Der große Krankenkassenratgeber
ist.
Die Soziotherapie umfasst die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in Richtlinien das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung Soziotherapie festgelegt.
Rechtsgrundlage für diese Leistung ist im Übrigen § 37a SGB V.
Wichtig:
Dieser Anspruch erstreckt sich insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen.
Die Leistungen müssen unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden. Sie müssen erforderlich sein, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen.
§ 43a Abs. 25 SGB V bestimmt, dass versicherte Kinder Anspruch auf nicht-ärztliche sozialpädiatrische Leistungen haben. Diese müssen unter ärztlicher Verantwortung in der ambulanten psychiatrischen Behandlung erbracht werden.
Leistungen dieser Art werden im Übrigen auch als Rehabilitationsmaßnahmen im Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) vorgesehen, das auch für die gesetzliche Krankenversicherung gilt.
Fahrkosten
Belastungsgrenze
Berücksichtigung von Familienangehörigen und der Einnahmen
Bei den Darstellungen der einzelnen Leistungen ist jeweils die Höhe der Zuzahlung des Versicherten angegeben worden.
Sonderregelungen gelten in Zusammenhang mit der Leistung „Zahnersatz“: Beachten Sie hierzu bitte die Ausführungen ab Seite 66.
Einzelheiten zur Belastungsgrenze regelt § 62 SGB V. Danach (Abs. 1) haben Versicherte während jeden Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu erbringen sind.
Die Belastungsgrenze beträgt für Versicherte und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt .
Für chronisch kranke Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt . Nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen gilt diese Absenkung der Belastungsgrenze für den gesamten Familienhaushalt , wenn mindestens eine Person wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung ist.
Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung ist durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien zu regeln. Es sind hier die Richtlinien zur Definition schwerwiegender Krankheiten vom 22.01.2004 zu beachten, die zwischenzeitlich aber (zuletzt am 19.06.2008) geändert worden sind.
In § 1 Abs. 2 dieser Richtlinien wird vorgeschrieben, dass die Feststellung, wonach Versicherte an einer schwerwiegenden chronischen Krankheit leiden, durch die Krankenkasse getroffen wird.
§ 2 der Richtlinien beschäftigt sich mit dem Begriff der schwerwiegenden chronischen Krankheit. Zunächst heißt es hier, dass eine Krankheit dann schwerwiegend chronisch ist, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal (Vierteljahr) ärztlich behandelt wurde ( Dauerbehandlung ).
Außerdem muss eines der folgenden Merkmale vorhanden sein:
Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI) vor.
Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent vor, wobei der GdB beziehungsweise die MdE zumindest auch durch die obige Krankheit ( Dauerbehandlung ) begründet sein muss.
Es ist eine kontinuierliche Behandlung erforderlich (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie , Versorgung mit Heil - und Hilfsmitteln ), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung , eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der die Dauerbehandlung notwendig machenden Krankheit verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Die Dauerbehandlung wird durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen. In dieser ist die dauerbehandelte Krankheit anzugeben. Das Vorliegen der kontinuierlichen Behandlungserfordernis wird ebenfalls durch eine
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