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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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zukünftigen Zahlung, der Erfüllungsbetrag der Verbindlichkeit, für einen Zeitpunkt, der vor dem der Zahlung liegt, hier dem Zeitpunkt des Bilanzstichtags, berechnet wird.
    Handelsrechtlich ist eine Abzinsung, sei es durch Ansatz des niedrigeren Barwerts auf der Passivseite oder durch Aktivierung des Abzinsungsbetrags unter den Rechnungsabgrenzungsposten, nach dem BilMoG für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr (anders für Rückstellungen) in den beiden vorgenannten Fälle der Un- und Unterverzinslichkeit nicht gegeben.
    In der Steuerbilanz sind dagegen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von wenigstens 12 Monaten, die nicht auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, verpflichtend mit einem Zinssatz von 5,5 %. abzuzinsen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Ferner ist nach der Auffassung der Finanzverwaltung eine Verbindlichkeit mit unbestimmter Laufzeit auch dann abzuzinsen, wenn der der Verbindlichkeit zugrunde liegende Vertrag zwar beispielsweise mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden könnte, mit einer kurzfristigen Kündigung am Bilanzstichtag aber nicht ernstlich gerechnet werden musste. Die Laufzeit der Verbindlichkeit ist in diesem Fall zu schätzen.
    Eine Schätzung kann nur aus der Sicht des Bilanzstichtags, für den die Abzinsung festgestellt werden soll, geschehen, wobei wertaufhellende Ereignisse bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen sind. Hierzu kann nach dem BMF-Schreiben vom 26.05.2005, IV B 2 – S 2175 – 7/05, BStBl.I 2005, 699 in den Fällen, in denen keine Restlaufzeit zu ermitteln ist, hilfsweise die Vorschrift des § 13 Abs. 2 BewG, die für die Bestimmung eines Kapitalwerts von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen herangezogen wird, analog angewendet werden. Das bedeutet, dass für die Bemessung (Schätzung) in diesen Fällen eine Laufzeit von 12 Jahren, 10 Monaten und 12 Tagen zugrunde gelegt wird.
    Somit fallen in den Fällen der Un- und Unterverzinslichkeit die Ansätze in der Handels- und Steuerbilanz auseinander. Bei Abweichungen zwischen den handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen ist auch die Notwendigkeit entsprechender Steuerlatenzen nach § 274 HGB zu prüfen.
    Latente Steuern (lat. latens = unsichtbar, verborgen) sind verborgene Steuerlasten oder -vorteile, die sich aufgrund von Unterschieden im Ansatz und/oder in der Bewertung von Vermögensgegenständen bzw. Schulden zwischen der Handels- und Steuerbilanz ergeben haben und die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen werden.
    Eine latente Steuer belastung ist in der Handelsbilanz zu passivieren, eine sich daraus insgesamt ergebende latente Steuer entlastung kann aktiviert werden (§ 266 Abs. 2 D. HGB). Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerrechtlich sind diese Ansätze nicht zulässig. Kleine Gesellschaften sind nach § 274a Nr. 5 HGB von der Anwendung des § 274 HGB befreit.
    Steuerlich ist aber in Bezug auf die Verzinsung § 42 AO zu beachten, der den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten verhindern soll. Danach werden die Rechtsfolgen einer missbräuchlichen Gestaltung unverändert gelassen und entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehen würde. Die zu niedrige Verzinsung einer Verbindlichkeit nahe Null kann nach der vorstehend erläuterten Vorschrift des § 42 AO zu einer Abzinsung führen. Diese wird dann steuerlich wie eine unverzinsliche Verbindlichkeit behandelt.
    Überverzinsliche Verbindlichkeiten , d. h. Verbindlichkeiten, deren Verzinsung erheblich über dem marktüblichen Zinsniveau liegt, sind der Handelsbilanz stets mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).
    In der Steuerbilanz sind Verbindlichkeiten mit ihren Anschaffungskosten bzw. dem höheren Teilwert anzusetzen; für überverzinsliche Verbindlichkeiten gilt hier grundsätzlich die widerlegbare Vermutung, dass deren Teilwert mit ihrem Erfüllungsbetrag übereinstimmt. Nur ausnahmsweise dann, wenn aufgrund gesunkenen Marktzinsniveaus überverzinsliche Verbindlichkeiten den Teilwert des Erfüllungsbetrags der Verbindlichkeit übersteigen, wird die überverzinsliche Verbindlichkeit mit dem Barwert von Zins und Tilgung bei Diskontierung mit dem niedrigeren aktuellen Marktzins angesetzt. Handelsbilanziell kann hier nach den allgemeinen Grundsätzen eine

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