Die Luecke im Gesetz
Verhalten nicht gerade hilfreich, um eine möglichst geringe Strafe zu erhalten.
Deswegen hier nun beispielhaft einige Vokabeln, die es Ihnen ermöglichen, ohne strafrechtliche Folgen ein wenig Luft aus dem Kessel zu lassen: Wegelagerer, Oberförster, Wachtmeister, Eure Hoheit, Sheriff, Officer und Marshall .
Angeklagte, die diese Bezeichnungen verwendet haben, wurden von den Gerichten bereits freigesprochen.
Wenn Sie allerdings Polizeibeamte bezeichnen als:
Arschloch kann Sie das 5.000,-- €
Dienstgeile Tussi 1.800,-- €
Raubritter 1.000,-- €
Asozialer 550,-- €
Idiot 450,-- €
Leck mich 300,-- € kosten.
Rechtlich kostenfrei bleibt allerdings der Ausruf »Sie können mich mal« – ebenso wie die Alternative »Wissen Sie, was Sie mich können?«
Auch mit Ihren Gesten sollten Sie sich im Fall des Falles zurückhalten: So kostet beispielsweise
die Zunge gegenüber Polizeibeamten rausstrecken 300,-- €
oder der ausgestreckte Mittelfinger 500,-- €.
Also: Trainieren Sie sich Begriffe und Gesten an, die Sie finanziell nicht in die Bredouille bringen.
12. Der Ladendiebstahl
Thorsten W. war einfach zu gierig geworden. Er war dabei erwischt worden, wie er eine sehr teure Bohrmaschine in der Verpackung eines Billigproduktes durch die Kasse bringen wollte. Nicht, dass er gar nichts hätte bezahlen wollen, aber natürlich nur den Preis für das Billigprodukt. Er hatte jedoch nicht damit gerechnet, dass die Kassiererin fachkundig war und genau wusste, welches Gerät in diese Verpackung hineingehörte.
Da er bereits einschlägig vorbestraft war und zwei weitere Ladendiebstähle zur Anklage standen, musste Thorsten W. vor dem Richter »die Hosen runterlassen«, um die Chance auf eine Bewährung zu bekommen. So berichtete er von folgenden Maschen bei seinen Ladendiebstählen:
§ Er erklärte dem Richter, dass er sich beim Diebstahl sehr oft mit billigen Gegenständen begnügt hätte: einfache Lebensmittel, Getränke oder aber ein Shampoo, Duschgel, eine Zahnbürste – alles Gegenstände, die ohne Diebstahlsicherung einfach einzupacken seien. Im Winter sei es besonders einfach gewesen. Die Mäntel waren dick und darin war eine ganze Menge Platz.
§ Schuhe hätte er schon seit Jahren keine mehr gekauft, er sei immer mit den alten Schuhen ins Geschäft gegangen und habe das Geschäft mit neuen Schuhen verlassen. Das Gleiche habe mit größeren Kleidungsstücken wie Hosen, Pullovern und Jacken funktioniert. Die Diebstahlsicherung hätte er immer mit einem eigens mitgeführten Magneten ausgeschaltet.
§ In größere Kaufhäuser hätte er oftmals einen Geschenkkarton mitgenommen. Was in diesen leeren Geschenkkarton alles hineinpasste, konnte man leicht nachvollziehen. Um ganz sicher zu gehen, hätte er bei Betreten des Ladengeschäftes immer eine Verkäuferin gefragt, ob er das Geschenk irgendwo deponieren solle. Und jedes Mal hätte er die Antwort erhalten, dass dies nicht nötig sei. Niemand hätte sich dann später gewundert, wenn er mit dem gleichen (vollen) Paket das Ladengeschäft wieder verlassen hatte.
§ Er erläuterte auch seinen Trick mit der Umverpackung. Meist würden die Verpackungen an der Kasse nicht mehr kontrolliert und geöffnet. Dies hatte sich Thorsten W. zum Vorteil gemacht. Schon lange war im Pfefferminzteekarton kein Pfefferminztee mehr, sondern ein teureres Produkt; auch die günstigen Alkoholika hatte er gegen die teuren getauscht. Und besonders lohnend war es bei Elektroartikeln. In der Verpackung der günstigen Kopfhörer waren natürlich die teuren.
§ Auch konnte man die Hälfte der bezahlten Gegenstände nach dem Einkauf kurz im Pkw deponieren und mit der Einkaufstüte und dem Kassenbon zurück in den gleichen Laden gehen. Dann könne man der Verkäuferin zuwinken und ihr kurz sagen, dass man noch etwas vergessen hätte. Thorsten W. hatte dann zum Beispiel noch ein kleines Waschmittel eingekauft und auch bezahlt. Die schon im Auto deponierten bezahlten Gegenstände, die auf dem Kassenbon aufgeführt waren, den er mit der leeren Einkaufstüte wieder mit in den Laden gebracht hatte, hatte er natürlich noch einmal eingepackt.
§ Ähnlich funktionierte sein Trick mit einem gefundenen Kassenbon. Alles, was auf diesem fremden Kassenbon stand – man sollte natürlich darauf achten, dass der Kassenbon vom gleichen Tag (Achtung: Uhrzeit!) war –, wurde noch einmal in die Tasche gesteckt und durch den Laden geschleust. Die Tüte, für die Thorsten W. an der Kasse hätte bezahlen
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