Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
abgeschmolzen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch eine Besonderheit zu beachten, die vielen pflichtteilsberechtigten Personen in die Hände spielt. Bei der Übertragung eines Hauses per Schenkung, die unter dem Vorbehalt des Wohnrechts oder Nießbrauchs erfolgt, wird zwar ein Sohn, eine Tochter oder eine andere Person als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der neue Eigentümer kann aber faktisch sehr wenig mit dem Haus anfangen. Schließlich können die Eltern das Haus aufgrund des Wohnrechts oder Nießbrauchsrechts unter Ausschluss des Eigentümers weiterhin alleine nutzen. Der Sohn hat keinen Anspruch darauf, dass die Eltern ausziehen und er das Haus für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung nutzen kann. Daher gilt in solchen Fällen die Schenkung als nicht angekommen, und daher beginnt auch die Zehnjahresfrist nicht zu laufen. Das Wohnrecht endet in der Regel erst, wenn die Eltern verstorben sind. Bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs ist somit auch die in grauer Vorzeit verschenkte und mit einem Wohnrecht belastete Immobilie zu berücksichtigen.
Zu vermeiden ist dieser Effekt nur dadurch, dass Gegenleistungen vereinbart werden und ein etwaiger Schenkungscharakter von vornherein vermieden wird. Als Gegenleistungen können zum Beispiel die Verpflichtung zur Pflege der Eltern oder zur Übernahme von Kosten zur Instandsetzung, Erhaltung oder Modernisierung der Immobilie über das übliche Maß hinaus vereinbart werden. Vielfach erfolgt die Übertragung auch als Abgeltung für etwaigen von dem Übernehmer in der Vergangenheit bereits erbrachten Pflegeaufwand oder von ihm getragene Kosten für die Instandsetzung, den Erhalt oder die Modernisierung des Hauses. Allerdings sollten alle Umstände und Gegenleistungen in dem Übertragungsvertrag genau beschrieben werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Gegenleistungen im Ergebnis rechtlich nicht anerkannt werden.
Bei einem Vermögenstransfer schon zu Lebzeiten sollte man die erbrechtlichen Konsequenzen in allen Facetten beachten, um das gewünschte Ziel – Absicherung der Ehefrau, Vermeidung von Pflichtteilszahlungen – tatsächlich zu erreichen. Bei der Übertragung des selbst genutzten Eigenheims per Schenkung ist große Vorsicht geboten. Das stärkste Recht ist das Eigentum, und das sollte man an der selbst genutzten Immobilie nicht ohne Not aufgeben, obwohl es grundsätzlich möglich ist, sich durch eine Vielzahl an Rechten sehr weitgehend abzusichern.
Versorgung durch Lebensversicherung
Ist der Abschluss einer Lebensversicherung zugunsten einer Ehefrau eine taugliche Methode zur finanziellen Absicherung nach dem Tod des Ehemannes? Lässt sich damit der Anspruch von Miterben und Pflichtteilsberechtigten auf ihren Erbteil oder Pflichtteil verringern? Antwort: Es kommt darauf an, was genau vertraglich vereinbart wurde und welche Bezugsberechtigung besteht!
Leistungen aus einer Lebensversicherung gehören nach dem Tod des Versicherungsnehmers zum Bestand des Nachlasses, und zwar in Höhe der gesamten Versicherungssumme. Personen, die neben der Ehefrau erben, und Pflichtteilsberechtigte können sich freuen, wenn sich im Nachlass eine Lebensversicherung mit einer beachtlichen Versicherungssumme findet.
Dem sollten die Ehegatten vorbeugen, wenn sie bei einem Finanzdienstleister eine Lebensversicherung zur finanziellen Absicherung der Ehefrau abschließen. Ganz entscheidend ist in diesem Zusammenhang die „Bezugsberechtigung“. Wenn der Ehemann in dem Versicherungsvertrag oder nach dessen Abschluss mit gesondertem Schreiben an das Versicherungsunternehmen zugunsten der Witwe ein Bezugsrecht einräumt, fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass, sondern in das Eigentum der Witwe. Die Lebensversicherung wird dann als Schenkung an die bezugsberechtigte Person behandelt. Als Schenkung wird sodann die Versicherungssumme nicht zum für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches maßgeblichen Nachlassbestand hinzugerechnet, sondern nur der Wert der Versicherung im Moment vor dem Versterben des Ehemannes. Das ist in der Regel der Rückkaufswert am Sterbetag, meist eine deutlich geringere Summe. Diese Lösung ist zwar für die Witwe günstiger, jedoch noch keineswegs optimal.
Eine weitaus bessere Lösung besteht in folgender Vertragskonstruktion: Die Ehefrau wird Versicherungsnehmerin, der Ehemann versicherte Person. Darauf sollte man beim Abschluss des Versicherungsvertrages achten. Wenn die laufenden Prämienzahlungen sodann auch noch aus dem
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