Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
der Verbindlichkeit hingegen ein Jahr oder weniger, ist entgegen der handelsrechtlichen Vereinfachungsregelung des § 256 a Satz 2 HGB der Ausweis unrealisierter Währungsgewinne steuerlich nicht zulässig (§ 5 Abs. 6 EStG i. V. m. §§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Hat sich der Erfüllungsbetrag gegenüber dem Betrag, der beim Entstehen der Verbindlichkeit gebucht wurde, z. B. bei einer Sachleistungsverbindlichkeit, geändert, führendiese Umstände zu einem handelsrechtlich gebotenen höheren Ansatz des Erfüllungsbetrags ( Höchstwertprinzip ). Dies gilt unabhängig davon, ob die Erhöhung vorübergehend oder dauerhaft ist ( Wertaufholungsgebot) .
Steuerrechtlich ist, wie bereits ausgeführt, die Verbindlichkeit erst bei einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung mit einem höheren Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG auszuweisen. Auch hier gilt das Wertaufholungsgebot.
Auch in diesen Fällen sind – bei Auseinanderfallen der Wertansätze zwischen Handels- und Steuerbilanz – Steuerlatenzen i. S. d. § 274 HGB denkbar.
Sachleistungsverbindlichkeiten sind Verpflichtungen zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen, die ebenfalls mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen sind. Zur Bewertung wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
Zeitpunkt der Ausbuchung eines Kreditors
Ein Abgang des Kreditors findet statt, sobald die Schuld erloschen ist. Diese erlischt i. d. R. durch Erfüllung, also die Begleichung der Verbindlichkeit durch die vereinbarte Gegenleistung (meist durch Barmittel, aber auch durch Sachleistungen). Jedoch auch Nachlässe, Tauschvorgänge etc. beeinflussen den Zeitpunkt des Abgangs eines Kreditors. Nachfolgend wird auf die wichtigsten Gründe kurz eingegangen.
Erlöschen der Verbindlichkeit
Der wichtigste Fall des Abgangs von Verbindlichkeiten aus L + L ist ihr Erlöschen . Dies geschieht hauptsächlich durch Erfüllung (§ 362 BGB), z. B. durch (fristgerechte) Zahlung. Die Verbindlichkeit aus L + L ist dann in der Buchhaltung auszubuchen.
Weitere Gründe , die zum Erlöschen führen, sind insbesondere die Fälle der Aufrechnung (aus Vertrag oder Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses gem. § 355 HGB oder aus Gesetz nach § 387 BGB), Erlass (§ 397 BGB), Schuldumwandlung (Novation) oder befreiende Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB). Eine Leistung an einen Dritten kann Erfüllungswirkung haben, wenn dieser vom Gläubiger zur Entgegennahme berechtigt wurde (§ 362 Abs. 2 BGB). Auch ein Tauschgeschäft kann zum Erlöschen der Verbindlichkeit führen (zur Problematik der Wertbemessung und Umsatzsteuerfragen siehe Kapitel „Verschiedene Fälle des Erlöschens der Forderung“).
Eine Rentenverbindlichkeit erlischt mit dem Tod des bzw. der Berechtigten. Die der Ermittlung des Barwerts zugrunde gelegte statistische Lebenserwartung entspricht nur ausnahmsweise der tatsächlichen Lebensdauer des Rentenberechtigten. Stirbt der Berechtigte „unerwartet“ früh, fällt die Rentenverbindlichkeit gewinnerhöhend weg.
Auch Nachlässe können zum (teilweisen) Abgang einer Verbindlichkeit beitragen. Es gibt verschiedene Arten von Preisnachlässen: Rabatte, Boni, Skonti, Preisnachlässe aufgrund von Mängeln und Gutschriften. Siehe auch Kapitel „Sonstige Besonderheiten im Bereich der Kreditoren“.
Eine verjährte Verbindlichkeit ist erst dann erfolgswirksam auszubuchen, wenn feststeht, dass der Schuldner von der Einrede der Verjährung Gebrauch machen wird.
Verbindlichkeiten können nicht allein deshalb erfolgswirksam ausgebucht werden, weil der Schuldner bei Fälligkeit nicht in der Lage ist, sie zu erfüllen. Dies gilt umso mehr, als auch die Insolvenz des Schuldners nicht das Bestehen der Verbindlichkeit berührt. Der Gläubiger kann hier seine Forderung auch nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens geltend machen. Damit bleibt es bei einer wirtschaftlichen Belastung selbst dann, wenn der Schuldner im Falle einer Insolvenz nach Auflösung und Liquidation im Handelsregister gelöscht wird Erst das Erlöschen der Verpflichtung durch ein Insolvenzplan- bzw. Restschuldbefreiungsverfahren führt zum Wegfall der Verbindlichkeit.
Zusammenfassung
Der Zugang einer Verbindlichkeit aus L + L , also eine Passivierung, ist gegeben, wenn sie rechtlich entstanden und wirtschaftlich verursacht ist.
Im Hinblick auf den Ausweis und die besonderen Vermerkpflichten (Restlaufzeiten, Sicherheiten etc.) der Verbindlichkeiten aus L + L sind Besonderheiten zu beachten. So haben
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