Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
Unternehmereigenschaft des Leistungserbringers durch dessen USt-ID-Nummer versichern zu lassen.
§ 13b Abs. 7 Satz 1, 2. Satzteil UStG definiert, welcher Unternehmer im EU-Mitgliedsstaat ansässig ist.
Wie stellt sich dieser Umstand buchhalterisch bei Leistungserbringung im Inland durch einen solchen Unternehmer dar? Sehen Sie dazu die folgenden Buchungshinweise für den Leistungsempfänger:
Leistungsempfänger als Steuerschuldner im deutschen Inland mit Vorsteuerabzug (Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG):
Buchung der von einem im EU-Ausland ansässigen Unternehmer empfangenen Leistung – mit Vorsteuerabzug
Praxis-Beispiel: Buchung Leistungsempfänger mit Vorsteuerabzug
Der im EU-Ausland ansässige Leistungserbringer erbringt für den in Deutschland ansässigen Leistungsempfänger eine sonstige Leistung. Der Leistungsempfänger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Sonstige Leistungen eines im anderen EG-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
an
Kreditor
SKR03
3123
an
70000
SKR04
5923
an
70000
Leistungsempfänger als Steuerschuldner im deutschen Inland (Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG) ohne Vorsteuerabzug :
Buchung der von einem im EU-Ausland ansässigen Unternehmer empfangenen Leistung – ohne Vorsteuerabzug
Praxis-Beispiel: Buchung Leistungsempfänger ohne Vorsteuerabzug
Der im EU-Ausland ansässige Leistungserbringer erbringt für den in Deutschland ansässigen Leistungsempfänger eine sonstige Leistung. Der Leistungsempfänger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Sonstige Leistungen eines im anderen EG-Land ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
an
Kreditor
SKR03
3143
an
70000
SKR04
5943
an
70000
Sonstige Besonderheiten im Bereich der Kreditoren
Neben den Geschäftsvorfällen mit Auslandsbezug gibt es weitere Besonderheiten im Zusammenhang mit Kreditoren . Fragen entstehen insbesondere bei einer Verbindlichkeit aus L + L, für die ein Rangrücktritt besteht oder die als Eigenkapitalersatz anzusehen ist. Auch in Verbindung mit Nachlässen, insbesondere mit Rabatten, Boni sowie Skonti und bei der Behandlung der Rücksendung von Waren bei Mängelrügen oder bei geleisteten Anzahlungen (Vorleistungen) gilt es, einige Besonderheiten zu beachten. Sehen Sie dazu die folgenden Abschnitte.
Rangrücktritt und Eigenkapitalersatz bei Verbindlichkeiten aus L + L
Eine Verbindlichkeit ist zu passivieren, wenn sie rechtlich entstanden und wirtschaftlich verursacht ist. Dagegen widerspricht es den GoB, wenn ein Kaufmann Verbindlichkeiten in seiner Bilanz ausweist, obwohl mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist und die – rechtlich bestehende – Verpflichtung keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellt.
Fraglich ist, wie eine Verbindlichkeit aus L + L, für die ein Rangrücktritt vereinbart ist oder die einen Eigenkapitalersatz darstellt, zu behandeln ist.
Um eine bestehende oder drohende Überschuldung zu beseitigen bzw. abzuwenden, können Gläubiger und Schuldner einen Rangrücktritt vereinbaren.Der Rangrücktritt hat im Gegensatz zum Forderungsverzicht keinen Einfluss auf die Passivierungspflicht der Verbindlichkeit in der Handelsbilanz , da er lediglich zu einer veränderten Rangordnung (Befriedigungsreihenfolge) innerhalb der Verbindlichkeiten führt, ohne auf den Bestand und die Höhe der Verbindlichkeit einzuwirken.
Bei einem einfachen Rangrücktritt vereinbaren Schuldner und Gläubiger, dass eine Rückzahlung der Verbindlichkeit nur dann zu erfolgen habe, wenn der Schuldner dazu aus zukünftigen Gewinnen, aus einem Liquidationsüberschuss oder aus anderem – freien – Vermögen künftig in der Lage ist und der Gläubiger mit seiner Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen Rangrücktritt, der mit einer Besserungsabrede verbunden wird.
Bei einem qualifizierten Rangrücktritt erklärt der Gläubiger sinngemäß, er wolle wegen der Forderung erst nach Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger der Gesellschaft und – bis zur Abwendung der Krise – auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagenrückgewähransprüchen der Gesellschafter der sich in der Krise befindlichen Gesellschaft berücksichtigt, also so behandelt werden, als handele es sich bei seiner Forderung um statutarisches Kapital (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 08.01.2001, II ZR 88/99, Der Betrieb –
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