Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
kann sich nicht mit fehlender Absicht oder Kenntnis herausreden. Der Anschlussinhaber hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um Urheberrechtsverletzungen über sein Netzwerk zu unterbinden.
Wird ein Täter ermittelt, so kann dieser natürlich ebenfalls haftbar gemacht werden. Außerdem besteht für den „Störer“ dann generell die Möglichkeit, ihm gegenüber Schadensersatzansprüche geltend zu machen, da er ja wegen seiner Handlung im Wege der Störerhaftung verantwortlich gemacht worden ist.
Haften Eltern für ihre minderjährigen Kinder?
„Eltern haften für ihre Kinder“ – wer kennt diesen Spruch nicht?! An so ziemlich jeder Baustelle hängt mindestens ein Schild, das auf diese vermeintlich zutreffende Rechtslage hinweist. Allerdings wird die Aussage nicht dadurch wahr, dass sie regelmäßig wiederholt wird. Denn grundsätzlich haftet erst einmal niemand für eine andere Person. Dies kann zwar in bestimmten Fällen ausnahmsweise zutreffen, aber prinzipiell haftet jeder für eigenes Tun selbst. Das ist auch im Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern nicht anders. Zwar kann man Eltern eventuell im Einzelfall die Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht vorwerfen. Sie haften dann aber für eigenes Handeln, nämlich eben für die Vernachlässigung der Aufsichtspflichten, und gerade nicht für das Handeln ihrer Kinder.
Auch beispielsweise siebenjährige Kinder sind für ihr Handeln generell selbst verantwortlich. Zwar können sie aufgrund ihrer Minderjährigkeit noch keine Rechtsgeschäfte abschließen, aber sie können so genannte „Realakte“ vornehmen, also z. B. an einem Auto den Lack beschädigen, die kostbaren Blumen im Nachbargarten zerstören oder eben urheberrechtlich geschütztes Material mittels Tauschbörsen herunterladen.
Und genau hierbei wird regelmäßig angenommen, dass die elterlichen Aufsichtspflichten verletzt werden, wenn Kinder über den Internetanschluss ihrer Eltern Urheberrechtsverletzungen begehen. Als Folge daraus können die Erziehungsberechtigten dann gegebenenfalls auf Unterlassung und Schadensersatz haftbar gemacht werden. Kann dem betreffenden Kind die erforderliche Einsichtsfähigkeit zugesprochen werden, was umso eher der Fall sein dürfte, je älter das Kind ist, haftet es sogar selbst. Nur weil das Kind eventuell nicht genügend Geld zur Verfügung hat, um den Schaden ersetzen zu können, bedeutet das noch nicht, dass ein solcher Anspruch nicht zugunsten des Abmahnenden bestehen kann. Es gilt dabei zu beachten, dass rechtskräftige, gerichtliche Entscheidungen immerhin 30 Jahre lang durchgesetzt werden können – und in diesem Zeitraum stehen die Chancen ja nicht schlecht, dass das Kind auch irgendwann mal einen Beruf ergreift und eigene, ausreichende Einnahmen erzielt.
Allerdings ist es so, dass die Frage, wann genau eine Aufsichtspflichtverletzung seitens der Erziehungsberechtigten anzunehmen ist, von deutschen Gerichten nicht einheitlich beurteilt wird. Es ist eine Tendenz dahingehend erkennbar, dass umfassende Auskunftspflichten und eventuelle auch Überwachungsmaßnahmen des Anschlussinhabers gegenüber seinen Kindern bejaht werden. Im Haushalt lebende Minderjährige sind daher so umfangreich wie möglich über die rechtliche Problematik im Zusammenhang mit der Nutzung von P2P-Tauschbörsen und auch mit anderweitigen Urheberrechtsverletzungen aufzuklären und zu belehren. Jedenfalls dann, wenn Eltern Anzeichen für Zuwiderhandlungen ihres Nachwuchses bemerken, müssen geeignete Überwachungsmaßnahmen ergriffen werden. Leider äußern sich die Gerichte nur selten detailliert dazu, wie genau solche Maßnahmen auszusehen haben. Faustregel: Je jünger die Kinder sind, desto umfangreicher und eindringlicher haben die Belehrungen und die Überwachungen zu erfolgen. Auch fehlende technische Kenntnisse auf Seiten der Eltern entbindet diese nicht von ihren Pflichten. Im Zweifel müssen sie fachmännische Unterstützung in Anspruch nehmen, selbst dann, wenn diese nicht kostenfrei zu erhalten ist.
Das Alter der Kinder ist in jedem Fall in die Bewertung einzubeziehen, wie einsichtsfähig die Kinder sind bzw. in welchem Umfang eine entsprechende Belehrung auszufallen hat. Je älter ein Kind ist, desto mehr kann von ihm verlangt werden, die grundlegende Problematik zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten. Je eher kann auch in Bezug auf die Eltern eine Störerhaftung verneint werden, wie es etwa das Landgericht Mannheim bereits 2006 entschieden hat
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