Endlich erwachsen
wenn Sie als eingeschriebener Student Ihr Pflichtpraktikum während des Semesters machen und dabei 40 Stunden in der Woche arbeiten. Sie verlieren bei der Sozialversicherung Ihren günstigen Status als Student dann nicht, auch wenn das Praktikum über die Semesterferien hinausgeht.
x Sich wehren
Wenn das Praktikum nicht so läuft wie erhofft, oder wenn Sie das Gefühl haben, die Arbeit einer vollwertigen Arbeitskraft zu ersetzen, wehren Sie sich. Wenn ein Gespräch mit Ihrem für Sie zuständigen Betriebskollegen nichts bringt, sprechen Sie zum Beispiel mit dem Betriebsrat. Informieren können Sie sich auch über die Seite der DGB-Jugend: http://www.students-at-work.de
Grundsätzlich gilt, dass Sie auch als Praktikant Ihre Rechte haben und sich nicht alles gefallen lassen sollten. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein Praktikant in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig ist, um sich die zur Vorbereitung auf einen meist akademischen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. (Az. 6 AZR, 564/01). Demnach muss bei einem Praktikum also anders als bei einem Arbeitsverhältnis der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen. Allerdings findet während eines Praktikums keine systematische Berufsausbildung statt, so das Bundesarbeitsgericht. Somit ist es nicht immer einfach, zu entscheiden, was in einem Praktikum erlaubt ist und was Sie sich nicht gefallen lassen müssen.
Um spätere Enttäuschung über ein schlechtes Gehalt für zu viel Arbeit oder zu wenig Lernerfahrung zu vermeiden, sollten Sie mit Ihrem Praktikumsbetrieb vertraglich festhalten, was das Praktikum beinhaltet. Dann können Sie neben Beginn und Dauer des Praktikums zum Beispiel festhalten, in welche Abteilung Sie hineinschnuppern wollen, welche Aufgaben Sie dort erlernen und erledigen, wie diese Arbeit vergütet wird und welche Arbeitszeiten für Sie gelten. Wenn Sie ein freiwilliges Praktikum absolvieren, haben Sie außerdem Rechte wie andere Arbeitnehmer auch, zum Beispiel Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Mit dem Finanzamt rechnen
Für viele Studentenjobs fallen keinerlei Sozialabgaben an. Auch Steuern werden viele von Ihnen nicht zahlen müssen – und wenn der Chef doch im Laufe des Jahres Lohnsteuer von Ihrem Gehalt abzieht, können Sie sich dieses Geld fast immer über die Steuererklärung am Jahresende zurückholen. Der Grund ist ganz einfach: Jeder Bürger – also auch jeder Student – darf ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 8 004 Euro im Jahr haben, ohne dass dafür Steuern fällig werden. Umgerechnet heißt das, dass Sie als Student sogar regelmäßig über 900 Euro brutto im Monat verdienen dürften, und trotzdem ginge das Finanzamt leer aus, wenn Sie am Jahresende eine Steuererklärung machen.
: Praktikum und Sozialabgaben
Christian studiert Wirtschaftsinformatik und macht vom 20. Juli bis 10. Oktober ein freiwilliges Praktikum in der Controlling-Abteilung eines Versicherungskonzerns. Er verdient 700 Euro im Monat. Er ist in der studentischen Krankenversicherung.
Da der Job komplett in die Semesterferien fällt, werden für Christian keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig. Für die Rentenversicherung müssen er und sein Arbeitgeber allerdings Beiträge zahlen, wenn er auf mehr als 50 Arbeitstage kommt. Christians Arbeitgeber zahlt den normalen Beitragsanteil von 9,95 Prozent – das macht 69,65 Euro. Christian profitiert von der Gleitzone und zahlt 64,55 Euro im Monat.
Geographie-Studentin Marie jobbt regelmäßig in einem Café und verdient jeden Monat im Schnitt 300 Euro. Zusätzlich macht sie im August/September noch ein freiwilliges Praktikum bei einem großen Reiseveranstalter. Dabei verdient sie 500 Euro im Monat zusätzlich.
Mit den regelmäßig 300 Euro bleibt Marie unter der Geringfügigkeitsgrenze. Sie kann weiterhin über ihre Eltern in der kostenlosen Familienversicherung bleiben. Sollte Sie dafür schon zu alt sein, zahlt sie Beiträge zur studentischen Krankenversicherung, aber sonst keine Sozialversicherungsbeiträge. Auch das Praktikum im Sommer hat keinerlei Auswirkungen, denn es fällt in die Semesterferien. Damit fallen keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Auch für die Rentenkasse muss sie nichts zahlen.
Würde das Praktikum länger als zwei Monate dauern, müssten Marie und ihr Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung
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