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Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Titel: Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co. Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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genannt wird, bezieht sich nämlich nur auf jugendgefährdende Orte, wie zum Beispiel Kneipen, Diskotheken oder Bars. Ein generelles Verbot, wonach Kinder nach 22.00 Uhr nicht mehr in Kinos, Show - Veranstaltungen oder Ähnlichem sein dürften sieht der Gesetzgeber jedoch nicht vor.
     
    Fundstelle: Jugendschutzgesetz §§ 4, 5
     
    Wussten Sie übrigens,....
     
    ….dass der Umgang mit seinen Kindern in der Regel nicht immer vor Gericht erzwungen werden kann? Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich von dem Grundsatz verabschiedet, wonach jeder Elternteil ein generelles Recht darauf hat, mit seinen Kindern nach einer Trennung umgehen zu können und sieht das Kindeswohl vor dem elterlichen Umgangsrecht. Ein erzwungenes Recht, nach einer Trennung mit seinem Kind umzugehen, würde ein „mit Zwangsmitteln erreichter Umgang“ sein und würde damit nicht automatisch „dem Kindeswohl dienen“. (Fundstelle: BvR 1620/04)
     
     
    ***
     
    Nach der Scheidung steht Unterhalt zu
     
     
    Wir bleiben kurz bei den Trennungen und werfen einen Blick in die Brieftasche. Sehr weit verbreitet ist die Annahme zu hören, dass es nach einer Scheidung das „Recht auf Unterhalt“ geben würde. Dies ist in dieser Ausdrucksweise ebenfalls ein Mythos, der sich in keinster Form belegen lässt. Denn das Gesetz sieht es anders und sagt, dass nach einer Scheidung jeder „selbst für seinen Unterhalt“ sorgen muss. Nur wer nicht in der Lage ist, dies zu tun, hat einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen und Unterstützung durch den Anderen. Das glauben Sie nicht? Werfen Sie einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches die Grundlage für dieses Recht ist. Dort finden Sie den entsprechenden Paragraphen mit der Nummer 528.
     
     
    Wussten Sie übrigens,....
     
     
    ...dass man auch wenn man nach einer Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann und der ehemalige Partner vermögend ist nicht unbedingt einen Anspruch auf Unterstützung in Form von Unterhalt hat? Dieser Anspruch geht nämlich dann verloren, wenn man aus einer „intakten Ehe“ heraus die Trennung vollzieht, um zum Beispiel mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin eine intime Beziehung aufzunehmen. So sah es der Bundesgerichtshof unter Aktenzeichen XII ZR 7/05.
     
    ***
     
     
    Tischreservierungen im Restaurant sind unverbindlich
     
     
    Manchmal kann es vorkommen, dass man in Erwartung eines freudigen Ereignisses einen Tisch im Restaurant vorbestellt um zum Beispiel einen gemütlichen oder romantischen Abend mit einem Freund oder einer Freundin zu verbringen. Doch kurz vor dem geplanten Termin kommt etwas dazwischen und man kann den geplanten Restaurantbesuch nicht antreten. Was ist in einem solchen Fall mit der Tischreservierung?
     
    Sehr weit verbreitet ist der Irrtum, dass eine solche Bestellung oder Reservierung nicht verbindlich sei und ein grundsätzlicher Service des Gaststättenbesitzers ist. Aber das ist falsch, denn eine Tischbestellung ist ein Vertrag, den der Gast mit dem Restaurantbetreiber eingeht. Kommt der Gast entgegen seiner Ankündigung und Bestellung nicht, dann hat der Restaurantbetreiber das Recht, einen Schadenersatz in Form des entgangenen Gewinns geltend zu machen. Hierfür ist der Restaurantbetreiber in der Nachweispflicht, muss also zum Beispiel belegen, dass das Restaurant zu dem reservierten Zeitpunkt so gut besucht war, dass er mögliche Gäste wegschicken musste, da der bestellte Tisch extra für den Gast mit der Reservierung freigehalten wurde.
     
    Das mag zugegeben bei Einzeltischbestellungen eine rein theoretische Möglichkeit sein, denn immerhin wird der Restaurantbetreiber Sie mit einer solchen Klage nicht dauerhaft als Gast verlieren wollen, aber es gibt diese generelle juristische Möglichkeit, wie das Landgericht Kiel mit dem Urteil 8 S 160/97 feststellte.
     
     
     
    Wussten Sie übrigens,...
     
    … dass eine lange Wartezeit auf die bestellten Speisen im Restaurant den Preis für das Essen reduziert? Wenn der Gast zum Beispiel nach seiner Bestellung 30 Minuten auf sein Essen warten muss und die längere Zubereitungsdauer nicht bei der Aufgabe der Bestellung erwähnt wurde oder in der Karte vermerkt war, dann darf er den Preis für diese Mahlzeit um volle 30 % kürzen. Nur in ausgewiesenen Feinschmeckerlokalen oder Spezialitätenrestaurants gibt es hiervon Ausnahmen, da man hier eine längere Zubereitungszeit erwarten kann. Wenn Sie also das nächste Mal auf Ihr Schnitzel länger als 30

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