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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden sein, die steuerlich nicht zu berücksichtigen ist (§ 5 Abs. 4a EStG).
    Sofern die Verbindlichkeiten aus L + L ausnahmsweise in Form von Rentenverpflichtungen bestehen, sind diese nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB anzusetzen. Diese sind mit ihrem Barwert anzusetzen. Die Abzinsung erfolgt hier für die Handelsbilanz mittels der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Diskontierungssätze. In der Steuerbilanz sind Renten ebenfalls mit ihrem Barwert anzusetzen. R 6.2 EStR 2008 lässt abweichend von §§ 12 ff. BewG auch versicherungsmathematische Grundsätze zu. Dabei ist in Anlehnung an das BewG grundsätzlich von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen.
    Sofern eine Verbindlichkeit mit einer Wertsicherungsklausel , auch Preisgleitklausel oder Indexklausel genannt, vorliegt, die Verbindlichkeit gegen etwaigen Währungsverfall (Geldentwertung – Inflation) sichern soll, ist diese nach Eintritt der Wertsicherungsbedingungen bei der Bemessung der Verbindlichkeit mit dem erhöhten Erfüllungsbetrag anzusetzen. Die Aufwertung der Verbindlichkeit ist in dem Jahr, in dem die Bedingung eintritt, erfolgswirksam. Bei einem Absinken der Bezugsgröße ist eine Abwertung der Verbindlichkeit wegen des Verbots des Ausweises nicht realisierter Gewinne nur insoweit zulässig, als der Anschaffungswert der Verbindlichkeit nicht unterschritten wird.
    Fremdwährungsverbindlichkeiten, also auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten, sind handelsrechtlich im Rahmen der Zugangsbewertung (Bewertung im Zeitpunkt des Zugangs) mit dem Transaktionskurs im Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls umzurechnen, folglich mit dem Geldkurs. Soweit die Auswirkung auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht wesentlich ist, kann nach der Regierungsbegründung zum BilMoG aus Vereinfachungsgründen auch die Zugangsbewertung zum Devisenkassamittelkurs erfolgen.
    Bei der Folgebewertung , also die auf den Transaktionsvorgang vorzunehmende folgende Bewertung zum Abschlussstichtag bzw. einem weiteren Abschlussstichtag, hat, sofern hier noch die Fremdwährungsposition besteht, zwingend eine Bewertung nach § 256a HGB zu erfolgen. Danach sind für auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahroder weniger die Restriktionen der §§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB (Imparitätsprinzip) und 253 Abs. 1 Satz 1 HGB (Anschaffungskostenprinzip) außer Acht zu lassen. Hier entfällt dann auch ein Höchstwerttest. Die Verbindlichkeiten sind mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Somit kann es zum Ausweis von lediglich realisierbaren, aber noch nicht realisierten Gewinnen kommen.
    Dies gilt allerdings nicht für die Steuerbilanz . Insoweit stellen hier die Anschaffungskosten der Verbindlichkeit die Bewertungsobergrenze dar (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
    Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind dagegen zum Devisenkassamittelkurs unter Berücksichtigung des Imparitäts- bzw. des Anschaffungskostenprinzips umzurechnen. Liegt der Kurs am Abschlussstichtag unter dem Kurs der Erstverbuchung (Transaktionskurs) bzw. dem letzten Bewertungsansatz, so hat gemäß dem für Verbindlichkeiten geltenden strengen Höchstwertprinzip eine Bewertung in der Handelsbilanz auf den höheren Stichtagswert zu erfolgen. Der Erfüllungsbetrag ist aufgrund der Wechselkursänderung faktisch gestiegen. Denn auch hier gilt das Wertaufholungsgebot .
    Steuerlich ist dagegen der höhere Teilwert einer Fremdwährungsverbindlichkeit infolge gefallener Devisenkassamittelkurse nur dann anzusetzen, wenn die Werterhöhung voraussichtlich dauerhaft ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Ob eine dauerhafte Teilwerterhöhung vorliegt oder nicht, ist nach der BFH-Rechtsprechung von der (Rest-)Laufzeit der Fremdwährungsverbindlichkeit abhängig (vgl. BFH-Urt. v. 23.04.2009, IV R 62/06, DStR 2009, 1256). Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Werterhöhung dauerhaft ist, wenn die Anschaffungskosten für die Hälfte der Restlaufzeit der Verbindlichkeit überschritten werden.
    Hat sich der rechnerische Erfüllungsbetrag wegen eines gestiegenen Devisenkassamittelkurses dagegen vermindert, bilden für die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit am Abschlussstichtag von mehr als einem Jahr die historischen Anschaffungskosten die steuerliche Wertuntergrenze . Beträgt die Restlaufzeit

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