Der große Krankenkassenratgeber
Sozialhilfeempfängern und anderen Personenkreisen ist § 264 SGB V.
In Absatz 2 dieser Vorschrift wird bestimmt, dass die Krankenbehandlung von der Krankenkasse übernommen wird für:
Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB II
Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
Empfänger von Krankenhilfeleistungen nach dem SGB VIII
In Bezug auf das SGB XII geht es um Bezieher von:
Hilfe zum Lebensunterhalt
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfen zur Gesundheit
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Voraussetzungen für die Übernahme der Krankenbehandlung ist, dass die Betreffenden nicht gesetzlich krankenversichert sind. Ist der Leistungsempfänger zum Beispiel in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert, muss diese Krankenkasse für seine Behandlung aufkommen. Ein Anspruch nach § 264 Abs. 2 SGB V besteht in diesem Fall nicht.
Die Vorschrift über die Leistungsübernahme ist allerdings nicht für Personen anzuwenden, die voraussichtlich nur weniger als einen Monat Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.
§ 264 Abs. 2 SGB V gilt außerdem nicht für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 SGB XII beziehen, sowie für die in § 24 SGB XII genannten Personen.
§ 11 Abs. 5 Satz 3 SGB XII behandelt angemessene Kosten für Beratungen durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen .
In § 33 SGB XII geht es um Beiträge für eine angemessene Alterssicherung beziehungsweise für ein angemessenes Sterbegeld . § 24 SGB XII sieht Sozialhilfe für Deutsche im Ausland vor.
Die Leistungsempfänger, die Anspruch auf Übernahme der Krankenbehandlung haben, müssen unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Sozialhilfeträgers wählen.
Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands im Rahmen der Familienversicherung versichert wären. (Zur Familienversicherung siehe ab Seite 167).
Wird das Wahlrecht vom Leistungsempfänger nicht ausgeübt, ist die Krankenkasse zuständig, bei der er zuletzt versichert war. Bestand keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, hat der Leistungsträger die Wahl auszuüben.
Es bestehen die gleichen Leistungsansprüche wie bei Versicherten der Krankenkassen (zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung siehe ab Seite 11). Natürlich werden auch die gleichen Leistungsvoraussetzungen gefordert. Außerdem gelten die Regelungen über die Zuzahlungen sowie über die Belastungsgrenze, das heißt, die Begrenzung der Zuzahlungen auf eine bestimmte Höhe ist auch hier anzuwenden.
Wie aus der Gesetzesbegründung zu § 264 SGB V hervorgeht, sind die Betreuten leistungsrechtlich den Versicherten gesetzlicher Krankenkassen „gleichgestellt“. Gleichzeitig wird aber ausdrücklich betont, dass damit keine mitgliedschaftsrechtliche Gleichstellung geschaffen werden soll. Die Leistungsempfänger erhalten wie Mitglieder und Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen eine Versichertenkarte. Als dort anzugebender Versichertenstatus gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung „Mitglied“.
Für Empfänger nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Statusbezeichnung „ Rentner “ zu verwenden.
Empfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung „ Familienversicherte “.
Der für den Hilfeempfänger zuständige Leistungsträger hat ihn bei der gewählten Krankenkasse anzumelden. Ist der Empfänger nicht mehr hilfebedürftig im Sinne des SGB XII, meldet der Leistungsträger ihn bei der jeweiligen Krankenkasse ab.
Bei der Abmeldung hat der Sozialhilfeträger die Krankenversichertenkarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln.
Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der Sozialhilfeträger zu erstatten. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Krankenkasse aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, ihre
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