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Die Schönsten Internationalen Vornamen: Für Mädchen Und Jungen. Mit Herkunft Und Bedeutung. Mit Infos Zu Berühmten Namensträgern

Die Schönsten Internationalen Vornamen: Für Mädchen Und Jungen. Mit Herkunft Und Bedeutung. Mit Infos Zu Berühmten Namensträgern

Titel: Die Schönsten Internationalen Vornamen: Für Mädchen Und Jungen. Mit Herkunft Und Bedeutung. Mit Infos Zu Berühmten Namensträgern Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Birgit Adam
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bedeutet dies: Wenn Ihr Sohn nun Stefan Maximilian heißt, so dürfen Sie ihn Stefan oder Maximilian nennen und dies zwischendurch auch ändern. Offiziell wird der Rufname nirgends festgelegt.

Schreibweise der Vornamen
    Mit der Eintragung ins Geburtsregister wird auch die Schreibweise des Vornamens festgelegt, Änderungen sind später nicht mehr möglich. Daher sollten sich die Eltern bei der Geburtsanzeige über die Schreibweise eines Namens (z. B. Stefanie oder Stephanie) einig sein.

Namensrechtliche Bestimmungen in Österreich
    In Österreich regelt das Personenstandsgesetz, wie eine Geburt anzuzeigen ist und welche Vornamen einem Kind gegeben werden dürfen. Im Einzelnen heißt es hier:
    § 18 Anzeige der Geburt
    1. Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihenfolge nach
    1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
    2. dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
    3. dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 2) imstande sind;
    4. der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
    5. sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
    2. Die Geburt ist der zuständigen Personenstandsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
    3. Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu erhalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
    4. Kann die schriftliche Erklärung über die Vornamen des Kindes (21 Abs. 1) zur Zeit der Anzeige nicht beigebracht werden, haben die zur Vornamensgebung berechtigten Personen die Anzeige innerhalb eines Monats nach der Geburt zu ergänzen.
    § 21 Vornamensgebung
    1. Vor der Eintragung der Vornamen des Kindes in das Geburtenbuch haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn er darin versichert, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.
    2. Bei Kindern […] muss zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.
    3. Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Abs. 2 widersprechend nicht eingetragen werden können.
    § 11 Personennamen
    (1) Personennamen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden.
    […]

Namensrechtliche Bestimmungen in der Schweiz
    In der Schweiz muss eine Geburt spätestens drei Tage nach der Entbindung angezeigt werden. Anzeigeberechtigt sind im Allgemeinen dieselben Personen wie in Deutschland. In der Geburtsanzeige müssen die Vornamen des Kindes angegeben werden; eine nachträgliche Meldung ist nicht zulässig.
    Auch in der Schweiz können Eltern grundsätzlich frei entscheiden, welche und wie viele Vornamen sie ihrem Kind geben wollen. Zurückgewiesen werden Vornamen laut Artikel 69 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juli 1994, »wenn sie offensichtlich die Interessen des Kindes oder Dritter verletzen«.
    In der vom Schweizerischen Verband der Zivilstandsbeamten herausgegebenen Broschüre »Vornamen in der Schweiz« (1993) wird genauer beschrieben, wie dieser Artikel auszulegen ist. Hier heißt es:
     
    Nicht eintragbare Namen
    Es gibt Vornamen, die in einem bestimmten Fall nicht eingetragen werden dürfen: Mädchennamen für einen Knaben und umgekehrt.
    Aus dem Wortlaut des Artikels 69 der Zivilstandsverordnung ergibt sich außerdem, dass der Zivilstandsbeamte Namen nicht eintragen darf, die anstößig oder lächerlich sind, oder die die Interessen des Kindes oder Dritter verletzen. Es ist damit die Namensgebungsfreiheit der Eltern ausdrücklich eingeschränkt.
    Vornamen, welche das Geschlecht des Kindes nicht ohne weiteres erkennen lassen, können nicht allein erteilt und eingetragen werden. Der Sinn des Personennamens besteht unter anderem darin, den Namensträger in

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