Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Titel: Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co. Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
Vom Netzwerk:
verprellen, aber einen Anspruch auf Umtausch gibt es nicht, wenn dieser nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. So nachzulesen in den §§ 312 und 312 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
     
    ***
     
    Umtausch nur mit Kassenzettel
     
     
    Was ist dann aber, wenn die gekaufte Ware Mängel aufweist und man umtauschen möchte, aber den Kassenzettel nicht mehr findet? Auch hier hat ein Gericht Recht gesprochen (in dem Fall das Landgericht Stuttgart unter Aktenzeichen 37 O 44/06 KfH) und festgestellt, dass man zum Umtausch keineswegs gezwungen werden kann, den Kassenzettel vorzulegen. Wenn auch anders ausreichend zu beweisen ist, dass man das defekte Gerät in dem Geschäft, in dem man umtauschen möchte, gekauft hat, dann darf das Geschäft den Umtausch nicht verweigern. Ausreichend bewiesen ist dieser Kauf mittels eines Zeugen oder z.B. der EC – Kartenabrechnung (analog Kreditkartenabrechnung).
     
    ***
     
    Den letzten erwischt es immer – oder doch nicht?
     
     
    Wenn Sie in geselliger Runde in einem Restaurant sitzen, mit Ihren Freunden trinken und diese sich dann nach und nach verabschieden, sodass nur noch Sie am Tisch verbleiben, was tun Sie dann, wenn der Wirt Ihnen die Gesamtrechnung für den Tisch präsentiert, weil Ihre Freunde es vorzogen, ohne zu zahlen das Restaurant (oder die Kneipe) zu verlassen? Wirte und Restaurantbetreiber argumentieren dann gern, dass der letzte verbleibende Gast die Zeche zahlen müsse. Doch lassen Sie sich davon nicht einschüchtern, dem ist nicht so. Denn der Wirt muss an Hand getrennter Rechnungen nachweisen, wer was bestellt hat. Wenn Sie also nicht so leichtsinnig waren, alle Bestellungen für Ihre Freunde mit zu tätigen, dann müssen Sie auch nur das bezahlen, was Sie bestellt haben. Nachlesen können Sie dies in den §§ 433 des BGB.
     
    ***
     
     
    Eltern haften für ihre Kinder
     
    Wir alle kennen als aufmerksame Beobachter Verbotsschilder, auf denen sich der Satz findet „Eltern haften für ihre Kinder“. Aber stimmt das wirklich?
     
    Nicht in jedem Fall, wie das Amtsgericht München urteilte. Man kann nicht pauschal mit einem solchen Schild die Eltern generell für alle Schäden haftbar machen, die das Kind anrichtet. Ebenso wenig kann man mit einem solchen Satz in jedem Fall Ansprüche mit einer Begründung einer generellen Aufsichtspflicht herleiten. Es reicht oftmals aus, wenn die Eltern nachweisen können, dass sie dem Kind gesagt haben, dass es sich regelkonform verhalten soll. Im vorliegenden Fall ging es um ein siebenjähriges Kind, welches mit seinem Fahrrad ein BMW Cabriolet gerammt hatte und einen Schaden verursachte. Der Kläger argumentierte, die Eltern hätten die Aufsichtspflicht verletzt und wollte Schadenersatz. Das Amtsgericht sah es jedoch als spontane „Fehlreaktion des Kindes“ an, die nie ausgeschlossen werden könnte und verneinten eine Ersatzpflicht der Eltern.
     
    Fundstelle: Amtsgericht München, Aktenzeichen 322 C 3629/07
     
    Grundsätzlich können Eltern nur dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie die Aufsichtspflicht nachweisbar verletzt haben, indem sie etwa ohne entsprechende Belehrung oder Aufklärung das Kind allein gelassen haben.
     
    ***
     
    Eltern haften für Einkäufe und Schulden ihrer Kinder
     
     
    Wussten Sie übrigens,....
     
    ...dass Eltern auch nicht in jedem Fall die Rechnungen ihrer Kinder bezahlen müssen? Um gültige Verträge einzugehen brauchen Kinder im Vorfeld eine Zustimmung und das Einverständnis der Eltern. Nur so kann überhaupt ein Vertrag eingegangen werden, aus denen sich eine Rechnung begründen ließe. Gab es jedoch im Vorfeld weder die Zustimmung noch das ausdrückliche Einverständnis der Eltern, können diese später nicht für die Rechnung haftbar gemacht werden. Anders sieht es aus, wenn die Eltern ausdrücklich eine Bürgschaft übernommen haben, dann können die Eltern für die Rechnung haftbar gemacht werden. Diese Bürgschaft ist im Vorfeld durch den Verkäufer oder Vertragspartner, der einen Zahlungsanspruch herleitet, jedoch einzuholen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen III ZR 152/05 als Bestätigung des Urteil des Landgerichts Bonn, Aktenzeichen 2 O 472/03).
     
    ***
     
    Kinder müssen um 22.00 Uhr zu Hause sein
     
    Es wird immer wieder gern behauptet, der Gesetzgeber verlangt, dass Kinder um 22.00 zu Hause sein müssten. In dieser Generalität ist dies jedoch ein Mythos, der sich in keiner Form belegen lässt. Dieses 'Ausgehverbot' wie es immer wieder gern

Weitere Kostenlose Bücher