Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
zuzugeben, dass einem Urteil mehr Gewicht zukommt, je höher das urteilende Gericht anzusiedeln ist. Ergeht beispielsweise eine Entscheidung durch ein Oberlandesgericht, dann werden sich anschließend auch die in diesem Bezirk befindlichen Amts- und Landgerichte an diese Marschroute halten. Noch eindeutiger ist regelmäßig die Vorgabe des Bundesgerichtshofs, ein Urteil der Karlsruher Richter hat natürlich Signalwirkung.
An dieser Stelle soll keine wissenschaftlich tiefgreifende Abhandlung zu dieser Problematik erfolgen, sondern ein praktischer Hinweis: Aufgrund der Tatsache, dass die Tendenz ganz klar in Richtung „Streaming ist illegal“ geht, kann derzeit nur dringend davon abgeraten werden, Nachfolger von Kino.to & Co. zu nutzen. Allerdings erfreuen sich derartige Portale wohl noch immer unvermindert großer Beliebtheit, da hier erfahrungsgemäß die Gefahr, erwischt zu werden, nicht annähernd so hoch ist wie beim „klassischen“ Filesharing.
3 Besonderheiten beim Filesharing
Im Vergleich zu anderen Urheberrechtsverletzungen gibt es in Filesharing-Fällen einige Besonderheiten, die man kennen muss, um im Zweifelsfall richtig reagieren zu können. Denn insbesondere Aktivitäten in Tauschbörsen können mittlerweile mit vergleichsweise geringem Aufwand aufgedeckt und so protokolliert werden, dass sich daraus (auch gerichtlich) verwertbare Nachweise ergeben.
Hält man sich vor Augen, dass man per Dateitausch mit wenigen Mausklicks Hunderte von Dateien herunterladen kann, so wird auch das Gefahrenpotenzial deutlich, das beim Filesharing besteht. Ein Fall aus der Praxis, wie er immer wieder so oder so ähnlich vorkommt: Auf der Suche nach dem einen oder anderen aktuellen Song findet sich ein Archiv mit der Bezeichnung „dt. Top 100 Oktober 2012“. Darin befinden sich dann allem Anschein nach die entsprechenden Chart-Hits aus Deutschland – bei Lichte betrachtet also ein gefundenes Fressen für jeden Teenager. Die Krux liegt hierbei jedoch genau in der so verlockenden Vielfalt. Hinter jedem einzelnen Song kann sich ein anderer Urheber/Rechteinhaber verbergen – im schlimmsten Fall also 100 verschiedene. Und von jedem droht Abmahngefahr, sodass zumindest theoretisch im Fall eines solchen „Chart-Containers“ bis zu 100 Abmahnungen mit ebenso vielen Kostenforderungen eintrudeln können! Wenn man bedenkt, dass bei einer durchschnittlichen Abmahnung in etwa 500 Euro und mehr gefordert werden, kann auch mit nur geringen mathematischen Fähigkeiten leicht überschlagen werden, wie hoch ein eventueller Schadensersatz ausfallen kann. Derart hohe Summen werden zwar erfahrungsgemäß letztendlich nur in Ausnahmefällen tatsächlich gefordert bzw. gezahlt, die Gefahr bleibt jedoch bestehen.
3.1 Privatkopie: ja oder nein?
Ein zentraler und auch langwieriger Streit dreht sich um die Frage, ob es sich bei mittels Filesharing heruntergeladenen Dateien um zulässige Privatkopien oder um Raubkopien handelt. Früher fand sich im Urheberrechtsgesetz die Maßgabe, dass keine Kopien von „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen“ erstellt werden dürfen. Mit Blick auf die Situation in P2P-Tauschbörsen wurde bis dato argumentiert, dass es hier für den Nutzer schlichtweg unmöglich sei zu entscheiden, ob es sich im Einzelfall um rechtswidrige Vorlagen handelt oder nicht. Ganz abgesehen davon, dass der Zusatz „offensichtlich rechtswidrig“ nur schwer zu konkretisieren ist.
Aufgrund dieser recht unbefriedigenden Lage wurde das Urheberrecht im Jahre 2008 reformiert und zusätzlich die Vorgabe „offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ in das Gesetz aufgenommen. Und dieser Zusatz zielt nicht ausschließlich, aber doch in erster Linie auf die Filesharing-Nutzung ab, sodass ab diesem Zeitpunkt hier im Zweifelsfall anzunehmen war, dass es sich um illegale Daten handelt. Inzwischen hat sich diese Auffassung längst etabliert, die Sachlage bei Filesharing-Programmen ist mittlerweile eindeutig. Faustregel: Im Zweifel sind bei den hier getauschten Dateien Urheberrechtsverstöße anzunehmen. Als Ausnahme ist selbstverständlich rechtlich unbedenkliches Material zu nennen, wie z. B. die aktuelle Linux-Distribution oder vom Urheber freigegebene Werke.
3.2 Haftungsfragen
Nicht ganz so eindeutig, wie man vielleicht meinen sollte, gestaltet sich die Frage nach der Haftung. Wer für welches Verhalten wofür haftet, muss differenziert betrachtet werden. Es kommt dabei auf diverse
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