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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB sowie Unternehmen, die dem PublG unterliegen, eine nach § 266 Abs. 3 HGB angeordnete Mindestgliederung für Verbindlichkeiten vorzunehmen. An diese Gliederung halten sich sehr häufig auch die übrigen Kaufleute, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind. Die Verbindlichkeiten aus L + L werden nach dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB unter der Position C. 4 ausgewiesen.
    Sofern Verbindlichkeiten aus L + L gegenüber Gesellschaftern, verbundenen Unternehmen oder gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gegeben sind, gibt es weitere Besonderheiten hinsichtlich des Bilanzausweises.
    Unter den einzelnen Verbindlichkeitspositionen ist, gemäß § 268 Abs. 5 HGB, jeweils der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr zu vermerken. Darüber hinaus sind Restlaufzeiten von mehr als 5 Jahren für die einzelnen Positionen im Anhang anzugeben, um einen besseren Einblick in die Liquiditätslage zu erreichen (vgl. § 285 Nr. 1a HGB). Hinzu kommt, dass bei der Besicherung von Verbindlichkeiten durch Pfandrechte und ähnliche Rechte auch die Art und Form der Sicherheiten im Anhang zu erläutern sind. Als Beispiele können hier die Sicherungsübereignung oder der Eigentumsvorbehalt angeführt werden. Mithilfe eines Verbindlichkeitenspiegels können die Informationen im Anhang, die bezüglich der Verbindlichkeiten gegeben werden müssen, in tabellarischer Form zusammengefasst werden.
    Bei der Bewertung einer Verbindlichkeit aus L + L gilt: Gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB liegt dem Wertansatz von Verbindlichkeiten aus L + L für die Handelsbilanz der Erfüllungsbetrag zugrunde. Der Erfüllungsbetrag ist der Betrag, den der Schuldner zur Erfüllung der Verpflichtung aufbringen muss. Bei dieser Betrachtung sind für den Ansatz in der Handelsbilanz – unter Einschränkung des Stichtagsprinzips – auch künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen.
    Auch im Falle der Bewertung einer Verbindlichkeit aus L + L gilt das Einzelbewertungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und die übrigen in § 252 HGB genannten allgemeinen Bewertungsgrundsätze.
    Für die Steuerbilanz schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor. Danach sind Verbindlichkeiten mit dem Anschaffungswert oder ihrem höheren Teilwert anzusetzen, falls eine dauerhafte Werterhöhung vorliegt.
    Der Abgang eines Kreditors findet statt, sobald die Schuld erloschen ist. Diese erlischt i. d. R. durch Erfüllung. Erfüllung beinhaltet die Begleichung der Verbindlichkeit durch die vereinbarte Gegenleistung. Weitere Gründe, wie beispielsweise die Einrede der Verjährung durch den Schuldner, Aufrechnung oder Erlass, sind denkbar. Aber auch verschiedene Arten von Nachlässen, Tauschvorgänge, Anzahlungen etc. beeinflussen den Abgang eines Kreditors, der dann entsprechend auszubuchen ist.

Kreditorische Debitoren und debitorische Kreditoren
    Es ist denkbar, dass Debitoren und Kreditoren aufgrund bestimmter Geschäftsvorfälle (z. B. Gutschriften wegen gewährten Boni oder Nachlässen) auf der „falschen Seite“ der Bilanz stehen. Man spricht in diesem Zusammenhang dann von kreditorischen Debitoren bzw. von debitorischen Kreditoren. Kreditorische Debitoren sind folglich Debitoren mit einem Haben-Saldo. Im umgekehrten Fall sind Kreditoren, die einen Soll-Saldo aufweisen, debitorische Kreditoren.
    Kreditorische Debitoren
    Zur Erinnerung: Debitoren sind die Forderungen eines Unternehmens an seine Geschäftsfreunde. In der „Debitorenbuchführung“ werden daher Ausgangsrechnungen an Kunden auf der linken Seite – also auf der Sollseite – der Konten erfasst. Hierdurch wird der Forderungscharakter der Ausgangsrechnung aufgezeigt, bis sie beglichen ist.
    Hat ein Kunde alle Rechnungen bezahlt und stellen Sie ihm, aus welchem Grund auch immer, eine Gutschrift aus, buchen Sie diese auf die rechte (= Haben-)Seite des Debitorenkontos.
    Praxis-Beispiel: So buchen Sie richtig
    Ihrem Kunden A (Debitorenkonto 10000) erteilen Sie am Jahresende eine Bonusgutschrift über 3.000 EUR zzgl. 570 EUR USt. Im Übrigen hat dieser Kunde alle Rechnungen beglichen.
Buchung:
    Gewährte Boni (SKR 03/04: 8769/4769)
3.000 EUR
Umsatzsteuer 19 % (SKR 03/04: 1770/3800)
570 EUR
an Debitor Kto. 10000
3.570 EUR
    Nunmehr wird der Saldo auf der rechten (Haben-)Seite des Debitorenkontos

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