Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden.
Berücksichtigungswürdige Schulden (z. B. für die Anschaffung von Hausrat, Gründung eines Hausstands, Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie) – und zwar Zins und Tilgung – sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen.
Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.
Unfallversicherung
Krankenzusatzversicherung
Bei einer selbstbewohnten Immobilie
Grundsteuer
Brandversicherung
Gebäudehaftpflichtversicherung
Kaminkehrer
Straßenreinigung
Müllabfuhr
Zins
Tilgung
Hausgeld (bei ETW)
Gebäudeversicherung
Erhaltungsaufwand
Ausgaben für die Altersvorsorge: Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass Sie als unterhaltspflichtiges Kind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs pro Monat fünf Prozent Ihres Bruttoeinkommens für die sekundäre Altersvorsorge von Ihrem Einkommen abziehen dürfen. Als Selbstständiger können Sie – soweit Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufständischen Versorgungswerk Mitglied sind und hier Beiträge abführen – für die primäre Altersvorsorge 20 Prozent Ihreszu versteuernden Einkommens abziehen und zusätzlich fünf Prozent für die sekundäre Altersvorsorge.
Wichtig
Unter primärer Altersvorsorge versteht man die gesetzliche Rentenversicherung, unter sekundärer Altersvorsorge die private Vorsorge.
Sind Sie als selbstständiges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk, können Sie selbstverständlich diese Ausgaben geltend machen. Entsprechendes gilt für Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
Ungeklärt ist die Frage, ob jemand, der wegen Überschreitung der in der Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze weniger als den normalen Prozentsatz (derzeit ca. 20 Prozent) entsprechend seinem Bruttoeinkommen entrichtet, einen höheren Betrag als fünf Prozent für die sekundäre Altersvorsorge geltend machen kann. Es erscheint sachgerecht, in diesem Fall einen weiteren Prozentsatz vom Bruttoeinkommen als abzugsfähig zuzubilligen, welcher sich nach Abzug des tatsächlich prozentual zum Bruttoeinkommen gezahlten Rentenbeitrags ergibt.
Beispiel
Der an die Renteversicherung zu zahlende Beitrag beträgt 20 Prozent. Wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze wird jedoch bezogen auf das tatsächliche Bruttogehalt nur ein Betrag von 17 Prozent gezahlt. Der Unterschied von drei Prozent müsste zusätzlich zu den fünf Prozent für die sekundäre Altersvorsorge gewährt werden, sodass in diesem Fall für die sekundäre Altersvorsorge acht Prozent gewährt werden müssten.
Von den Behörden und teilweise von den Gerichten werden jedoch keine pauschalen Abzüge für die sekundäre Altersvorsorge anerkannt, sondern nur tatsächliche Ausgaben. Dabei steht es dem Unterhaltspflichtigen frei, wie er dieses Geld anlegt, etwa als Immobilienvermögen, Sparvermögen oder auf sonstige Weise. Sie müssen nur nachweisen können, dass dieses Geld Ihrer Altersvorsorge dient.
Haben Sie die Aufstellung entsprechend den obigen Ausführungen gemacht, so können Sie weitere Ausgaben, die Sie regelmäßig tätigen, auflisten. Leider werden Aufwendungen für kulturelle Zwecke, Kleidung, Hundehaltung und Rücklagen für Hausratbeschaffung oder Urlaub etc. von den Familiengerichten häufig nicht anerkannt. Uneinheitlich ist die Rechtsprechung hinsichtlich der Rücklage für notwendigen Erhaltungs- und Renovierungsaufwand einer selbst genutzten Immobilie.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 30. August 2006 (Az: XII ZR 98/04) jedoch eine Rücklage für die Anschaffung eines Pkw anerkannt. Er hat hier u. a. ausgeführt: „Wenn der Beklagte teure Konsumgüter, wie z. B. einen Pkw, statt durch Kreditaufnahme mit einem vorab gesparten Betrag finanziert, ist dies wirtschaftlich sinnvoll.“ Aus dieser Aussage kann gefolgert werden, dass notwendige Rücklagen, wie hier z. B. für einen Pkw, aber auch für Reparaturen und Instandhaltung von Immobilen etc. vom Einkommen unterhaltsmindernd abgezogen werden können
Besitzen Sie eigenes Immobilienvermögen, also eine Eigentumswohnung oder ein Haus, das Sie selbst bewohnen, underbringen Sie hierfür Zins- und Tilgungsleistungen, so wurde teilweise – insbesondere, wenn im Verhältnis zum Einkommen eine relativ hohe Belastung besteht – kein Abzug für die sekundäre Altersvorsorge mehr anerkannt. Hier ist
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