Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
§ 5 Abs. 2a EStG keine Anwendung , weil nicht auf eine Tilgung aus einem Liquidationsüberschuss oder aus dem sonstigen freien Vermögen verzichtet wird. Dies gilt auch für den Fall, dass hinsichtlich einer Verbindlichkeit, die als Eigenkapitalersatz anzusehen ist, kein Rangrücktritt vereinbart worden ist und diese nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO von Gesetzes wegen nachrangig zu tilgen ist.
Sofern demnach eine Verbindlichkeit aus L + L ein Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung oder ein kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen darstellt, ist diese nur noch unter den vorstehend genannten engen Voraussetzungen (siehe z. B. BFH-Urteil v. 10. 11. 2005, IV R 13/04, BStBl. II 2006, 618; v. 14.01.2010, IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; v. 30.11.2011, I R 100/10, DStR 2012, 450) als Verbindlichkeit auszuweisen . Sie fällt dann unter die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern i. S. d. § 42 Abs. 3 GmbHG bzw. § 264 c Abs. 1 HGB und macht somit einen „ Sonderausweis “ notwendig. Gem. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB muss diese Verbindlichkeit dann entweder als kapitalersetzendes Darlehen gekennzeichnet werden oder durch einen Davon-Vermerk im Anhang . Gleiches gilt für eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter mit einer Rangrücktrittsvereinbarung , da in diesen Fällen eine nicht unerhebliche Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft gegeben ist, die eine explizite Erläuterung notwendig macht.
So behandeln Sie Preisnachlässe
Es gibt verschiedene Arten von Preisnachlässen , die im Rahmen der Kreditorenbuchführung zu beachten sind: Rabatte, Boni, Skonti, Preisnachlässe aufgrund von Mängeln, zurückgewährte Entgelte und Gutschriften.
Aus Sicht der Umsatzsteuer bzw. des Vorsteuerabzugs ist zu beachten, dass in einer Rechnung auch jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts , sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, anzugeben ist. In der Rechnung ist auf die entsprechende Vereinbarung allgemein hinzuweisen. Bei Boni und Rabatten ist nach Ansicht der Verwaltung (BMF-Schreiben v. 03.08.2004, IV B 7 – S 7280a – 145/04, BStBl. I 2004, 739) ein Hinweis auf den „Namen und das Datum“ der Vereinbarung nicht erforderlich.
Folgende Hinweise sind ausreichend:
„Es ergeben sich Entgeltminderungen aufgrund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen“.
„Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen“.
„Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen“.
Voraussetzung ist jedoch, dass die gesonderten Konditionsvereinbarungen schriftlich beim Leistenden und beim Leistungsempfänger vorliegen und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung vorgelegt werden können. Bei späteren Konditionsänderungen muss der bisherige Rechnungshinweis nicht geändert werden. Bei Skonto vereinbarungen ist eine Angabe wie z. B. „2 % Skonto bei Zahlung bis ...“ ausreichend; der Skontobetrag muss nicht explizit benannt werden.
Zur Sicherung des Vorsteuerabzugs ist bei Überprüfung der Eingangsrechnung auf die Angabe „im Voraus vereinbarte Entgeltminderung“ zu achten.
Bei Rabatten handelt es sich um Preisvergünstigungen, die einem Kunden unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung gewährt werden. Dadurch erhält der Lieferant die Möglichkeit, für verschiedene Kunden unter bestimmten Voraussetzungen individuelle Angebote zu kalkulieren. Insofern sind sie ein wichtiges Instrument der Preisgestaltung. Man unterscheidet Mengen-, Sonder-, Wiederverkäufer- und Treuerabatte.
Da sofortige Rabatte keine Preisnachlässe darstellen, werden sie beim Kauf nicht auf ein gesondertes Konto gebucht, sondern gleich vom Listenpreis abgezogen und mit dem geminderten Wert in der Buchhaltung aufgenommen.
Praxis-Beispiel: Erhaltener sofortiger Rabatt
Kauf von Rohstoffen für 40.000,00 EUR netto. Der Lieferant gewährt 10 % Rabatt (= 4.000,00 EUR netto)
Rohstoffe
40.000 EUR
./. 10 % Rabatt
4.000 EUR
Zwischensumme
36.000 EUR
+ 19 % USt
6.840 EUR
Gesamtsumme
42.840 EUR
Buchungssatz
Rohstoffe
Verbindlichkeiten L + L
SKR 03
3000
36.000,00 EUR
an
Kreditor 70000
42.840,00 EUR
SKR 04
5000
Vorsteuer
SKR 03
1570
6.840 EUR
SKR 04
1400
Im Fall, dass nachträglich Rabatt eingeräumt wird, verbucht man vorab den Bruttobetrag. Eine Minderung der Anschaffungskosten und der Vorsteuer wird erst vorgenommen, wenn der Abzug des Rabatts tatsächlich feststeht (vgl. z. B. BMF-Schreiben v. 03.08.2004, IV B 7 – S-7280a – 145/04, BStBl. I 2004,
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