Dem Tod auf der Spur
Sektionsgutachten, das die Befunde zusammenfasst und gegebenenfalls aus rechtsmedizinischer Sicht interpretiert. »Vorläufig« wird dieses Gutachten deshalb genannt, weil es sich in seiner Einschätzung auf die Ermittlungsergebnisse bezieht, die beim Abschluss der Obduktion vorliegen. Die abschließende gutachterliche Stellungnahme enthält neben allen späteren Ermittlungsergebnissen auch noch die Resultate nachfolgender chemisch-toxikologischer, feingeweblicher (mikroskopischer) und gegebenenfalls notwendiger molekularbiologischer Untersuchungen.
C. VORLÄUFIGES SEKTIONSGUTACHTEN
Vorgeschichte: Wie von Herrn xx, LKA xx, den Obduzenten mitgeteilt wurde, fanden Spaziergänger den jetzt obduzierten Kopf am xx.xx.xxxx in den Vormittagsstunden in einer Uferböschung (mit Steinen befestigt) am Elbstrand auf Höhe xx. Der dazugehörige Körper wurde nicht gefunden. Auch unter Einsatz einer Suchmannschaft der Bereitschaftspolizei und unter Einsatz von Leichenspürhunden fanden sich in der Umgebung keine weiteren Leichenteile.
Die Sektion führte zu den folgenden wesentlichen Befunden (Sektionsdiagnose):
Kopf eines ca. 25 bis 45 Jahre alt gewordenen Mannes im Zustand fortgeschrittener Leichenfäulnis bei längerer Wasserliegezeit. Teils glatt begrenzte, teils grobfetzig imponierende, von einem bandartigen Schürfungssaum umgebene Absetzungsstelle des Kopfes im unteren Halsbereich. Keine Vitalzeichen an denWundrändern (bei eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund längerer Wasserliegezeit). Keine Frakturen des knöchernen Schädeldaches, keine Einblutungen in der Kopfhöhle, grobsichtig keine Einblutungen im Hirngewebe (bei hochgradig eingeschränkter Beurteilbarkeit durch weit fortgeschrittene Leichenfäulnis).
Grobsichtig unversehrter erster und zweiter Halswirbel.
Grobfetzige Defekte der linksseitigen Ohrmuschel (sehr wahrscheinlich auf postmortalen Tierfraß durch Einwirkung z.B. mariner Fauna zurückzuführen).
Todesursache: Die Todesursache konnte durch die Sektion nicht geklärt werden.
Hinsichtlich möglicher Identifizierungskriterien ist Folgendes festzustellen: Der Verstorbene war männlichen Geschlechts und dürfte zwischen 25 und 45 Jahre alt gewesen sein, was u. a. durch das Fehlen von arteriosklerotischen Veränderungen der Halsschlagadern und durch die nicht vollständig verknöcherte Pfeilnaht des Schädels angenommen werden kann. Hinsichtlich der Haarfarbe des Verstorbenen ist festzuhalten, dass der Verstorbene sehr wahrscheinlich braune Haare hatte und diese (zumindest im Nackenbereich) bis zu 16 Zentimeter lang trug. Ferner zeigten sich beide Ohrläppchen nicht angewachsen und wiesen keine Ohrlöcher (für Ohrschmuck) auf. Die teils glatt begrenzten, teils grobfetzig imponierenden und von einem bandartigen Schürfungssaum umgebenen Wundränder am Hals sprechen für eine Dekapitation durch eine sehr wahrscheinlich halbscharfe Gewalteinwirkung. Bei hochgradig eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund fortgeschrittener Leichenfäulnisveränderungen des Kopfes ließen sich grobsichtig keine Unterblutungen im Bereich der Wundränder feststellen. Allerdings spricht diese Feststellung bei der längeren Wasserliegezeit des Kopfes nicht zwangsläufig gegen eine Dekapitation zu Lebzeiten bzw. für eine postmortale Enthauptung des Mannes.
Am Ende der Sektion wurden folgende Asservate zurückbehalten:
a) Kopfhaar und Gesichtsmuskulatur für chemisch-toxikologische Untersuchungen
b) Kopfhaare, Gesichtsmuskulatur und Zähne für DNA-Untersuchung
c) Zungenbein, Kehlkopfskelett und harte Hirnhaut, formalinfixiert
d) Ober- und Unterkiefer für odontologische Untersuchung, tiefgefroren
e) Erster und zweiter Halswirbel, tiefgefroren
f) Muscheln und schwärzlich-bräunliches, körniges Material (Letzteres grobsichtig Sand und Kies entsprechend)
Die o.g. Asservate verbleiben für weiterführende Untersuchungen mindestens zwölf Monate in Obhut des Instituts für Rechtsmedizin – sie können danach aus Platzgründen entsorgt werden, sollten bis dahin keine Untersuchungsaufträge eingehen, die Asservate abgefordert oder um eine längere Aufbewahrungsfrist nachgesucht werden.
Gezeichnet
Prof. Dr. Tsokos
Dr. xx
1. Obduzent
2. Obduzent
Vom Tonträger abgenommen am xx.xx.xxxx
Auch wenn wir den Kripo-Leuten keine harten Fakten für den Tat- oder Geschehenshergang liefern konnten, standen wir nicht komplett mit leeren Händen da. Denn immerhin ließ sich einiges über das Gebiss des Toten verraten. Entsprechend enthielt
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