Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
kann, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, die den Anforderungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 4 UStG entspricht.
In der weiteren Fortführung unseres Beispiels soll das erst zum 14. August sein.
Praxis-Beispiel (Fortsetzung): Warenlieferung mit nachträglichem Rechnungseingang
Bei Rechnungseingang (am 14. August) wird gebucht:
Wareneingangs-Verrechnungskonto (SKR 03 70001/SKR 04 70001)
10.000 EUR
Abziehbare Vorsteuer (SKR 03 ab Kto. 1570 ff./SKR 04 ab Kto. 1400 ff.)
1.900 EUR
an Kreditor (SKR 03 70000 ff./SKR 04 70000 ff.)
11.900 EUR
Am 31. Dezember ist das Wareneingang-Verrechnungskonto abzustimmen. Im Idealfall ergibt sich ein Saldo von 0,00 EUR. Ein Soll-Saldo ergibt sich immer dann, wenn Waren geliefert, aber noch nicht berechnet worden sind. Ein Haben-Saldo liegt dann vor, wenn Waren berechnet, aber noch nicht geliefert worden sind.
Praxis-Beispiel (Abwandlung): Zugang der Rechnung der Ware ohne dazugehörige Lieferung
Am 30. Juli geht eine Rechnung über 20.000 EUR netto zzgl. 3.800 EUR Umsatzsteuer ein. Die Ware kommt per Bahn aus Hamburg allerdings erst am 14. August beim Unternehmer in München an. Der Gefahrenübergang soll in München sein.
Bei Rechnungseingang am 30. Juli ist zu buchen:
Wareneingangs-Verrechnungskonto (SKR 03 70001/SKR 04 70001)
23.800 EUR
an Kreditor (SKR 03 70000 ff./SKR 04 70000 ff.)
23.800 EUR
Die Vorsteuer darf zum 30. Juli noch nicht gebucht und abgezogen werden (§ 15 Abs. 1 UStG). Es liegt zwar eine Rechnung vor, die Lieferung ist jedoch noch nicht erfolgt und bezahlt wurde auch noch nicht. Beides (Rechnung und erfolgte Lieferung) ist jedoch Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Der Wareneingang darf übrigens erst gebucht werden, wenn die Lieferung erfolgt ist, also erst am 14. August. Zu diesem Zeitpunkt wird dann auch erst der Gewinn durch die Aufwandsbuchung der zugegangenen Ware gemindert.
Praxis-Beispiel (Fortsetzung): Zugang der Ware nach vorausgehender Rechnungsüberlassung
Bei Warenlieferung am 14. August ist deshalb zu buchen:
Wareneingang (SKR 03 ab Kto. 3000 ff./SKR 04 ab Kto. 5000 ff.)
20.000 EUR
Vorsteuer (SKR03 ab Kto. 1570 ff./SKR04 ab Kto. 1400 ff.)
3.800 EUR
an Wareneingangs-Verrechnungskonto (SKR03 70001/SKR04 70001)
23.800 EUR
Die Buchungstechniken bei Warenverkäufen entsprechen im Prinzip genau denen, die Sie eben in Verbindung mit dem Wareneinkauf kennengelernt haben, nur mit umgekehrtem Vorzeichen.
Falls auch hier die Zeitpunkte der Lieferung und der Rechnungsstellung voneinander abweichen, kann das Interimskonto „Verrechnungskonto Warenverkäufe/Debitoren“ verwendet werden.
Im Unterschied zur Buchung der Wareneingänge ergibt sich bei den Ausgangsleistungen, also insbesondere den Warenverkäufen, im Bereich der Umsatzsteuer allerdings eine Besonderheit: Diese wird bereits im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Soll-Versteuerung) oder spätestens bei Zahlung (Ist-Versteuerung) geschuldet, unabhängig davon, wann die Rechnung gestellt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a und b UStG).
Auch bei Vorschüssen, Teil- bzw. Anzahlungen und Abschlagszahlungen sollte ein Interimskonto verwendet werden. Die Abschlagszahlung bzw. Anzahlung, Vorauszahlung oder Akontozahlung (auch: A-Conto-Zahlung, Per-Conto-Zahlung; „auf Abschlag“; Zeichen: a / c bzw. a/c oder a. c.) ist eine Form von Teilzahlung. In der Regel steht sie unter dem – meist beiderseitigen – Vorbehalt der endgültigen Abrechnung.
Hierbei werden „Akonto“-Anforderungen zumeist gestellt, um bereits erbrachte Leistungen und entstandene Kosten vorab zu decken. Abschlagszahlungen kommen dagegen typischerweise als Entgelt für länger andauernde Sachleistungen vor, wie z. B. Stromlieferungen, oder auch bei Bauleistungen.
Gemeinsamer Zweck aller dieser Zahlungen ist es, die Belastung des Gläubigers durch eine Vorfinanzierung seiner Leistungen und das Risiko eines Ausfalls seiner Forderung im Falle der Insolvenz des Schuldners zu verringern. Es handelt sich hierbei in aller Regel um einen pauschal angeforderten Betrag.
Wie Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu handhaben sind, ist vertraglich oder gesetzlich geregelt. Insbesondere im Baugewerbe sieht die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB 2006), Teil B § 16 VOB, klare Regelungen vor.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Abschlagszahlungen/An- bzw. Teilzahlungen im Rahmen der „ Mindest-Ist-Besteuerung “ umsatzsteuerpflichtig sind, d. h., jede Zahlung unterliegt der Umsatzsteuer. Der
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