Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
dazu genutzt, urheberrechtlich geschütztes Material abzulegen und für andere zum Abruf bereitzustellen – und das ist natürlich alles andere erlaubt. Im Grunde ist die Situation vergleichbar mit der Nutzung von Filesharing-Software: Die Software bzw. Dienstleistung an sich ist rechtmäßig, es kommt stets auf die jeweiligen Inhalte an. Werden urheberrechtlich geschützte Werke gespeichert bzw. heruntergeladen, ohne dass dafür eine entsprechende Berechtigung besteht, so ist dieser konkrete Vorgang natürlich ebenfalls rechtswidrig.
Juristisches
Ein grundlegendes Problem beim unberechtigten Streamen von urheberrechtlich geschützten Inhalten, seien es Videos oder Musikstücke, ist der Umstand, dass diese Materie nach wie vor nicht vollständig geklärt ist. Die juristische Situation ist derzeit recht unbefriedigend, denn es mangelt an eindeutigen Aussagen von Seiten des Gesetzgebers oder der Gerichte. So ist es leider noch immer strittig, ob das Betrachten eines Video-Streams rechtswidrig ist. Im Hinblick auf das Bereitstellen eines solchen Streams ist man sich jedenfalls einig: Dies ist in jedem Fall illegal, sodass sich der Betreffende in zivilrechtlicher Hinsicht schadensersatzpflichtig und darüber hinaus auch strafbar macht. Auch der Betreiber des Streaming-Portals macht sich der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken schuldig und erfüllt damit einen Straftatbestand. Das gilt auch für solche Websites, auf denen „nur“ Verlinkungen zu den jeweiligen zum Streamen benötigten Dateien aufgelistet werden.
Aber in Bezug auf das reine Betrachten eines Streams von urheberrechtswidrigen Inhalten herrscht noch keine Einigkeit. Allerdings scheint sich eine Ansicht als die überwiegend vertretene zu entwickeln. Nicht zuletzt aufgrund eines gerichtlichen Urteils, welches Ende 2011 vom Amtsgericht Leipzig entschieden wurde, zielt die Mehrzahl der Meinungen inzwischen darauf ab, dass auch das bloße Betrachten eines Streams als rechtswidrig und auch als strafbar einzuordnen ist. Denn während der Nutzer den Video-Stream an seinem Rechner betrachtet, legt dieser einen Teil der dazu notwendigen Dateien, die vom Speicherort aus übertragen werden, im so genannten „Cache“, einem Zwischenspeicher des Computers, ab. Dies dient letztlich dazu, die Wiedergabe des Streams möglichst reibungslos ablaufen zu lassen. Sollte nämlich eventuell die Internetverbindung zu langsam sein oder gar abbrechen, kann zumindest der im Cache befindliche Teil des Inhalts abgespielt werden. Und genau dieser Vorgang des Zwischenspeicherns stellt nach Ansicht vieler Juristen das Erstellen einer Kopie dar, was wiederum ausdrücklich gegen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes verstößt. Und selbst dann, wenn beispielsweise das Zwischenspeichern auf der PC-Festplatte deaktiviert wäre, so würden immer noch (kleinere) Datenfragmente im Arbeitsspeicher des Computers landen, was ebenfalls ausreichend sein soll, um einen Verstoß gegen das Urheberrecht zu bejahen. Eine andere, wenn auch weniger vertretene Auffassung beruft sich auf eine bestimmte urheberrechtliche Vorschrift, welche genau dieses kurzzeitige Zwischenspeichern als legal bestimmen soll:
„Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind …“
(§ 44a Urheberrechtsgesetz)
Zwar dürfte die Meinung, dass das Betrachten von Video-Streams etc. illegal ist, als vorherrschend zu betrachten sein, nicht zuletzt, weil inzwischen bereits mehrere Gerichtsentscheidungen mit entsprechender Argumentation existieren. Allerdings gibt es hierzulande kein „Case Law“, wie etwa in den USA. Hier werden also Rechtsstreitigkeiten nicht zwingend so entschieden, weil eventuell bereits ein ähnlich gelagerter Fall so entschieden worden ist. Aus Spielfilmen bekannte Sätze, wie z. B. „Euer Ehren, in der Sache Simpson gegen Burns ist bereits entschieden worden, dass…“, sind vor deutschen Gerichten in dieser Form nicht denkbar. Hier ist jedes Verfahren grundsätzlich als individuelle Entscheidung zu betrachten, es ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Und generell gilt ein Urteil auch nur im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, die an dem Gerichtsverfahren beteiligt sind.
Daher müssen andere deutsche Gerichte nun nicht so entscheiden wie das Amtsgericht Leipzig, auch wenn es um vergleichbare oder gegebenenfalls sogar identische Sachverhalte geht. Allerdings ist
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