Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
Vom Netzwerk:
Einzelfalles zu berücksichtigen. Hierzu gehören nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen insbesondere:
Größe des Haushaltes
Anzahl der Kinder
Alter der Kinder
Gesundheitszustand der Kinder
    In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich die Versorgung auf alle Kinder des gemeinsamen Haushaltes erstreckt und nicht nur auf Kinder, die den Anspruch auf Haushaltshilfe als Voraussetzung begründen.
    Für verwandte und verschwägerte Ersatzkräfte bis zum 2. Grad ist eine Kostenerstattung grundsätzlich ausgeschlossen. Verwandte bis zum 2. Grad des Versicherten sind: Eltern , Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und der angenommenen Kinder), Großeltern , Enkelkinder und Geschwister .
    Verschwägerte des Versicherten bis zum 2. Grad sind: Stiefeltern , Stiefkinder , Stiefenkelkinder ( Enkelkinder des Ehegatten), Schwiegereltern , Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter), Großeltern des Ehegatten und Schwager /Schwägerin.
    Eine Erstattung der Kosten für diese Personen kommt aber dann in Betracht, wenn
Verdienstausfall und
Fahrkosten
    nachgewiesen sind. Die Aufwendungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für eine nicht verwandte oder nicht verschwägerte selbst beschaffte Ersatzkraft stehen. Dabei gelten auch die für diese Ersatzkräfte vorgesehenen Höchstbeträge (beachten Sie dazu die obigen Ausführungen).
    Wichtig:
    Hinsichtlich der Kostenerstattung für Verwandte und Verschwägerte vom 3. Grad an gelten dieselben Regelungen wie für selbst beschaffte nicht verwandte oder nicht verschwägerte Ersatzkräfte. Nimmt eine im Haushalt lebende Person unbezahlten Urlaub, so ist das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt erstattungsfähig. Höchstens kann jedoch der Betrag erstattet werden, den der Leistungsträger für eine selbst beschaffte nicht verwandte Ersatzkraft aufzuwenden gehabt hätte.
    Bei Unterbringung des Kindes (beziehungsweise der Kinder) in einer Kinderkrippe, Kindertagesstätte oder bei Verwandten vom 3. Grad an sind als Aufwendungen die nachgewiesenen Kosten zu erstatten, höchstens jedoch der Betrag, den der Versicherungsträger für eine selbst beschaffte Ersatzkraft aufzuwenden gehabt hätte. War das Kind bisher schon in einer Kinderkrippe, Kindertagesstätte oder dergleichen untergebracht und muss die tägliche Unterbringungszeit wegen z. B. des Krankenhausaufenthaltes des Versicherten verlängert werden, so können für die Erstattung nur die angefallenen Mehrkosten berücksichtigt werden.
    Ist das Kind bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad untergebracht, kommt eine Kostenerstattung in entsprechender Anwendung der oben dargestellten Grundsätze in Betracht.
    Nach § 38 Abs.  5  SGB V haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme
10 Prozent des Abgabepreises ,
mindestens jedoch 5 Euro und
höchstens 10 Euro,
    allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels zu leisten.
    Die Zuzahlungen sind nur bis zur Belastungsgrenze zu entrichten (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 107).
    Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
    In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gelten besondere Regelungen für die Gewährung von Haushaltshilfe. Hier kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Betriebshilfe gewährt werden.

Künstliche Befruchtung und Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit

    Anspruch auf Sachleistungen der künstlichen Befruchtung besteht lediglich für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Er endet für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
    Der Krankenkasse ist vor Behandlungsbeginn ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Sie beteiligt sich zu 50 Prozent an den Kosten der mit dem Behandlungsplan genehmigten Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.
    Einzelheiten der ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung entnehmen Sie den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Soziotherapie und sozialpädiatrische Leistungen
    Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie , wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar

Weitere Kostenlose Bücher