Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
erhalten.
Der Anspruch auf Widerruf der Schenkung von 50.000 Euro wird auf die Stadt M. übergeleitet. Wir fordern Sie hiermit auf, die von uns bisher erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von X Euro und die monatlichen Kosten in Höhe von X Euro zu übernehmen.
Freundliche Grüße
(Unterschrift)
Dieses Schreiben ist ein verwaltungsrechtlicher Bescheid, gegen den man zunächst Widerspruch und dann ggf. – sollte dem Widerspruch nicht stattgegeben werden – Klage vor dem Sozialgericht erheben kann. Aber auch hier gilt, dass die Behörde nicht aufgrund des Bescheids vollstrecken (also den Gerichtsvollzieher schicken) kann.
Wurden gegen diesen Überleitungsbescheid Widerspruch und Klage entweder gar nicht oder erfolglos erhoben, so kann der Dritte nunmehr, wenn er sich weigert, Zahlung zu leisten, vor dem zuständigen Zivilgericht verklagt werden. Teilweise wird nicht gleich Klage erhoben, sondern ein sogenannter Mahnbescheid beantragt, der durch das Mahngericht demjenigen, der zahlen soll, zugestellt wird. Gegen diesen Mahnbescheid kann man innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch beim Mahngericht einreichen.
Wie hoch ist der Unterhalt?
Die Düsseldorfer Tabelle bildet zusammen mit einer Reihe von BGH-Entscheidungen die Grundlage für den Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber ihren Kindern.
In diesem Kapitel finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
Welches Einkommen zählt als Grundlage der Berechung Ihrer Unterhaltszahlung (S. 81)?
Wie wird die Höhe Ihrer Unterhaltszahlung ermittelt (S. 93)?
In welchem Umfang müssen Sie eigenes Vermögen für den Unterhalt einsetzen (S. 98)?
Unterhaltsrelevantes Einkommen – was ist das?
Eigener Unterhalt muss gesichert bleiben
Der Unterhalt, den Sie Ihren bedürftigen Eltern zahlen müssen, bemisst sich daran, was Ihnen verbleiben muss, damit Ihr Unterhalt und ggf. der Ihrer Familie gesichert ist.
Was einem unterhaltspflichtigen Kind und seiner Familie an Einkommen und Vermögen verbleiben muss, ist jedoch nirgends eindeutig geregelt. Grundsätzlich kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien
Hierzu wurde die sogenannte Düsseldorfer Tabelle entwickelt, an der sich die Gerichte orientieren. Die Oberlandesgerichte in Deutschland veröffentlichen außerdem regelmäßig sogenannte unterhaltsrechtliche Leitlinien, in denen geregelt ist, wie viel Unterhalt entsprechend den Einkommensverhältnissen ein Unterhaltspflichtiger zahlen muss und wie viel ihm mindestens verbleiben muss.
Da diese Leitlinien hauptsächlich auf den Unterhalt von Ehegatten und Kindern abgestellt waren bzw. sind, jedoch nicht oder nur unzureichend auf den Unterhalt von Eltern, hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen näher konkretisiert, wie sich der Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber Kindern errechnet.
Wichtig
Dabei hat er immer wieder betont, dass das unterhaltspflichtige Kind eine Reduzierung seines Lebensstandards nicht hinnehmen muss und der Unterhalt gegenüber Eltern nachrangig gegenüber dem Unterhaltsanspruch von Ehegatten und Kindern ist.
Der sogenannte Selbstbehalt
Bei den Oberlandesgerichten existieren den jeweiligen örtlichen Lebensverhältnissen angepasste, sogenannte unterhaltsrechtliche Leitlinien. In diesen ist geregelt, wie sich die Unterhaltsansprüche grundsätzlich errechnen und welcher Betrag dem Unterhaltspflichtigen zum Leben verbleiben muss.
Beispiel
Nach den meisten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte müssen in der Regel einem unterhaltspflichtigen Kind ca. 1.500 Euro und seinem Ehegatten 1.200 Euro verbleiben. In diesen Beträgen sind Kosten für Unterkunft für einen Alleinstehenden in Höhe von 450 Euro, für ein Ehepaar in Höhe von 800 Euro enthalten. (Stand „Düsseldorfer Tabelle“ 1.1.2011)
Den für Sie geltenden Betrag erfragen Sie am besten bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Familien- bzw. Oberlandesgericht. Klarheit besteht insofern, als sich der sogenannte Mindestselbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch von Eltern nach diesen sogenannten Tabellensätzen bemisst und nur die Hälfte des verbleibenden Einkommens für den Unterhalt der Eltern eingesetzt werden muss.
Die Düsseldorfer Tabelle sieht ab 2011 Folgendes vor:
Angemessener Selbstbehalt: gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.500 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der
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