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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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werden.
    Sehen Sie zu dieser Thematik das folgende zusammenfassende Beispiel.
    Praxis-Beispiel: Beanstandung der Quantität der Ware
    Am 15.02.01 liefert Unternehmer B an Unternehmer A 20 Bürostühle für je 50,00 EUR netto. Nach der Wareneingangsprüfung stellt A fest, dass nur 18 Stühle geliefert wurden. Nachdem A diesen Fehler dem Lieferanten B mitgeteilt hat, stellt dieser ihm eine „Gutschrift“ über 2 Stühle mit dem Wert (2 × 50,00 EUR netto = 100,00 EUR zzgl. 19 % USt) von 119,00 EUR brutto aus.
Buchungssätze:
1. Unternehmer A (Kunde)
    Eingangsrechnung
Wareneinkauf

Verbindlichkeiten aus L + L
SKR 03
3200*
1.000,00 EUR
an
(Kreditor B 71000)
1.190,00 EUR
SKR 04
5200*

Vorsteuer
SKR 03
1570
190,00 EUR
SKR 04
1400
* Bei Verbuchung über Automatikkonto: 3400/5400
    Erhalt der Gutschrift
Verbindlichkeiten aus L + L

Wareneinkauf
SKR 03
(Kreditor 71000)
119,00 EUR
an
3200*
100,00 EUR
SKR 04
5200*

Vorsteuer
SKR 03

an
1570
19,00 EUR
SKR 04

1400
* Bei Verbuchung über Automatikkonto: 3400/5400
2. Unternehmer B (Lieferant)
    Ausgangsrechnung
Forderungen aus L + L

Umsatzerlöse
SKR 03
(Debitor A 10000)
1.190,00 EUR
an
8000*
1.000,00 EUR
SKR 04
4000*

Umsatzsteuer
SKR 03

1770
190,00 EUR
SKR 04

3800
* Bei Verbuchung über Automatikkonto: 8400/8400
    Erteilung der Gutschrift
Erlösschmälerung
SKR 03
8700*
100,00 EUR
an

Forderungen aus L + L
SKR 04
4700*

Umsatzsteuer

Debitor A
SKR 03
1770
19,00 EUR

10000
119,00 EUR
SKR 04
3800
* Bei Verbuchung über Automatikkonto: 8720/4720
Geleistete Anzahlungen (Vorleistungen) und deren Verbuchung
    Geleistete Anzahlungen sind Vorausleistungen(-zahlungen), die aufgrund abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsverträge an Dritte gezahlt werden, für die die Lieferung oder Leistung aber noch aussteht.
    Bei den geleisteten Anzahlungen handelt es sich wirtschaftlich gesehen um Beschaffungskredite, die dem Lieferanten/Auftragnehmer auf vertraglicher Basis vom Kunden/Auftraggeber vor Fertigstellung des Vertragsobjektes in Teilbeträgen bereitgestellt werden.
    Sie werden häufig bei individuellen Leistungen in der Auftragsproduktion gefordert, wenn diese einen hohen Kapitalbedarf oder eine lange Kapitalbindungsfrist aufweist. Sie dienen der Mitfinanzierung der Herstellungskosten und der Sicherung der Abnahme durch den Besteller. Die Anzahlungen stehen dem Betrieb üblicherweise zinslos zur Verfügung und verbessern die Liquiditätslage. Sie mindern die mit der Erfüllung des Sach- oder Dienstleistungsanspruchs entstehende Gegenleistungsverpflichtung und den Gegenleistungsanspruch.
    Geleistete Anzahlungen sind zu aktivieren, damit das schwebende Geschäft erfolgsneutral behandelt wird. Grundlage der Bilanzierung geleisteter Anzahlungen sind die Ansprüche auf Gegenleistung und Rückzahlung im Falle der Nichterfüllung, da Anzahlungen, wie bereits ausgeführt, einem gewährten Kredit vergleichbar sind.
    Es wird also nicht der Sach- oder Dienstleistungsanspruch aus dem zugrunde liegenden Geschäft aktiviert, sondern das schwebende Kreditgeschäft (vgl. z. B. BFH-Urteil v. 16.05.1973, I R 186/71, BStBl. II 1974, 25; BFH-Urteil v. 14.03.1986, III R 179/82, BStBl. II 1986, 669; BFH-Urteil v. 02.03.1990, III R 70/87, BStBl. II 1990, 733).
    Geleistete Anzahlungen sind unabhängig davon zu aktivieren , ob die zu erlangende Leistung zum Erwerb eines aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstands , z. B. von Anlagevermögen, oder für die Erbringung einer nicht aktivierungspflichtigen Dienstleistung , z. B. Softwarewartung, oder einer sonstigen Leistung führt.
    Kapitalgesellschaften, Gesellschaften nach § 264a HGB sowie Unternehmen, die unter das PublG fallen, müssen das Gliederungsschema des § 266 HGB einhalten. Allerdings sind dann die Vorleistungen beim bilanziellen Ausweis unterschiedlichen Positionen zuzuordnen:
geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 A. I. 4. HGB),
geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen (§ 266 Abs. 2 A. II. 4. HGB),
geleistete Anzahlungen auf Vorräte (§ 266 Abs. 2 B. I. 4. HGB).
    In der Praxis orientieren sich auch Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die nicht den Gliederungsvorschriften des § 266 HGB unterliegen, an diesem Schema.
    Geleistete Anzahlungen sind unter den vorgenannten Bilanzposten zu dem Zeitpunkt, zu dem der geleistete Geldbetrag aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, als Zugang zu verbuchen.
    Stellt die Leistung des Vertragspartners für den Empfänger dagegen lediglich einen nicht

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