Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.200 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).
Die vollständige Düsseldorfer Tabelle finden Sie im Internet auf: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de
Diese Leitlinien dienen lediglich zur Orientierung. Der Bundesgerichtshof macht die konkrete Höhe des Selbstbehalts vom Einkommen und vom sozialen Rang des unterhaltspflichtigen Kindes abhängig. Somit sind die Familiengerichte gehalten, den jeweiligen Selbstbehalt unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten jeweils selbst zu bestimmen.
Zur Bestimmung des Betrags, der einem verbleiben muss, wird zunächst das sogenannte unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt. Von diesem Betrag wird dann der entsprechende Mindestselbstbehalt abgezogen. Vom überschießenden Betrag muss dann in der Regel die Hälfte zum Unterhalt eingesetzt werden.
Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen wird ermittelt, indem vom Nettoeinkommen zunächst Abzüge vorgenommen werden, die sich aus der individuellen Situation des unterhaltspflichtigen Kindes ergeben. Erst das danach übrig bleibende Einkommen ist Berechnungsgrundlage für die eventuelle Unterhaltszahlung. Von diesem bereinigten Einkommen wird dann der Selbstbehalt, der beim Elternunterhalt gewährt wird, abgezogen (s. o.). Verbleibt dann ein Restbetrag, so wird das diesen Selbstbehalt übersteigende Einkommen jedoch nur zu Hälfte für den Elternunterhalt herangezogen. (Siehe ab S. 93.)
Aufstellung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen
Damit die Behörde genau über ihre wirtschaftliche Situation informiert ist, ist es unbedingt notwendig, ihr zunächst alle regelmäßigen und wiederkehrenden Ausgaben mitzuteilen, nicht nur die in den Fragebögen enthaltenen. Denn nur dann kann eine einigermaßen korrekte Berechnung vorgenommen werden. Listen Sie frühzeitig und unter Beifügung von Belegen alle relevanten Ausgaben zum Nachweis Ihrer wirtschaftlichen Situation auf. Kosten für Ernährung und Kleidung sind im Selbstbehalt bereits enthalten, sodass Sie diese nicht angeben müssen, es sei denn, es entstehen Ihnen in diesem Bereich besondere Kosten, zum Beispiel eine aufwändige Ernährung wegen Krankheit etc. Es empfiehlt sich, getrennt nach Ehegatten und ggf. Kindern Aufstellungen über Einkommen und Ausgaben sowie über das Vermögen zu fertigen. Soweit Einkommen, Ausgaben und Vermögen zusammenhängen, ist dies in allen Aufstellungen hinreichend deutlich zu machen.
Beispiel
Haben Sie z. B. eine Immobilie vermietet und bestehen hier noch Schulden, so ist auf dem Blatt über das Einkommen getrennt von den anderen Einkommensarten für diese Immobilie zunächst aufzulisten, welche Einnahmen Sie daraus erzielen, und sodann, welche Ausgaben – z. B. Grundsteuer, Versicherungen etc. – und, soweit vorhanden, welche Zins- und Tilgungsleistungen (hier jeweils aufführen) hierfür zu erbringen sind. In der Vermögensaufstellung ist dann der Wert dieser Immobilie abzüglich eventueller Schulden anzugeben.
Im Folgenden finden Sie ein Beispiel, welche Einnahmen- und Ausgabenposten in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien enthalten sein können:
Auflistung der Einnahmen
Geldeinnahmen
Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.
Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z. B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.
Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann ein Drittel als Einkommen angesetzt werden.
Bei der Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbstständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen.
Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im
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