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Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Titel: Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co. Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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    Ebenfalls zum Thema „Arbeit“ noch ein weiterer Mythos, der sich hartnäckig in den Köpfen vieler Arbeitnehmer hält. Es geht darum, ob im Bewerbungsgespräch die Wahrheit gesagt werden muss. Dies ist nämlich – im Gegensatz zur weitläufigen Meinung – keineswegs der Fall. Zur Wahrheit ist man als Bewerber im Vorstellungsgespräch nur verpflichtet, so lange es den beruflichen Werdegang und die Qualifikation betrifft. Alle Fragen, die auf den privaten Hintergrund Rückschlüsse zulassen (sexuelle Orientierung, Kinderwunsch, geplantes Erziehungsjahr etc.) sind von der Wahrheitspflicht ebenso ausgenommen wie Antworten auf Fragen nach politischer Meinung, Religionszugehörigkeit oder privater Vorlieben. So wurde es deutlich gemacht vom Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 621/01.
     
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    In dubio pro reo – Im Zweifel für den Angeklagten. Oder doch nicht?
     
     
    Im Zweifel für den Angeklagten – Was im Strafrecht den Angeklagten vor einer Bestrafung ohne gesicherte Beweise schützen soll, gilt im Arbeitsrecht keineswegs, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz unter dem Aktenzeichen SA 633/04 feststellte und wie es vom Bundesarbeitsgericht unter 2 AZR 961/06 bestätigt wurde. Demnach kann der Arbeitgeber auch bei einem ausschließlichen begründeten Verdacht einen Arbeitnehmer entlassen, wenn er ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dem Arbeitgeber ist nicht zuzumuten, dass er erst den Fortgang eines eventuellen Gerichtsverfahrens zur Klärung der Schuld abwartet. Nicht nur wäre dies dem Arbeitsklima abträglich, es würde zudem das Vertrauensverhältnis während der Wartezeit nachhaltig schädigen. Das Tafelsilber der Firma also nicht einstecken, selbst wenn es keiner sieht....
     
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    Nebentätigkeiten während eines Beschäftigungsverhältnisses muss der Arbeitgeber genehmigen
     
     
    Auch wenn sich die Klausel, wonach Nebentätigkeiten eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber genehmigt werden müssen, in sehr vielen Arbeitsverträgen findet, daran halten müssen Sie sich nicht. Diese Klausel ist nämlich unwirksam, da sie gegen das grundgesetzlich garantierte Recht der Berufsfreiheit verstößt. Der Arbeitgeber ist nur dann um Genehmigung zu fragen, bzw. kann nur dann Nebentätigkeiten verbieten, wenn diese im näheren Sinn mit seinem eigenen Berufsfeld zu tun haben und damit seinen Interessen widersprechen. Ein Angestellter einer Softwareentwicklungsfirma darf also zum Beispiel kein ähnliche Entwicklungstätigkeit bei der Konkurrenz in seiner Freizeit durchführen. So festgestellt durch das Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz unter 8 SA 69/05.
     
    Klauseln, in denen das Verbot einer ähnlichen Tätigkeit nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Dauer untersagt wird, sind vor dem grundgesetzlichen Blickwinkel ebenfalls kritisch zu betrachten und widersprechen der Freiheit der Berufswahl unzulässig. Es sei denn, die Abfindung ist so hoch, dass diese für die Dauer des Verbotes, sich in einem gleichen Beruf zu betätigen, als ausreichender Lohnersatz angesehen werden kann.
     
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    Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen
     
     
    Haben Sie beim Einkauf auch schon einmal Schilder oder Etiketten gesehen auf denen stand, dass reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen sei? Diese Schilder können Sie getrost ignorieren, denn sie verletzen das geltende Recht. Grundsätzlich gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren auch bei reduzierter Ware. Eine Preisreduzierung kann noch keine Gesetze umgehen helfen. Ist die Ware mangelhaft, können Sie auch bei einer Preisreduzierung und trotz des Schildes, dass reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen sei, umtauschen. So festgestellt durch das Amtsgericht Frankfurt am Main unter Aktenzeichen 31 C 433/04 – 83.
     
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    Einen Fehlkauf kann ich Umtauschen
     
     
    Wir bleiben noch kurz beim Einkaufen und Umtauschen. Kann ein Fehlkauf umgetauscht werden? Sie kaufen etwas, von dem Sie später feststellen, Sie benötigen das gekaufte Gerät oder die gekaufte Sache gar nicht – Kann man diese Ware dann am folgenden Tag wieder umtauschen? Auch wenn es sich in vielen Köpfen anders hält: Nein, es gibt kein Recht auf Umtausch, wenn die Ware den vereinbarten Zustand hat (also mängelfrei ist). Grundsätzlich gilt im Geschäft beim Einkauf „Gekauft ist gekauft“. Viele Händler tauschen aus Kulanz um, um die Stammkunden nicht zu

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