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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Baczko
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der Träger der Sozialhilfe geltend machen, da er nach § 117 Abs. 1 SGB XII von dem Unterhaltspflichtigen und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen könne, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordere.
    Zur Beurteilung der Frage, in welcher Höhe der Familienunterhalt anzusetzen ist, verlangt der BGH eine Würdigung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (insbesondere zu Konsum- und etwaigen Spargewohnheiten der Unterhaltspflichtigen und ihrer Ehegatten).
    Die Zahlungsaufforderung – wenn die Behörde Sie bittet zu zahlen
    Bei der Aufforderung der Behörde an die Kinder, einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern vielmehr um eine Aufforderung bzw. Bitte, den von der Behörde ausgerechneten Betrag zu zahlen. Es handelt sich dabei um die Geltendmachung einer zivilrechtlichen–familienrechtlichen Forderung und nicht um einen verwaltungsrechtlichen Kostenbescheid. Gegen diese Zahlungsaufforderung ist deswegen kein verwaltungsrechtlicher Widerspruch zulässig.
    Die Behörde kann, da es sich bei der Geltendmachung einer Unterhaltsforderung nicht um einen verwaltungsrechtlichen Kostenbescheid handelt, aus diesem Schreiben nicht vollstrecken, d. h. nicht den Gerichtsvollzieher schicken. Sie können unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen bei der Behörde Gegenvorstellungen erheben bzw. die Forderung ganz oder teilweise zurückweisen. Kommt es zu keiner Einigung, so muss die Behörde denjenigen verklagen, von dem sie Zahlung verlangt. Klagen müssen also nicht Sie,sondern die Behörde. Erst wenn ein endgültiges Urteil vorliegt oder Sie einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben, müssen Sie zahlen.
    Forderung nach Kostenersatz
    Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn ausdrücklich Kostenersatz nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften gefordert wird. Im Gegensatz zur Überleitung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen zivilrechtlichen Ansprüchen ist ausdrücklich im Sozialhilfegesetz geregelt, dass in bestimmten Fällen Kostenersatz für die erbrachte Sozialhilfe geleistet werden muss.
    Praktische Bedeutung hat der Kostenersatz der Erben (siehe Seite 65): Die Erben haften nicht nur aufgrund erbrechtlicher Vorschriften mit dem Erbe für die Schulden des Sozialhilfeempfängers, sondern das Sozialhilfegesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Erben bzw. der Nachlass zunächst für die geleistete Sozialhilfe zu verwenden ist. Bei diesem Kostenersatz handelt es sich somit nicht um eine zivil-, sondern um eine verwaltungsrechtliche Forderung, die mit einem Bescheid geltend zu machen ist.
    Ein Bescheid, mit dem Kostenersatz gefordert wird, ist normalerweise ausdrücklich als Bescheid bezeichnet. Er enthält in der Regel auch eine Rechtsmittelbelehrung. Gegen einen solchen Bescheid ist der Widerspruch an die Behörde möglich und – sollte die Widerspruchsentscheidung negativ sein – Klage zum Sozialgericht. Widerspruch und Klage müssenjeweils innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme bzw. Zustellung erfolgen.
    Welches Gericht zuständig ist, hängt davon ab, welche Art Forderung geltend gemacht wird. Macht die Behörde einen Unterhaltsanspruch gegen Sie als Kind des Elternteils, der Sozialhilfe erhält, geltend, so muss Sie sich zunächst – unabhängig von der Höhe der Forderung – an das Familiengericht bei dem Amtsgericht wenden, das für Ihren Wohnort zuständig ist. Handelt es sich um sonstige Forderungen aus Vertrag, Widerruf von Schenkung etc., so ist das Zivilgericht zuständig, bei einer Forderung von mehr als 5.000 Euro in erster Instanz das Landgericht.
    Sonstige Ansprüche: Überleitung des Anspruchs
    Werden sonstige Ansprüche geltend gemacht, handelt es sich in der Regel um zivilrechtliche Ansprüche. Damit die Behörde einen solchen Anspruch vor dem Zivilgericht einklagen kann, muss sie zunächst diesen Anspruch auf sich überleiten. Meint die Behörde, dass ein solcher Anspruch des Elternteils, der Sozialhilfe erhält, gegen einen Ditten (auch gegen Sie als Kind) besteht, so muss sie gegenüber diesem Dritten zunächst einen Bescheid erlassen, mit dem sie diese Forderung auf sich überleitet. Ein solcher Überleitungsbescheid sieht z. B. wie folgt aus:
    Sehr geehrter Herr/Sehr geehrte Frau XY,
    Frau M. erhält von uns Leistungen der Soziahilfe.
    Sie haben innerhalb der letzten zehn Jahre einen Geldbetrag von 50.000 Euro geschenkt

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