublG fallen. Aktivisch bedeutet, dass die Bilanzwerte auf der Aktivseite herabgesetzt werden (Nettoausweis). Daher spricht man von „aktiver Abschreibung“ oder „direkter Abschreibung“ bzw. „direkter Methode“.
Die Forderungen konnten früher auf der Aktivseite auch mit dem als Anschaffungskosten geltenden Nennbetrag unverändert gezeigt werden und die Forderungsabschreibung war als Wertberichtigungsposten auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen (sog. indirekte Methode – Bruttoausweis); dieses Wahlrecht ist mit der Aufhebung des § 281 Abs. 1 HGB durch das BilMoG entfallen.
Die übrigen nicht publizitätspflichtigen Kaufleute können aber weiterhin wahlweise nach der indirekten Methode (Bruttoausweis) oder der direkten Methode (Nettoausweis) vorgehen.
Allgemeine Bewertungsfragen
Für alle Kaufleute gilt nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, dass Forderungen in der Handelsbilanz höchstens mit den Anschaffungskosten anzusetzen sind (= Wertobergrenze). Dies gilt auch im Steuerrecht.
Wegen des strengen Niederstwertprinzips (§ 253 Abs. 4 HGB) muss jede Forderung am Bilanzstichtag einem „ Niederstwerttest “ unterzogen und ggf. über eine außerplanmäßige Abschreibung angepasst werden (§ 253 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HGB).
Das für alle Kaufleute seit dem BilMoG rechtsformunabhängig geltende Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 HGB) erfordert eine Zuschreibung, sofern sich in einem späteren Geschäftsjahr herausstellt, dass die Gründe für eine Abschreibung wegen künftiger Wertminderungen nicht mehr bestehen. Hierbei ist der Betrag der Forderungsabschreibung im Umfang der vorgenommenen Wertminderung wieder zuzuschreiben, bis zur maximalen Obergrenze der Anschaffungskosten.
In der Steuerbilanz ist ebenfalls an jedem Bilanzstichtag zu prüfen, ob der Teilwert einer Forderung voraussichtlich dauerhaft niedriger ist, als die ursprünglich zu Anschaffungskosten bewertete Forderung, da nur dann eine entsprechende Abschreibung zulässig ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).
Das Einkommensteuergesetz enthält eine eigene Legaldefinition des Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Danach ist der Teilwert der anteilige Betrag für ein einzelnes Wirtschaftsgut, den ein fiktiver Erwerber im Falle einer Veräußerung des gesamten Betriebs im Rahmen des vermuteten Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
Ist der Grund für eine vorgenommene Teilwertabschreibung an einem darauf folgenden Bilanzstichtag wieder weggefallen, ist auch nach dem Steuerrecht zwingend eine Wertaufholung vorzunehmen.
Bei den Forderungen aus L + L gilt der Rechnungspreis inklusive Umsatzsteuer als Anschaffungskosten . Auf die Frage, wie ein möglicher Skontoabzug bei der Forderungsbewertung zu berücksichtigen ist, werden in der Literatur zwei mögliche Vorgehensweisen beschrieben:
Eine Alternative besteht darin, den Forderungsbetrag ohne Berücksichtigung des Skontoabzugs auszuweisen ( Bruttoausweis ). Zahlt der Schuldner dann innerhalb der zum Skontoabzug berechtigenden Frist den um Skonto ermäßigten Betrag, hat das bilanzierende Unternehmen den Unterschiedsbetrag als Aufwand zu berücksichtigen.
Bei der zweiten Alternative, dem Nettoausweis , wird bei der
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