Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.
Minuten warten müssen, setzen Sie den Rotstift an. Beziehen sollten Sie sich hierbei auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe mit dem Aktenzeichen 1 S 196/92. Guten Appetit!
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Ein Rückflugticket bleibt auch dann gültig, wenn man das Hinflugticket verfallen lässt
Es kann vorkommen, dass Sie eine Urlaubsreise planen und im Vorfeld ein Hin – und Rückflugticket bei der Fluggesellschaft Ihres Vertrauens buchen. Dann stellen Sie im Vorfeld fest, dass Sie den Hinflug nicht antreten können. Das kann der Fall sein, wenn Sie eine andere Möglichkeit haben, an den Zielort zu gelangen, wie z.B. eine Mitfahrgelegenheit. Oder es passiert, dass Sie bereits vor dem Hinreisetermin an den Zielort gelangen, weil Sie vielleicht gerade in der Nähe beruflich zu tun haben und dann spontan entscheiden, von dort aus direkt zum Zielort zu fahren und den Urlaub zu verbringen. Immerhin können Sie ja dann planmäßig den Rückflug antreten, da Sie ja entsprechend einen Hin – und Rückflug gebucht haben. In einigen Fällen wissen Sie auch im Vorfeld, dass Sie anders zum Zielort kommen und buchen nur deshalb den Hin – und Rückflug gemeinsam, da der Ticketpreis dann deutlich günstiger ist, als wenn Sie nur den Rückflug einzeln buchen würden. Denn wir alle wissen inzwischen, dass kombinierte Hin – und Rückflüge teilweise deutlich günstiger sind als Einzeltickets. Aber muss Ihnen die Fluggesellschaft wirklich den Rückflug gemäß Ihrer Buchung ermöglichen, wenn Sie den Hinflug haben verfallen lassen und nicht antraten?
Viele Reisende sind tatsächlich in dem Glauben, dass eine bestätigte Buchung eines Hin – und Rückfluges auch dann gilt, wenn der Hinflug nicht wahrgenommen wird. Doch das ist falsch, wie Gerichte immer wieder im Einzelfall entschieden haben. Die Entscheidungen der Richter, die zugegeben jeweils ausschließlich auf den Einzelfall bezogen waren, verneinten den Anspruch auf die Gültigkeit des Rückfluges, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde und stimmten der Argumentation der Fluggesellschaften zu, die damit aufwarteten, dass die Buchung eines Hin – und Rückfluges als gemeinsames Einzelprodukt anzusehen sei und nicht als zwei separate Produkte. Tritt der Kunde den Hinflug nicht an ohne umzubuchen oder zu stornieren, gibt er damit zu verstehen, auf die ursprünglich gewollte Leistung zu verzichten. In dem Fall darf die Fluggesellschaft (was sie auch bei stark frequentierten Strecken häufig macht) das Rückflugticket wieder in den Verkauf geben und damit den Platz vergeben. In dem Fall muss der Gast also ein neues Ticket kaufen und damit in der Regel den höheren Preis bezahlen.
Das mag zugegeben nur auf den wirklich stark frequentierten Strecken der Fall sein, sofern der Gast, der ursprünglich gebucht hat, hier überhaupt noch ein Ticket erhält. Denn viele Gesellschaften zeigen Kulanz in den Fällen, in denen die Maschine nicht ausgebucht ist und ermöglichen den Rückflug. Ist die Maschine jedoch ausgebucht, dann darf die Gesellschaft problemlos das Rückflugticket verkaufen, um die Nachfrage zu befriedigen. Immerhin hat der Fluggast mit dem verfallenen Hinflug durch seine Handlungsweise (konkludent) zum Ausdruck gebracht, er nimmt das gebuchte Paket nicht in Anspruch. So entschieden zum Beispiel das Amtsgericht Erding unter Aktenzeichen 4 C 129/07 und das Landgericht Frankfurt unter Aktenzeichen 2 – 2 O 243/07.
Diese Praxis wird von den Verbraucherzentralen bekämpft und so konnte gegen die Gesellschaft British Airways wegen ähnlicher Praktiken auch ein Erfolg verzeichnet werden, aber ein Grundsatzurteil fehlt bislang. Deshalb der Tipp: Überlegen Sie es sich zweimal einen Hin – und Rückflug nur wegen des günstigeren Preises zu buchen, wenn Sie wissen, dass der Hinflug nicht benötigt wird.
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Kein Anspruch auf Schnäppchen
Wussten Sie schon, ….
…. dass Reisebüros keine Schnäppchen für Sie suchen müssen? Viele Menschen planen die schönste Zeit des Jahres gern mit dem Reisebüro und vertrauen darauf, dass das Reisebüro die richtigen Schnäppchen für sie im geplanten Urlaubsland herausfindet. Man vertraut auf ein gutes Gesamtpaket und auf ein gutes Preis - / Leistungsverhältnis. Aber muss dem auch so sein?
Nein, wie ein Gericht aus München feststellte. Urlauber hatten geklagt, dass das Reisebüro nicht die möglich günstige Variante empfohlen und verkauft hat, sondern ein Paket, welches deutlich teurer war,
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