Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Baczko
Vom Netzwerk:
Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.
Sonstige Einnahmen, z. B. Trinkgelder
Sozialleistungen
Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld
Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II) beim Verpflichteten. Beim Berechtigten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II kein Einkommen, es sei denn, die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig (vgl. BGH FamRZ 1999, 843; 2001, 619)
Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt
BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BaföG
Unfallrenten
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen; § 1610a BGB ist zu beachten. Danach sind solche Sozialleistungen nicht anzurechnen, die wegen eines Gesundheits- oder Körperschadens gezahlt werden, z. B. Blindengeld, Grundrente nach dem BVG, Pflegegeld nach SGB XI etc.
Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 VI SGB XI.
In der Regel Leistungen nach §§ 41–43 SGB XII (Grundsicherung) beim Verwandten-, nicht aber beim Ehegattenunterhalt.
Kein Einkommen sind sonstige Sozialhilfe nach SGB XII und Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843 bzw. 2001, 619).
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z. B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
    Wichtig
    Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.
Haushaltsführung: Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200 bis 550 Euro.
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit kann vorliegen, wenn eine Mutter z. B. wegen des Alters des Kindes noch keiner vollschichtigen Tätigkeit nachgehen müsste, es aber dennoch tut.
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z. B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.
    Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet.
    Ausgaben, um die das Einkommen bereinigt wird
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/ oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). Steuervorteile sind in Anspruch zu nehmen (z. B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder titulierten Unterhalt).
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von fünf Prozent des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall mit konkreten Kosten gerechnet werden.
Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 Euro) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind in der Regel Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für jeden Mehrkilometer in der Regel 0,20 Euro).
Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 90 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.
Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann ein den individuellen Umständen angepasster

Weitere Kostenlose Bücher