Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
Verbindlichkeitsvorgänge nicht vermischen
Anzahlungen und Verbindlichkeitsvorgänge dürfen nicht innerhalb eines Kreditorenkontos vermischt werden. Liegen für einen Lieferanten bereits Verbindlichkeiten vor, läuft der Ausweis in der Bilanz nur dann korrekt, wenn Sie für die Anzahlungen ein weiteres Kreditorenkonto verwenden. Siehe auch Kapitel „Kreditorische Debitoren und debitorische Kreditoren“.
Die Bewertung einer Verbindlichkeit aus L + L
Als Wertansatz von Verbindlichkeiten aus L + L dient für die Handelsbilanz gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB der Erfüllungsbetrag. Erfüllungsbetrag ist der Betrag, den der Schuldner aller Voraussicht nach aufbringen muss, um die bestehende Verpflichtung zu erfüllen (zukunftsorientierte Verpflichtungsbewertung). Dies gilt sowohl für Verbindlichkeiten in Form von Geldleistungsverpflichtungen als auch für Sachleistung- bzw. Sachwertverpflichtungen.
Hiernach sind für den Ansatz in der Handelsbilanz – unter Einschränkung des Stichtagsprinzips – auch künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen . Hinsichtlich der Bewertung einer Verbindlichkeit aus L + L gilt ebenfalls das Einzelbewertungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und die übrigen in § 252 HGB genannten allgemeinen Bewertungsgrundsätze.
Für die Steuerbilanz schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor, d. h., dass Verbindlichkeiten mit dem Anschaffungswert oder ihrem höheren Teilwert anzusetzen sind, falls eine dauerhafte Werterhöhung vorliegt. Im Gegensatz zu den Vermögensgegenständen dürfte aber eine dauerhafte Werterhöhung zulasten des Kaufmanns aufgrund der Rechtsnatur von Verbindlichkeiten auf wenige Sachverhalte beschränkt sein. So z. B. bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, bei denen eine außerhalb der der Verbindlichkeit zugrunde liegenden Vereinbarung liegende Umstände mittelbar auf deren Wert einwirken. Führt eine spätere gegenläufige Werterholung zu einer Verminderung des Teilwerts, ist nach dem Grundsatz der Wertaufholung der niedrigere Teilwert anzusetzen, wobei die Untergrenze wegen des Verbots des Ausweises nicht realisierter Gewinne der ursprüngliche Bilanzansatz ist.
Allgemeine Bewertungsfragen
Für Verbindlichkeiten aus L + L sind, wie vorstehend ausgeführt, die allgemeinen Bewertungsvorschriften wie bspw. das Einzelbewertungsprinzip, das Höchstwertprinzip und das Imparitätsprinzip anzuwenden (§ 252 HGB).
Hinsichtlich der nach dem Bilanzierungszeitpunkt eingetretenen Ereignisse sind grundsätzlich nur die sogenannten wertaufhellenden Tatsachen , nicht aber die wertbeeinflussenden Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. hierzu das Kapitel „Einzelbewertung“).
Wie bereits dargestellt, sind die Verbindlichkeiten aus L + L mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Die Inanspruchnahme von Lieferantenskonti bewirkt eine nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten der bezogenen Vermögensgegenstände, z. B. der Waren. Die Lieferantenverbindlichkeit ist daher grundsätzlich mit dem Rechnungsbetrag einzubuchen. So mindert eine Inanspruchnahme des Skontos die Verbindlichkeit und die Anschaffungskosten der bezogenen Vermögensgegenstände nur dann, wenn von vorneherein feststeht, dass unter Skontoabzug bezahlt wird.
Nach herrschender Meinung ist jedenfalls die handelsbilanzielle Behandlung eines Lieferantenskontos davon abhängig, ob mit dem Abzug zu rechnen ist oder nicht. Um im Gleichklang mit der Steuerbilanz zu stehen, sollte die Verbindlichkeit aus L + L nur dann mit ihrem Barpreis, d. h. dem Rechnungsbetrag abzüglich Skonto, angesetzt werden, wenn es auch tatsächlich zu einemSkontoabzug kommt und dieser nicht nur beabsichtigt ist. Siehe vertiefend Kapitel „Sonstige Besonderheiten im Bereich der Kreditoren“.
Besonderheiten bei der Bewertung
Auch un- und unterverzinsliche Verbindlichkeiten aus L + L sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen.
Unverzinslich ist eine Verbindlichkeit dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger kein Entgelt für die zeitweise Überlassung des Kapitals schuldet. Dagegen liegt eine Unterverzinslichkeit vor, wenn ein abweichend vom Marktniveau bestehender zu niedriger Zinssatz vereinbart wurde.
Im Zusammenhang mit der Bewertung der un- und unterverzinslichen Verbindlichkeit stellt sich die Frage, ob hier eine sog. Abzinsung zur Anwendung kommt. Die Abzinsung (Diskontierung) ist eine Rechenoperation aus der Finanzmathematik, bei der der Wert einer
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