Die Seelen im Feuer: Historischer Roman (German Edition)
Giftlade.«
»Stechapfelsamen?«
»Ich glaub schon.«
»Schwarzes Bilsenkraut?«
»Müsste auch da sein.«
Cornelius sprang auf. »Komm, lass uns nachsehen.«
Sie wühlten sich durch das Chaos, das in der Offizin herrschte. Man hatte die Giftlade mit den drei weißen Kreuzen aufgebrochen und die darin verschlossenen Holz- und Glasgefäße herausgeholt. Viele waren geöffnet und der Inhalt verstreut worden, manche hatte man einfach achtlos irgendwohin geworfen.
»Hier!«, rief Antoni schließlich und hielt triumphierend einen kleinen, bunt bemalten Albarello hoch, auf dem ›Datura‹ stand. Er schüttete etwas vom Inhalt auf seinen Handteller und hielt ihn Cornelius hin: kleine schwarze Stechapfelsamen. Vorsichtig dosiert, so wusste er, halfen die süß schmeckenden Körnchen bei Fallsucht und schweren Krämpfen. Aber nahm man zu viel davon, konnte es tödlich ausgehen.
»Gut!«, nickte Cornelius. »Weiter.«
Kurze Zeit später hatten sie ein Spanschächtelchen mit gerebeltem Bilsenkraut entdeckt und dann noch ein Gefäß mit verschrumpelten Früchten der Tollkirsche. Cornelius hatte sie schon des Öfteren bei Augenkrankheiten verordnet und bei Krampfhusten. Aber auch für sie galt: Eine zu hohe Dosis konnte töten.
Cornelius griff sich einen kleinen Steinmörser und begann, die Arzneien sorgfältig zu zermahlen.
»Jetzt sag endlich: Was hast du mit dem Zeug vor?« Antoni hielt es nicht mehr aus vor Neugier.
Der junge Arzt lächelte. »Was weißt du über die Wirkung dieser drei Gifte, hm?«
»Sie bringen einen um.«
»Ja, wenn man zu viel davon nimmt. Als Arzt oder Apotheker muss man genau wissen, wie viel man verabreichen darf. Gibt man eine winzige Dosis, heilt sie. Gibt man zu viel, stirbt der Mensch. Aber verabreicht man eine Menge, die irgendwo dazwischen liegt, dann geschieht Folgendes: Der Patient bekommt Herzrasen, Schwindel und fällt dann in eine Art Traumzustand. Er sieht Trugbilder, denkt nur noch wirr, hat Phantasien, die er für wahr hält. Es ist fast wie Wahnsinn.«
Antoni erinnerte sich. Das hatte er in den alten Kräuterlehrbüchern seines Vaters auch gelesen. Er sah zu, wie Cornelius die drei verschiedenen Pulver in kleine Majolikagefäße abfüllte. »Was hast du vor?«
Cornelius atmete einmal tief durch. »Die Johanna«, sagte er schließlich, »soll der Teufel holen.«
Mandat des Reichshofrats vom 19.Mai 1631
Flock Georg Heinrich Bürger und des Rats zu Bamberg und dessen Befreundte wider Herrn Bischoven daselbsten, beclagt sich ob dem wider rechtlichen Inquisitions Process so wider seine Ehewirthin vorgenommen worden und noch ferner continuiert werden soll. Petit dem Herrn Bischoven die Freylassung seines schwangern Weibs zu befehlen, wie auch zu befehlen, daß Seine Fürstliche Gnaden ihr ein Advocaten zu ihrer Defension zulassen wolle. Darob ergehet folgendes Mandat:
Ferdinand der andere von Gottes Gnaden erwehlter römischer Kaiser, zu allen Zeitten Mehrer des Reiches.
Ehrwürdiger Fürst liber andechtiger Gunst, so haben die Bürger Heinrich Flockh und Abdias Wolff weiland Ratsherr und Apothecker zu Bambergk um unser kayserl. Vorschrift an Euer Gnaden gehorsambst gebeten.
Demnach wurdt die Hausfrau des ersteren, Dorothea Flockin, beschuldigt, sich des Lasters der Zauberey theilhafftig gemacht zu haben, sind aber auch vil hundertt andere beschuldiget, verhafft, gemarttert und hingericht worden. Darnach ir Besitz gäntzlich confisciret oder nur ein Theill den Erben ausgefolget worden.
Wann Wir dann gnädigst geneigt sind, dem Antrage der ermelten Flockh und Wolff statt zu geben und deshalben diese Unsere Kayserl. Vorschrift an Euer Gnaden zu ertheilen verwilliget haben.
Also ermahnen und begern wir an Euer Gnaden hirmit gar dringlich, Sy wölle
ermelte Flockin von der Last des Kerckers so lang befreien biß sie der Frucht genösse
ein Advocaten zu ihrer Defension zuzulassen
ihr auch die Indicia und Beschuldigungk zu ihrer Defension wissen laßen.
Des weittern:
Item so verlangt die Constitutio Criminalis Carolina im gantzen Reich: Die Gerichts Kosten für Besetzungk der Gerichts, für Schöffen, Urtheiler oder Nachrichter, auch Gerichtsschreyber, Büttel, Thürhüter, Knecht, auch Kostgeld, soll durch das Gericht oder die Obrigkeyt bezahlt werden, ohne Nachteyl des Angeklagten.
Auch wenn ein Übelthäter Leyb und Leben verwürckt und vom Leben zum Todt gestraft wurdt, darf sein Hab und Guth nit der Obrigkeyt zugewiesen werden, wodurch Weib und Kinder an den Bettelstab
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