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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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aber geschlossen werden, dass die Hilfe in hauswirtschaftlichen Tätigkeiten besteht.
    Demnach umfasst die Haushaltshilfe die Dienstleistungen, die zur Weiterführung des Haushalts notwendig sind, z. B. Beschaffung und Zubereitung der Mahlzeiten, Pflege der Kleidung und der Wohnräume. Insbesondere erstreckt sie sich auf die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder.
    Die zeitliche Begrenzung der Leistung richtet sich nach der Dauer der von dem Versicherungsträger gewährten Grundleistung (z. B. Krankenhausbehandlung). Eine Verhinderung an der Weiterführung des Haushalts kann sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag (gegebenenfalls auch für den Reisetag) angenommen werden.
    Je nach den Verhältnissen kann es erforderlich sein, die Ersatzkraft in den Haushalt einzuweisen und mit den Besonderheiten – z. B. wegen eines im Haushalt lebenden behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes – vertraut zu machen. Die dadurch entstehenden Aufwendungen werden zur Haushaltshilfe gerechnet.
    Erfolgt die Leistungsgewährung nach der Satzung der Krankenkasse, wenn diese beispielsweise von der Altersgrenze für Kinder abweicht, kann die Satzung die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen.
    Praxis-Tipp:
    Befindet sich in Ihrem Haushalt nur ein Kind, das das 12. Lebensjahr bereits vollendet hat und kein behindertes Kind im Sinne der obigen Ausführungen ist, prüfen Sie durch Rücksprache bei der Krankenkasse nach, ob hier eine entsprechende Satzungsbestimmung besteht.
    Selbst beschaffte Ersatzkraft
    Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten.
    Von der Rechtsprechung entwickelter Grundsatz: Der Versicherte darf dann, wenn er gezwungen ist, sich eine Ersatzkraft selbst zu beschaffen – weil die Krankenkasse nämlich die ihr an sich obliegende Sachleistung nicht erbringen konnte – nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Krankenkasse ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre.
    Wichtig:
    Ein Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, kann beispielsweise darin liegen, dass der Versicherte Wert auf die Weiterführung des Haushalts durch eine Person seines Vertrauens legt.
    Die Unterbringung eines Kindes außerhalb des Haushalts des Versicherten kann dann zur Leistungspflicht führen, wenn eine Ersatzkraft für die Weiterführung des Haushalts nicht zu finden ist.
    Wenn eine der im Haushalt lebenden Personen den Haushalt weiterführt und zu diesem Zweck unbezahlten Urlaub nimmt, wird dies so behandelt, als wenn eine Ersatzkraft selbst beschafft wurde. Auch der Versicherte kann wie eine selbst beschaffte Ersatzkraft behandelt werden, wenn er aus Anlass einer Krankenhausbehandlung der Ehefrau selbst unbezahlten Urlaub nimmt, um den Haushalt weiterzuführen.
    Angemessene Entlohnung
    Nach Auffassung des BSG ist bei selbst beschaffter Haushaltshilfe als Maßstab für die angemessene Höhe der Erstattung der Betrag anzusehen, den der Leistungsträger aufzuwenden hätte, wenn er die Ersatzkraft selbst stellt. Dieser Aufwand lässt sich durch Ermittlung der Entgelte feststellen, die Haushaltshilfen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielen.
    Wichtig:
    Dabei ist die wirtschaftliche Lage des Versicherten für die Beurteilung der Angemessenheit nicht von Bedeutung.
    Hat der Leistungsträger eine Haushaltshilfe nicht gestellt und beschafft sich deshalb der Versicherte eine Ersatzkraft von einem caritativen Verband, ist davon auszugehen, dass diese Einrichtung die Ersatzkraft tarifmäßig entlohnt, sodass deren Kosten angemessen sind.
    Als angemessen werden im Übrigen durch die Spitzenverbände der Versicherungsträger die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag, angesehen.
    Im Jahr 2012 sind 66 Euro (kalendertäglich) anzuwenden. Dieser Betrag ist jeweils im gesamten Bundesgebiet maßgebend.
    Bei einem weniger als acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde ein Betrag von einem Achtel des täglichen Höchstbetrages maßgebend. Im Jahr 2012 gelten hier 8,25 Euro pro Stunde.
    Mit den genannten Höchstbeträgen sind alle anfallenden Aufwendungen, einschließlich etwa entstehender Fahrkosten , abgegolten. Bei der angemessenen Zahl der Einsatzstunden sind die Umstände des

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