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Die Kaiserzeit von Augustus bis Diocletian

Die Kaiserzeit von Augustus bis Diocletian

Titel: Die Kaiserzeit von Augustus bis Diocletian Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Heinz Bellen
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auf, das für Ägypten der
praefectus Aegypti
Aristius Optatus am 16.   3.   297 bekanntmachte (Sammelb. griech. Urk. aus Ägypten V 7622). Es führte eine Neuveranlagung ein, die von 297 an in regelmäßigen
     Abständen von zunächst 5, später 15 Jahren in jeder Provinz wiederholt werden sollte. Die bei diesem
census
ermittelten Bemessungseinheiten ermöglichten es, die jährlich darauf entfallenden Steuern durch „Ansage“
( indictio
) einzufordern. Die zu bemessenden Werte waren teils Sachen, teils Personen. Als Sachwert galt das Land; die Bemessungseinheit
     bildete die „Steuerhufe“, das
iugum
. Personen hatten ihren Wert in der Arbeitskraft; bemessen wurde diese nach „Köpfen“,
capita
. Beide Werte standen in einem bestimmten Verhältnis zueinander, so daß die eine oder die andere Bemessung für die Besteuerung
     zugrunde gelegt werden konnte.
    Das
iugum
als Steuereinheit war je nach Bodenqualität und -nutzung unterschiedlich groß. So konnte ein
iugum
Ackerland in Syrien 20, 40 oder 60
iugera
(= 5, 10 oder 15 ha) umfassen. Für Weinberge galten 5
iugera
in bester Lage, bei Olivenhainen 220
perticae
(= 2000 qm) guttragender Bäume als ein
iugum
(Font iur. Rom. anteiust. II 795   –   796). Mit dem
caput
als Kriterium wurden in Syrien, um bei diesem Beispiel zu bleiben, männliche und weibliche Arbeitskräfte zwischen 14 bzw.
     12 und 65 Jahren erfaßt (Dig. 50, 15, 3). Die Besteuerung des Viehs erfolgte nach Bruchteilen eines
caput
.
    Die Einführung des neuen Systems der Steuerveranlagung setzte geradezu ein Heer von
censitores
in Bewegung, um in den einzelnen Provinzen die erforderlichen Einschätzungen vorzunehmen. Bei aller Einfachheit der allgemeinen
     Vorgaben war es doch im einzelnen schwierig, diese auf die unterschiedlichen Gegebenheiten in den Provinzen anzuwenden. So
     rechnete man z. B. in Ägypten und Afrika mit anderen Flächenmaßen als dem
iugerum
, nämlich mit der
arura
bzw. der
centuria
, und in Kleinasien zählte die Frau nur als halbe Arbeitskraft. Noch viele andere Dinge waren bei der Veranlagung zu berücksichtigen,
     denn sie galt ja für eine ganze Reihe von Jahren. Darin lag ohnehin der Schwachpunkt des neuen Verfahrens, bot es doch so
     gut wie keine Möglichkeit, Veränderungen hinsichtlich der Steuereinheiten, die im Veranlagungszeitraum eintraten, |253| bei der Einforderung der Steuern in Rechnung zu stellen. Eine große Last wurde damit den Steuereintreibern
( susceptores
,
exactores
) aufgebürdet, die als Funktionäre der städtischen Dekurionenräte mit ihrem Vermögen für die Ablieferung der Steuern gegenüber
     dem Fiscus hafteten (vgl. Cod. Iust. 10, 2, 3). Dem Staat dagegen bot das neue System den Vorteil, seinen Bedarf einfach auf
     die Gesamtheit der
iuga
und
capita
des Reichskatasters umzulegen. Da der Bedarf in erster Linie durch die Versorgung des Heeres bedingt war, erhielt die neue
     Steuer sozusagen automatisch naturalen Charakter und setzte als solche auch im Namen
( annona
) die
annona militaris
früherer Jahrzehnte (oben S. 192) fort, freilich mit dem Unterschied, daß sie alle anderen Steuern in sich aufnahm.
    Die Vereinheitlichungstendenz, welche der Steuerreform von 297 zugrunde lag, machte sich ebenso bei Diocletians Bestrebungen
     zur Stabilisierung der Währung bemerkbar, und weil damit die Festsetzung von Höchstpreisen für Waren und Dienstleistungen
     eng zusammenhing, stellte sich die gesamte Wirtschaftspolitik Diocletians als ein auf dem Prinzip der Normierung beruhendes
     Reformwerk dar. Die Neuordnung des römischen Münzwesens begann im Jahre 294 und nahm durch ein Edikt vom 1.   9.   301 (Année épigr. 1973, 526 Fragm. b) feste Gestalt an. Dazwischen lag mit 297 insofern ein wichtiges Datum, als Diocletian
     nach Niederschlagung des ägyptischen Aufstands die Sonderstellung des Landes im System der römischen Währung (oben S. 38f.)
     beseitigte, indem er die Prägung der alexandrinischen Tetradrachmen untersagte. Wie hier die Provinzialprägung, so wurde im
     ganzen Reich die Lokalprägung der Städte (oben S. 22) eingestellt. Es galt nun überall auch für Scheidemünzen nur noch die
     Reichswährung, deren Münzen in mehr als einem Dutzend über das Reich verteilter Münzstätten geprägt wurden. Das Höchstpreis-Edikt
     erging Ende November oder Anfang Dezember 301 und zeigte schon durch das Datum die Nähe zum Währungsedikt an.

Diocletian schuf eine neue Silbermünze, den Argenteus, mit einem Gewicht von 3,4 g, also 1

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