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Deutsche Geschichte

Deutsche Geschichte

Titel: Deutsche Geschichte Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Friedemann Beduerftig
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Fürstenkoalitionen gewählten Herrscher, vermochten im Reich Fuß zu fassen. 1157 kam es wieder zu einer Doppelwahl, und bezeichnenderweise konnten sich beide Parteien nur auf einen Ausländer einigen: Richard von Cornwall († 1272), ein Schwager Friedrichs II., fand nur im Rheinischen Unterstützung, Alfons von Kastilien († 1284), Enkel Philipps von Schwaben, ließ sich erst gar nicht in Deutschland blicken. Diese im Grunde, wenn auch nicht formal herrscherlose Zeit, Interregnum genannt, stärkte die Territorialfürsten, deren mächtigste sich allmählich als das künftige Kurkollegium für die Königswahl herauskristallisierten und damit zu einem neuen Stabilitätsfaktor wurden. Erst als sie einsahen, dass der Verfall von Recht und Macht letztlich ihnen selbst schadete, kam es zur Einigung. In Schillers Ballade „Der Graf von Habsburg“ heißt es darüber: „Geendigt nach langem verderblichem Streit/War die kaiserlose, die schreckliche Zeit.“

Alters- und sorgenzerfurcht wirkt das Gesicht Rudolfs I. auf der Grabplatte im Speyerer Dom, wo der König nach seinem Tod am 15. Juli 1291 neben seinen salischen Vorgängern beigesetzt wurde
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    (c) Interfoto, München: S.

Stadtluft macht frei
Das Entstehen autonomer Städte (14./15. Jh.)
    Selbstbewusst mit gezücktem Schwert und Wappenschild halten in vielen, vor allem norddeutschen Städten die mittelalterlichen Rolandssäulen Wacht und schützen die städtischen Vorrechte. Städte hatte es in Germanien nur dort gegeben, wo die Römer gründend tätig gewesen waren. Doch auch diese Gründungen verfielen später. Erst mit der Konsolidierung des Karolingerreiches und unter dem Druck einer wachsenden Bevölkerung bildeten sich Handelsknotenpunkte. An geschützten Plätzen, Wiken genannt (lebendig noch in Ortsnamen wie Schleswig oder Braunschweig), lagerten die Kaufleute, und es entstanden bald ständige Niederlassungen. Das lag auch an den etwa seit dem 10. Jahrhundert ruhigeren Zeiten, die dauernde und periodische Märkte (Jahr-Märkte) aufblühen ließen. Sie führten zur Herausbildung eines stationären Zwischenhandels, der seinerseits Handwerksbetriebe anzog und so den Produktions-wie den Konsumsektor stärkte.
Ansätze von Selbstregierung
    Die ökonomische Ballung Stadt erzeugte natürlich auch einen rechtlichen Druck auf die feudal-bäuerliche Welt des hohen Mittelalters. Zunächst betrachteten die Grundherren (Fürsten, Bischöfe, Grafen oder der König selbst), in deren Gebiet sich Städte bildeten, deren Einwohner nicht anders als die Landleute als Hörige. Die schiere Zahl aber der Bewohner und der Zwang zur Regelung des Miteinanders auf engem Raum ließ es geraten erscheinen, wenigstens den größeren Städten eigene Sicherheitskräfte, Gerichtsbarkeit, Marktprivilegien, Zoll- und Münzrecht zuzugestehen. Je effektiver nämlich solche Gemeinwesen wirtschaften konnten, desto höher der steuerliche Nutzen für den Stadtherrn.
    Stadtrecht
    Wegen der anderen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Gegebenheiten in großen Siedlungen von mehreren Tausend oder gar Zehntausend Einwohnern musste das Landrecht angepasst werden. Am Anfang standen so genannte Freibriefe des Königs oder der geistlichen und weltlichen Landesherren, die den Städten auf ihrem Gebiet Vorrechte einräumten. Sie wurden bei wachsender Eigenverwaltung von Ratsverfassungen und Schöffenordnungen abgelöst. Kodifiziert wurde das Recht in Stadtbüchern, in denen Satzungen, rechtlich erhebliche Entscheidungen und Verwaltungsakte gesammelt wurden. Jüngere Städte erhielten oft Rechtsordnungen einer angesehenen älteren Stadt. So fand zum Beispiel das erstmals 1188 festgehaltene Magdeburger Stadtrecht weite Verbreitung vor allem in den Städten des deutschen Ostens, ja darüber hinaus in Polen, Russland und Ungarn. Es galt, gelegentlich reformiert, bis ins 19. und in einigen Städten auch bis ins 20. Jahrhundert
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Gegen Angriffe gerüstet
    Diese Einsicht verhalf den Städten zu weiterer Attraktivität und entwickelte erhebliche Eigendynamik. Das Selbstbewusstsein der wohlhabenden Kommunen mit ihrem hohen Grad an Autonomie wuchs auch den Territorialherren gegenüber. Ein neues bürgerliches Rechtsgefüge trat neben das feudale Recht des Landes: „Stadtluft macht frei“, hieß es denn auch bald in Umkehr des Spruchs: „Land macht eigen.“ Ein Landflüchtling, den der Grundherr nicht binnen Jahresfrist zurückforderte, wurde freier Stadtbürger. Doch selbst berechtigten Forderungen

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