Endlich erwachsen
Einnahmen, zum Beispiel Elternzuschuss und BAföG oder Elternzuschuss und Nebenjobs oder gleich alle drei.
Nebenjobs
Die unterschiedlichen Formen von Jobs haben wir ab Seite 31 bereits ausführlich genannt. Wenn Sie neben dem Studium arbeiten, gelten einige Besonderheiten, die zum Beispiel für Auszubildende im Betrieb nicht gelten. Auf die wichtigsten Regeln für Studentenjobs wollen wir im Folgenden eingehen. Zusätzlich zeigen die Fallbeispiele auf den folgenden Seiten, was an Sozialabgaben auf Sie für unterschiedliche Nebenjobs und Praktika auf Sie zukommt.
Arbeitszeit. Wenn Sie kostenlos über Ihre Eltern in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert oder in der studentischen Krankenversicherung sind, dürfen Sie in der Vorlesungszeit in aller Regel nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Sonst verlieren Sie den günstigen Versichertenstatus als Student.
Verdienst. Solange Sie kostenlos über die Krankenkasse Ihrer Eltern gesetzlich versichert sind, darf Ihr gesamtes Einkommen derzeit (Stand 2011) bei höchstens 365 Euro im Monat liegen. Nur wenn Sie einem Minijob nachgehen und keine weiteren Einnahmen haben, ist ein regelmäßiger Verdienst von 400 Euro im Monat gestattet. In den Semesterferien ist allerdings ein höherer Verdienst erlaubt. Verdienen Sie regelmäßig mehr, müssen Sie in die studentische Krankenversicherung wechseln.
Semesterferien. Nutzen Sie die vorlesungsfreie Zeit zum Arbeiten, dürfen Sie auch mehr als 20 Stunden arbeiten und mehr als 400 Euro verdienen, ohne dass dafür Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig werden. Ist Ihre Tätigkeit von vornherein auf 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt (kurzfristige Beschäftigung), fallen für Ihren Verdienst auch keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an.
Ein Beispiel: Sportstudentin Julia arbeitet in den Semesterferien nach ihrem ersten Jahr an der Uni im August und September als Bademeisterin im Freibad ihrer Heimatstadt. Sie verdient 600 Euro im Monat. Der Job ist von vornherein auf zwei Monate begrenzt und fällt in die Semesterferien. Auch wenn sie in den Semesterferien mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, kann sie kostenfrei über die Krankenkasse ihrer Eltern versichert bleiben und muss keine weiteren Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung leisten. Auch in der Rentenversicherung fallen keine Beitragszahlungen an, da der Job auf zwei Monate befristet ist.
Geringfügige Beschäftigung. Wenn Sie regelmäßig, also auch in der Vorlesungszeit bis zu 400 Euro im Monat verdienen, kann Ihr Arbeitgeber pauschal Lohnsteuer sowie Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für Sie zahlen. Eine Steuerkarte benötigen Sie für diesen Job nicht unbedingt, doch möglich ist auch, dass Ihr Arbeitgeber nach den persönlichen Steuermerkmalen abrechnen will. Das funktioniert nur über die Steuerkarte beziehungsweise 2011 über eine Ersatzbescheinigung vom Finanzamt. Die 400 Euro sind ein Durchschnittswert. Hierzu zählen allerdings auch Zahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Liegt Ihr Einkommen regelmäßig zwischen 400 und 800 Euro im Monat, wird es komplizierter. Sie benötigen auf jeden Fall eine Steuerkarte. Wenn Sie während der Vorlesungszeit unter den 20 Arbeitsstunden pro Woche bleiben, zahlen Sie zwar nichts extra zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig. Während der Arbeitgeber die Hälfte des üblichen Beitragssatzes zahlt, müssen Sie als Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitrag leisten. Bei einem Monatseinkommen von 600 Euro würden zum Beispiel 49,50 Euro für die Rentenversicherung fällig. Wenn Sie mehrere Jobs haben und insgesamt in diesem Bereich verdienen, müssen die jeweiligen Arbeitgeber von den übrigen Einkünften wissen, damit Sie die Beiträge in passender Höhe zahlen können.
Praktikum. Wenn Sie ein Praktikum absolvieren, ist für die Sozialversicherungspflicht entscheidend, ob es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt oder um ein Praktikum, das in der Studienordnung vorgeschrieben ist. Bei einem freiwilligen Praktikum gelten in der Regel die Bedingungen, die auch für andere Jobs neben der Uni gelten. So bleibt zum Beispiel der Praktikumsverdienst vollkommen sozialabgabenfrei, wenn Sie das freiwillige Praktikum in den Semesterferien absolvieren und es höchstens zwei Monate dauert.
Anders ist die Situation zum Beispiel bei einem Pflichtpraktikum. Hier ist es kein Problem,
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