Den letzten Abschied selbst gestalten
erforderlich, die Bestattung und den Umgang mit den Toten im gesellschaftlichen Konsens zu regeln und Anpassungen vorzunehmen. So sind z.B. die Kommunen nunmehr verpflichtet, den Wunsch nach Bestattung naher Angehöriger, die, bedingt durch Arbeitsmigration oder Heimunterbringung, anderswo lebten und dort verstar-ben, im Wohnumfeld der Familie zu berücksichtigen. Eine vorzeitige Bestattung wird ermöglicht, wenn dies der religiösen Tradition des Verstorbenen entspricht«, steht im Vorwort einer Broschüre zum neuen Bestattungsrecht.
13) Sachsen
Das Sächsische Bestattungsgesetz stammt aus dem Jahr 1994 die letzte Änderung nahm der Landtag im Mai 2004 vor. Bestattungen sind grundsätzlich nur auf öffentlichen, kirchlichen oder privaten Bestattungsplätzen gestattet.
Urnen müssen aus verrottbarem Material bestehen.
Der Wunsch eines Verstorbenen, auf einem anderen Friedhof als dem des Heimatortes bestattet zu werden, bedarf des Einvernehmens mit dem Träger des entsprechenden Friedhofes.
Zu einer Anfrage des Abgeordneten der Linksfraktion Heiko Hilker im Juni 2007 zur Bestattung von Urnen auf dem eigenen Grundstück schreibt das Staatsministerium für Soziales: »Der Bestattungszwang geht auf traditionelle allgemeine sittliche Normen zurück und entspricht den gesundheitlichen und ordnungspolitischen Erfordernissen. Eine geordnete Bestattung wäre nicht mehr gesichert, wenn es in das Belieben der Verstorbenen oder der Angehörigen gestellt würde, ob die Beisetzung auf oder außerhalb eines Friedhofs erfolgen soll.«
14) Sachsen-Anhalt
2005 strebte der damalige Sozialminister Gerry Kley ( FDP ) eine grundlegende Novellierung des Gesetzes von 2002 an. Sachsen-Anhalt sollte seinen Worten nach »das liberalste Bestat tungsgesetz in ganz Deutschland« bekommen. Den Friedhofszwang für Urnen wollte Kley komplett aufheben.
Doch die Kirchen kritisierten die Freigabe der Asche als selbstbetrügerische Idealvorstellung mit nur bedingtem Realitätsbezug und nannten die angestrebte Liberalisierung ein Armutszeugnis.
Nach zahlreichen Protesten entschied Ministerpräsident Wolfgang Böhmer im Juli 2005 die Novellierung des Gesetzes zu stoppen. »Wir fassen das Gesetz in dieser Legislaturperiode nicht mehr an«, sagte er der Mitteldeutschen Zeitung.
15) Schleswig-Holstein
Mit dem neuen Bestattungsgesetz von 2005 lockerte Schleswig-Holstein den Sargzwang und erlaubte die Bestattung im Leinentuch aus religiösen Gründen.
16) Thüringen
Bis zum neuen Bestattungsgesetz im Mai 2004 galt in Thüringen immer noch das frühere DDR -Recht.
Bei Erdbestattungen gilt zwar die Sargpflicht, doch kann in Einzelfällen, wie bei muslimischen Bestattungen, davon abgesehen werden, solange »öffentliche Belange« nicht dagegenstehen. Erlaubt ist das Verstreuen von Asche an einer dafür vorgesehenen Stelle ausgewählter Friedhöfe.
Friedwälder schließt das Bestattungsgesetz aus.
Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Toter in eine Leichenhalle überführt werden muss, wurde von 24 auf 48 Stunden verlängert, damit Angehörige am Sterbeort oder zu Hause vom Verstorbenen Abschied nehmen können.
Die Europäische Union und
das deutsche Bestattungsrecht
Wie schon betont, hat Deutschland neben Österreich das mit Abstand rigideste Bestattungsgesetz in Europa. Wäre es zum Beispiel möglich, den deutschen Friedhofszwang für die Asche als Ungleichbehandlung innerhalb der EU herauszustellen und zu fordern, die deutsche durch eine einheitliche europäische Gesetzgebung zu ersetzen? Hier die Antwort einiger Fachleute:
»In diesem Bereich hat die EU überhaupt keine Kompetenz«, erklärt Katharina von Schnurbein, Pressesprecherin im EU -Kommissariat in Brüssel. Auch Evelyne Gebhardt vom Ausschuss Bürgerliche Freiheiten und Justiz des Europäischen Parlaments in Brüssel sagt: »Zur Zeit ist keine europäische Rege- lung in dieser Frage geplant.«
Bestätigt wird dies von der Verbraucherinitiative für Bestattungskultur, Aeternitas e. V. Pressereferent Alexander Helbach meint dazu: »Es gab hin und wieder Überlegungen seitens der EU-Kommission, das Bestattungsrecht in der Europäischen Union zu harmonisieren. Dies ist in der Vergangenheit aber aus folgendem Grund bereits im Ansatz gescheitert: Das Bestattungswesen wird als kulturelle und historische Eigenart der einzelnen Mitgliedsstaaten gewertet. Aus diesem Grund liegt die Hoheit über das ›Wie‹ der Bestattung grundsätzlich bei den Mitgliedsstaaten und ist somit einer
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