Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Die Luecke im Gesetz

Die Luecke im Gesetz

Titel: Die Luecke im Gesetz Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Ingo Lenssen
Vom Netzwerk:
Prozent seines Anlagevermögens verloren, der »Großhändler« hatte 60 Prozent Gewinn gemacht.
    Merke: Wenn Sie nicht hellsehen können, können Sie nichts dagegen tun. Sie sind dem Marktgeschehen ausgeliefert.
Fall 2
    Walter M. hatte auf seinen Bankberater gehört und Schiffsfonds-Anteile erworben. Er hatte ein vertrauensvolles Verhältnis zu seinem Banker und war stolz darauf, dass ihm dieser von seinem Provisionsanspruch 2,5 Prozent erließ. Das Geschäft mit den Schiffsfonds-Anteilen erschien ihm verheißungsvoll. Die Gewinnmarge betrug jährlich 6 Prozent, und dies auch noch steuerfrei. Erst später hat er erfahren, dass die eigene Hausbank vom Fondsbetreiber 20 Prozent Provision kassiert hatte. Zählt man die netterweise erlassenen 2,5 Prozent Provision hinzu, macht dies eine normalerweise übliche Provisionszahlung in Höhe von 22,5 Prozent. Wenn man dies berücksichtigt, war es nicht verwunderlich, dass der im Prospekt verheißene Gewinn von 6 Prozent jährlich nie erreicht wurde. Dass die Bank, der er vertraute, jedoch mit diesem Geschäft einen satten Gewinn gemacht hatte, stand für Walter M. in einem krassen Missverhältnis. Er betrachtete es als eine Riesensauerei. Ein Einzellfall?
    Die Zeiten sind schwierig, man hat ein wenig Vermögen angespart und sieht seine Altersvorsorge eigentlich gesichert. Was macht man nun mit dem Ersparten? Irgendjemand hat irgendwann einmal gesagt, dass die schlaueste Art der Arbeit die ist, wenn man das eigene Geld für sich selbst arbeiten lässt. Wie das nun funktionieren soll, »erklärt Ihnen die Vertrauensperson Ihrer eigenen Bank«.
    Doch fragen Sie Ihren Bankberater einmal, wie viel Provision er erhält, wenn er Ihnen Anteile an einem Solarpark, Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds oder Anteile an einem offenen Immobilienfonds verkauft.
    Fragen Sie Ihren Versicherungsvertreter, wie viel Prozent von Ihren eingezahlten Versicherungsprämien für die Verwaltung draufgehen.
    Setzen Sie dies dann in Relation und beurteilen Sie selbst, ob die Ihnen versprochene Gewinnmarge von 4–6 Prozent pro Jahr möglich ist oder nicht.
    Und prüfen Sie die Verträge genau, inwieweit diese Gewinnmarge garantiert ist oder ob nicht doch in einer kleinen Klausel steht, dass bei unerwarteter schlechter wirtschaftlicher Entwicklung der Ihnen versprochene Gewinn gänzlich ausfallen kann.
    Merke: Trauen Sie nicht blindlings Ihrem Vermögensberater.
12. Der kostenlose Mietwagen
    Eine geraume Zeit lang blockierte Herr R. aus F. an jedem Freitag die 15-Uhr-Termine bei mir. Immer hatte er irgendein Problem, für dessen Regelung er nur eine kurze juristische Beratung brauchte. Er parkte direkt hinter der Kanzlei, und schnell fiel meiner Sekretärin auf, dass Herr R. nur die nobelsten Automarken und immer die neuesten Modelle fuhr.
    Nach einem halben Jahr fragte ich ihn, ob er im Automobilhandel tätig sei. Er verneinte und grinste breit, da er den Grund meiner Frage bereits ahnte. Freimütig erklärte er, dass er nur am Wochenende einen teuren Luxuswagen fahre. Und das Tollste daran sei, dass ihn dies nichts koste.
    Das Ganze funktionierte wie folgt: Er ging zu den Händlern und bekundete Interesse an einer Luxuskarosse. Sehr bereitwillig wurde ihm dann von Freitag bis Sonntag ein Wagen zur Verfügung gestellt. Mit dem fuhr er mehrere Hundert Kilometer, die erste Tankfüllung war auch meist gratis. Privat fuhr er einen Kleinwagen, er sah nämlich nicht ein, für ein Auto so viel Geld zu bezahlen.
    Auf meine Bemerkung, dass dies doch nicht lange gut gehen könne, da die Anzahl der teuren Autohäuser doch irgendwann erschöpft sei, erklärte er mir, dass er dann wieder von vorne anfangen würde oder aber in die Nachbarstädte ausweiche. Für dieses Vergnügen sei ihm auch eine Fahrt von bis zu 100 Kilometern nicht zu weit.
    Wenn es auch nicht sehr fein erscheint: Billiger kann man ein Auto nicht fahren, und strafbar ist es auch nicht.
13. Freie Namenswahl
    Dieser Fall liegt mittlerweile über 25 Jahre zurück. Ich war zum damaligen Zeitpunkt ein junger Referendar, der einem Gericht zu Ausbildungszwecken zugeordnet war. Dieses Gericht verhandelte unter anderem folgenden Fall:
    Eltern wollten ihrem neugeborenen Kind den Namen Matrei Padma geben. Der Urkundsbeamte hatte es jedoch abgelehnt, diesen Namen ins Geburtsregister einzutragen. Es sei nicht deutlich erkennbar, ob es sich bei dem Namen um ein Mädchen oder aber um einen Jungen handelt.
    Nunmehr hatte das Gericht darüber zu befinden,

Weitere Kostenlose Bücher