Die Kaiserzeit von Augustus bis Diocletian
Provinzen
und ihre Statthalter Kontrollinstanzen zu schaffen. Letzteren sollte jeweils eine Gruppe von Provinzen unterstehen. So kam
es zur Einrichtung von Diözesen, insgesamt 12 an der Zahl. Italien gehörte z. B. zwei Diözesen an; die nördliche hieß Italia
annonaria (von der Pflicht zur
annona
), die südliche Italia suburbicaria (wegen ihrer Abgaben zugunsten der
urbs Roma
). Die gesamte Einteilung des Reiches in Provinzen und Diözesen hat ein Verzeichnis festgehalten, welches nach seiner Aufbewahrung
in Verona ›Laterculus Veronensis‹ genannt wird und aus den ersten Jahrzehnten des 4. Jahrhunderts stammt.
Die Vermehrung der Provinzen bedeutete natürlich eine entsprechende Zunahme der Statthalterposten. Diese wurden in überwiegender
Zahl mit Rittern besetzt, die überhaupt den weitaus größten Teil der Statthalterschaften in ihren Händen hielten (vgl. oben
S. 226).
Praesides
hießen sie und waren dem Range nach
viri perfectissimi
. Senatoren wurden als
consulares
oder
correctores
– wie vereinzelt schon vorher, vgl. oben S. 235 – für die Verwaltung der italischen Distrikte herangezogen; sie waren
viri clarissimi
. Als höchste senatorische Statthalterschaften blieben die von Asia und Africa erhalten. Sie wurden von
proconsules
ausgeübt, die den Rangtitel
viri spectabiles
führten. ‘Senatorische’ Provinzen waren Asia und Africa aber nur auf Grund der Zugehörigkeit ihrer Statthalter zum Senatorenstand,
nicht, weil der Senat die Posten besetzte. Das war nun allgemein Sache des Kaisers.
|251| Die Provinzstatthalter hatten in der Regel keine militärische Befehlsgewalt, sondern ausschließlich zivile Befugnisse. Vor
allem waren sie für das Steueraufkommen ihrer Provinz verantwortlich. Da dieses auch die
annona militaris
(oben S. 192) einschloß, war ein Eingriffsrecht des
praefectus praetorio
gegeben, der für diese Steuer zuständig war. Es hatte sich die Gewohnheit herausgebildet, mit solchen und ähnlichen Aufgaben
Stellvertreter des
praefectus praetorio ( agentes vices praefecti praetorio
) zu betrauen. Diese erhielten beim Aufkommen der Diözesen eine reguläre Funktion: Je ein
vicarius
wurde einer Diözese zu-, den betreffenden Provinzstatthaltern übergeordnet. Eine neue kaiserliche Beamtenkategorie hohen Ranges
( viri perfectissimi
) und expansiver Aufgabenstellung (Ap pellationsgerichtsbarkeit u. a.) trat in Tätigkeit.
Die Neugliederung des Reiches durch Provinzteilung läßt sich in zwei Fällen datenmäßig einigermaßen erfassen. Beide die Datierung
ermöglichenden Ereignisse gehören in den Umkreis des Jahres 297. In dem einen Falle handelte es sich um die Rückeroberung
Britanniens durch Constantius Chlorus. 293 schon hatte der soeben ernannte Caesar den Brückenkopf Gesoriacum/Boulogne wieder
in Besitz genommen. Carausius (oben S. 247) war daraufhin ermordet und Allectus zu seinem Nachfolger als Augustus ausgerufen
worden. 296 folgte dann die Invasion Britanniens und der Sieg über Allectus. Im Anschluß daran dürfte die Teilung der beiden
britannischen Provinzen (oben S. 195) in Angriff genommen worden sein, die zu einer Verdoppelung führte (Maxima Caesariensis,
Flavia Caesariensis, Britannia I, Britannia II). Der andere Fall betraf Ägypten. Hier warf Diocletian 297 einen großen Aufstand
nieder, den der Usurpator L. Domitius Domitianus angezettelt hatte. Das ganze Land wurde davon in Mitleidenschaft gezogen.
Alexandria mußte belagert werden. Nach Beendigung der Kämpfe nahm Diocletian die Gelegenheit wahr, eine Reihe von Änderungen
im Hinblick auf die Verwaltung des Landes vorzunehmen (Eutr. 9, 23). Darunter befand sich wohl auch die Aufteilung Ägyptens
in drei Provinzen: Aegyptus Iovia, Aegyptus Herculia, Thebais. Der Statthalter von Aegyptus Iovia (mit Alexandria) behielt
die Bezeichnung
praefectus Aegypti
, die Statthalter der beiden anderen Provinzen waren
praesides
.
Die wichtigste Neuerung, die Diocletian 297 in Ägypten vornahm, war die Änderung des Steuerwesens; sie galt indes nicht nur
für das Nilland, sondern für das ganze Reich. Die Begründung, die Diocletian im Namen aller vier Kaiser für die Steuerreform
gab, |252| war ebenso einfach wie einleuchtend: Die bisherige Steuererhebung sei in ungleicher Weise erfolgt, die einen würden zu leicht,
die anderen zu schwer belastet. Daher seien neue, das Gleichheitsprinzip beachtende Grundsätze der Besteuerung erforderlich.
Diese stellte ein kaiserliches Edikt
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