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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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Vermögen der Ehefrau erfolgen, spielt die „Todesfallleistung“ aus der Versicherung erb- und vor allem pflichtteilsrechtlich keine Rolle. Die Witwe bekommt die Versicherungsleistung aus ihrem eigenen Versicherungsvertrag und nicht aus dem Versicherungsvertrag ihres verstorbenen Ehemannes. Miterben oder pflichtteilsberechtigte Personen können keine Ansprüche auf Berücksichtigung der Lebensversicherung bei der Berechnung des Erbteils oder Pflichtteils erheben.
Die enterbte Ehefrau
    Es kommt vor, dass Ehefrauen vollständig enterbt werden. Das ist meistens dann der Fall, wenn die Eheleute bereits vor dem Todesfall getrennt gelebt haben und zumindest einer der Partner einen neuen Lebensgefährten gefunden und als alleinigen Erben eingesetzt hat. In diesen Fällen hat die Witwe oder der Witwer einen Anspruch auf den konkreten Zugewinnausgleich, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Berechnung erfolgt nach den gleichen Regeln wie bei einer Ehescheidung. Der Anspruch ist gegenüber der Erbin oder dem Erben geltend zu machen. Außerdem hat die Witwe einen Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe von einem Achtel.
    Ihre Ansprüche macht die enterbte Witwe immer in dieser Reihenfolge geltend: Zuerst fordert sie einen Geldbetrag in Höhe des Anspruchs auf Zugewinnausgleich gegenüber der Erbin oder dem Erben. Von dem verbleibenden Nachlass fordert die Witwe sodann ein Achtel – ebenfalls in Geld – von der Erbin oder dem Erben. Bei dem Güterstand der Gütertrennung hat die enterbte Witwe keinen Anspruch auf den Zugewinnausgleich, sondern nur einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Bei der Gütergemeinschaft hat die enterbte Witwe ebenfalls nur einen Pflichtteilsanspruch in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils. Weitere Ansprüche können sich aber aus den Vereinbarungen zur Gütergemeinschaft selbst ergeben. Das ist allerdings eine Frage des Einzelfalls und muss anhand des konkreten Ehevertrages erörtert und bestimmt werden.
    Bei dem Pflichtteilsrecht und dem Recht des Zugewinnausgleichs handelt es sich um außerordentlich komplexe Materien. Wer enterbt wurde, sollte sich daher frühzeitig fachkundig von einem spezialisierten Rechtsanwalt begleiten lassen. Er lässt sich nicht von den Kniffen der Erben beeindrucken, einzelne Tatsachen zu verschleiern und die Ansprüche der enterbten Witwe zu kürzen.
Das Testament der Witwe
Bindung durch früheres Testament beachten
    Eine Witwe hat grundsätzlich die Möglichkeit, über ihre eigene Vermögensnachfolge selbst zu bestimmen. Sie kann allerdings an die Anordnungen in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem verstorbenen Ehepartner gebunden sein und darf in diesem Fall keine davon abweichenden Verfügungen mehr treffen, es sei denn, das gemeinschaftliche Testament enthält ausdrücklich Klauseln, die die Abänderung ermöglichen. Das ist letztlich eine Frage des Einzelfalls und kann nur nach genauer Prüfung des gemeinschaftlichen Testaments beantwortet werden. Sollte die Witwe allerdings nicht durch ein gemeinschaftliches Testament oder durch einen Erbvertrag gebunden sein, ist sie in der Bestimmung ihrer Vermögensnachfolge völlig frei.
Inhalt des Testaments der Witwe
    In der Regel wird sie Interesse daran haben, dass ihre Kinder gleichermaßen berücksichtigt werden, und diese als Erben zu gleichen Teilen einsetzen.
    Ergänzend sollte man Vorsorge für den Fall treffen, dass einer der eingesetzten Erben wegfallen sollte, und einen so genannten Ersatzerben namhaft machen. Das sollten in der Regel die Abkömmlinge sein. Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, sollten die Anteile des weggefallenen Erben in der Regel dem noch vorhandenen Erben zufallen. Man spricht hier von einer „Anwachsung“.
    Die Witwe hat auch die Möglichkeit, einzelnen Miterben einzelne Vermögensgegenstände zuzuwenden. Das erfolgt entweder über ein „Vorausvermächtnis“ oder über eine Teilungsanordnung. Bei der Zuwendung über ein Vorausvermächtnis erhält ein Erbe zuerst einen Vermögensgegenstand, erst dann wird der verbleibende Nachlass nach den jeweiligen Erbquoten geteilt. Bei der Zuwendung über eine Teilungsanordnung hat der Begünstigte dem Miterben einen Wertausgleich zu leisten, so dass die Miterben im Ergebnis wirtschaftlich gleich behandelt werden.
    Durch die Einsetzung mehrerer Erben entsteht eine Erbengemeinschaft, die sehr streitanfällig sein kann. Das gilt vor allem unter Geschwistern,

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