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Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Titel: Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: entwickler.press
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(Aktenzeichen: 7 O 76/06). Überwachungspflichten kämen in einem solchen Fall nur dann auf die Eltern zu, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen durch das Kind gibt.
    Unabhängig vom Kindesalter spielt auch die Menge der über eine Tauschbörse heruntergeladenen bzw. zur Verfügung gestellten Dateien eine Rolle. Je mehr Dateien vorhanden sind, je mehr Rechtsverstöße also anzunehmen sind, desto eher ist dies ein Indiz für eine mangelnde Belehrung bzw. Überwachung des Kindes durch die Eltern.
    Haften Eltern für ihre volljährigen Kinder?
    Hat der Nachwuchs bereits die 18 überschritten, besteht auf Seiten der Eltern auch keine Aufsichtspflicht mehr. Leider besteht derzeit noch keine Einigkeit unter deutschen Gerichten hinsichtlich der Frage, ob Eltern als „Störer“ für Urheberrechtsverletzungen ihrer bereits volljährigen, aber noch im elterlichen Haushalt lebenden Kinder zur Verantwortung gezogen werden können. Es existieren Entscheidungen, die sowohl in die eine als auch in die andere Richtung argumentieren. Wenn überhaupt, kann eine leichte Tendenz dahingehend ausgemacht werden, dass wohl eher keine Störerhaftung der Eltern für Filesharing-Urheberrechtsverletzungen ihres Nachwuchses besteht.
    Aufgrund der leider nach wie vor unsicheren Rechtslage kann allen Eltern jedoch nur eindringlich empfohlen werden, auch ihre volljährigen Kinder in ausreichendem Maße über die Materie zu informieren und jegliche Rechtsverletzungen zu untersagen.
    Haften Ehegatten für den jeweils anderen?
    Mitte 2012 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass Ehegatten nicht automatisch für die vom jeweils anderen begangene Urheberrechtsverletzungen haftbar zu machen sind (Aktenzeichen: 6 U 239/11). Hierbei gibt es allerdings für beide Seiten einige Nachweisprobleme. Es besteht zunächst einmal die Vermutung, dass der abgemahnte Inhaber des betreffenden Internetanschlusses diesen auch selbst nutzt. Wird jedoch die ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit dargelegt, dass auch andere Personen als Täter in Frage kommen, so muss der Abmahnende den Beweis der Täterschaft führen.
    In einem zweiten Schritt ist in solchen Konstellationen zu klären, ob die bloße Möglichkeit der (Mit-)Nutzung eines Internet­anschlusses bereits zur Haftung des Ehepartners führt. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn der andere Ehepartner positive Kenntnis von den rechtswidrigen Handlungen seines Partners/seiner Partnerin hätte oder wenn in irgendeiner Form eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine solche Pflicht, wie sie etwa auf Seiten von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern besteht, kann im Verhältnis von Ehegatten untereinander nicht bejaht werden. Sofern also keine positive Kenntnis nachzuweisen ist, kommt eine Haftung des einen Ehegatten für den anderen sicherlich nicht in Betracht.
    Wie sieht es mit der Haftung bei Wohngemeinschaften aus?
    Nicht nur in einem familiären Haushalten, sondern auch und gerade in Wohngemeinschaften gilt es die Problematik der Störerhaftung zu klären. Leider ist dies bislang weder durch den Gesetzgeber noch durch hinreichend klare Gerichtsentscheidungen geschehen. Die Rechtslage in Bezug auf den Internetanschluss einer WG ist daher momentan leider noch völlig ungewiss.
    Zwar hat sich 2006 das Landgericht Hamburg mit dieser Problematik beschäftigt (Aktenzeichen: 308 O 139/06) und eine Störerhaftung des Anschlussinhabers grundsätzlich bejaht, allerdings kann diese Ansicht wohl nicht verallgemeinert werden. Daher kann den betreffenden Personen, die einen WG-Internetanschluss auf ihren Namen bestellen (in aller Regel der Hauptmieter), nur geraten werden, die übrigen WG-Mitglieder auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen und sie eindringlich aufzufordern, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Ob eine schriftliche Belehrung mit Gegenzeichnung der WG-Bewohner dabei hilfreich ist, wurde leider noch nicht geklärt – schaden kann es jedenfalls nicht.
    Haftet der Anschlussinhaber für Gäste?
    Auch die Frage, ob ein Anschlussinhaber für Gäste seines Hauses haftet, also für eventuelle Urheberrechtsverletzungen als „Störer“ verantwortlich zu machen ist, kann an dieser Stelle leider nicht abschließend beantwortet werden. Zwar hat z. B. das Landgericht Düsseldorf 2009 geurteilt, dass der Anschlussinhaber zu einer „verdachtsunabhängigen Prüfung und Überwachung volljähriger Haushaltsangehöriger“ grundsätzlich nicht verpflichtet ist (Aktenzeichen: 12 O

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