Der große Krankenkassenratgeber
Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung die aus der Rente zu zahlenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz jeweils zur Hälfte. Den zusätzlichen Beitrag trägt – wie bereits erwähnt – der Rentner allein.
Bei nicht pflichtversicherten Rentnern ist eine Besonderheit zu beachten. Sie haben nämlich Anspruch auf einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers . Dabei ist zu unterscheiden, ob sie:
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind
Bei der privaten Versicherung muss es sich um die Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen handeln, das der deutschen Versicherungsaufsicht unterliegt.
Der Zuschussanspruch besteht nicht bei gleichzeitiger Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenversicherung (14,9 Prozent) auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.
Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des bundeseinheitlichen allgemeinen Beitragssatzes ergibt.
Allerdings: Der monatliche Zuschuss beschränkt sich auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
Der Zuschuss wird zusammen mit der monatlichen Rente gezahlt.
Bei pflichtversicherten Rentnern wird der Beitragsanteil des Rentners an der Rente abgezogen. Der Rentenversicherungsträger zahlt diesen Beitragsanteil zusammen mit den von ihm zu zahlenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Hier erfolgt auf dem Wege der Verrechnung eine Weiterleitung an die Krankenkassen.
Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung der Beiträge unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Rentenversicherungsträger aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, ist die zuständige Krankenkasse verpflichtet, die Beiträge einzuziehen.
Wichtig:
Ändert sich die Beitragshöhe, zum Beispiel durch einen Zusatzbeitrag der Krankenkasse, da diese mit den Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds ihre Ausgaben nicht decken kann, erfolgt kein neuer Bescheid durch den Rentenversicherungsträger. In solchen Fällen werden in der Regel Benachrichtigungen durch die Krankenkassen vorgenommen.
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Rundung zu Gunsten des Versicherten
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Rundung zu Gunsten des Versicherten
Versicherung von hilfebedürftigen und arbeitslosen Menschen
Grundsätze
Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen
Umfang der Leistungsansprüche gegen die Krankenkassen
Versicherungspflicht wegen Leistungsbezuges
Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages
Beginn und Ende der Mitgliedschaft eines Beziehers von Arbeitslosengeld II
Beitragsübernahme durch den Sozialhilfeträger
Grundsätze
Ansprüche aus der Krankenversicherung sind für Hilfebedürftige von ganz besonderer Bedeutung. Meist ist für sie eine private Krankenversicherung nicht finanzierbar.
Für die Sozialhilfeträger ist die Frage, ob jemand gesetzlich krankenversichert ist, von eminenter Bedeutung. Zwar übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen auch für Nichtversicherte die entsprechenden Leistungen (Antragsleistung).
Aber : Die Sozialhilfeträger haben in diesen Fällen die entstandenen Kosten zu erstatten.
Deshalb sind die Sozialhilfeträger immer sehr daran interessiert, das Vorliegen einer gesetzlichen Krankenversicherung zu überprüfen. Es ist jedoch nicht immer einfach zu beurteilen, ob eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht. Die bestehenden Voraussetzungen sind teilweise sehr kompliziert.
Sind Ansprüche aus einer gesetzlichen Krankenversicherung vorhanden – gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen –, sind die dadurch bestehenden Ansprüche vorrangig vor denen der Sozialhilfe.
Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen
Rechtsgrundlage für die Übernahme der Krankenbehandlung von
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