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Der Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag

Titel: Der Gesellschaftsvertrag Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Jean Jacques Rousseau
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sämtlich in die städtischen und nie in die ländlichen Tribus ein, während der ganzen Dauer der Republik kam kein Beispiel vor, daß irgendein Freigelassener, selbst wenn er römischer Bürger geworden, zu einem Staatsamt gelangt wäre.
    Dieser Grundsatz war vortrefflich, wurde aber so weit getrieben, daß mit der Zeit eine Änderung, und sicherlich eine mißbräuchliche, in der Verfassung hervorging.
    Erstens gestatteten die Zensoren, nachdem sie sich schon längst das Recht einer willkürlichen Versetzung der Bürger aus einer Tribus in die andere angemaßt hatten, den meisten, sich in jede beliebige einschreiben zu lassen. Dieses Verfahren führte sicherlich zu nichts Gutem und raubte der Zensur eines ihrer wesentlichen Aufgabengebiete. Dazu trat noch ein anderer Umstand. Da sich die Großen und Mächtigen sämtlich in die Landtribus einschreiben ließen, während die Freigelassenen, die Bürger geworden waren, mit der großen Volksmasse in den städtischen blieben, so hatten die Tribus überhaupt keinen festen Ort und festes Gebiet mehr, sondern waren alle derartig vermischt, daß man die Mitglieder einer jeden nur nach den Listen zu bestimmen vermochte, so daß der Begriff des Wortes Tribus vom Sachlichen auf das Persönliche überging oder vielmehr fast zu einem leeren Begriff wurde.
    Es kam ferner vor, daß die städtischen Tribus, da sie ja näher lagen, in den Comitien zahlreicher vertreten waren und den Staat jedem verkauften, der sich herbeiließ, die Stimmen des sie bildenden Pöbels zu erkaufen.
    Da jede Tribus von dem Gründer wieder in zehn Curien eingeteilt war, so zerfiel das ganze damals noch innerhalb der Stadtmauern eingeschlossene römische Volk in dreißig Curien, deren jede ihre eigenen Tempel, Götter, Beamte, Priester und Feste, die sogenannten compitalia hatte, die sich mit den späteren paganalia der ländlichen Tribus vergleichen lassen.
    Da sich bei der neuen Einteilung unter Servius Tullius die Zahl dreißig nicht gleichmäßig unter den von ihm eingeführten vier Tribus verteilen ließ und er keine Änderung vornehmen wollte, wurden die Curien von den Tribus unabhängig und ergaben eine andere Einteilung der Stadtbewohner. Dagegen war von Curien keine Rede mehr weder bei den ländlichen Tribus noch beim Landvolk, aus dem sie sich zusammensetzten; und da die Tribus eine rein bürgerliche Einrichtung geworden waren und ein anderes Verfahren für die Truppenaushebung sich eingeführt hatte, erwiesen sich die militärischen Einrichtungen des Romulus als überflüssig. So kam es, daß zwar jeder Bürger in eine Tribus eingeschrieben war, aber bei weitem nicht jeder in eine Curie.
    Servius Tullius machte noch eine dritte Einteilung, die mit den beiden vorhergehenden in keinerlei Beziehung stand und in ihren Wirkungen die wichtigste von allen wurde. Er teilte das ganze römische Volk in sechs Klassen, die sich weder nach der Abstammung noch nach der Verwandtschaft, sondern nach dem Vermögen richteten, so daß die ersten Klassen die Reichen, die letzten die Armen und die mittleren diejenigen umfaßten, die sich nur eines bescheidenen Vermögens zu erfreuen hatten. Diese sechs Klassen zerfielen wieder in einhundertdreiundzwanzig Unterabteilungen, die Centurien hießen und unter jene derart verteilt waren, daß die erste Klasse allein deren über die Hälfte in sich begriff, während die letzte nur eine einzige Centurie bildete. Demnach gehörten der Klasse, die die wenigsten Menschen zählte, die meisten Centurien an, und die ganze letzte Klasse wurde nur als eine Unterabteilung betrachtet, obgleich sie allein mehr als die Hälfte der Einwohner Roms umfaßte.
    Damit das Volk die Folgen dieser letzten Einrichtung nicht so leicht durchschaute, suchte ihr Servius ein militärisches Äußere zu geben. In die zweite Klasse fügte er zwei Centurien von Waffenschmieden und in die vierte zwei von Kriegsbaumeistern ein; in jeder Klasse schied er, mit Ausnahme der letzten, die Jüngeren von den Älteren, das heißt die zum Waffendienst Verpflichteten von den mit Rücksicht auf ihr Alter gesetzlich davon Entbundenen; eine Unterscheidung, die mehr als die des Vermögens eine öftere Wiederholung des Zensus oder der Volkszählung notwendig machte; endlich bestimmte er, daß die Versammlung auf dem Marsfelde stattfinden sollte, wo alle im dienstfähigen Alter Stehenden mit ihren Waffen zu erscheinen hatten.
    Der Grund, weshalb man nicht auch in der letzten Klasse die Einteilung zwischen Jüngeren und

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