Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
Komponenten an. Und es hängt auch viel davon ab, was tatsächlich in ausreichender Art und Weise nachgewiesen werden kann.
Haftung bei (un)gesichertem W-LAN?
In solchen Fällen, in denen der Abgemahnte ein kabelloses Netzwerk (W-LAN) betreibt, wird davon ausgegangen, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass nicht nur er als Inhaber des Internetanschlusses selbst, sondern eventuell auch unberechtigte Dritte Zugang zu seinem Netzwerk und damit auch prinzipiell die Möglichkeit haben, über seinen Anschluss Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Insofern treffen den Internetanschlussinhaber bestimmte Verpflichtungen, die wiederum in einer so genannten „Störerhaftung“ münden können. Diese Annahme kann nur dann entkräftet werden, wenn der Abgemahnte den Nachweis erbringen kann, dass sein W-LAN zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung ausreichend gegen unberechtigte Zugriffe abgesichert war. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn der betreffende W-LAN-Router sach- und fachgerecht, vielleicht sogar durch einen EDV-Dienstleister, eingerichtet worden ist, bzw. wenn die vorhandenen Sicherheitsfunktionen aktiviert sind (moderne Verschlüsselung, individuelles Passwort etc.). Denn die Tatsache, dass ein eigener Internetanschluss bzw. ein W-LAN betrieben wird, bringt den Umstand mit sich, dass man als Anschlussinhaber für die etwaigen Probleme, die eine solche potenzielle „Gefahrenquelle“ mit sich bringt, auch verantwortlich gemacht werden kann. Das Amtsgericht München bejahte 2011 die Störerhaftung sogar im Falle einer Rentnerin, die zwar einen Internetanschluss, jedoch keinen eigenen Computer besaß (Aktenzeichen: 142 C 2564/11). In einer recht aktuellen Entscheidung aus September 2012 hatte das Landgericht Köln hingegen weder eine Haftung des Anschlussinhabers als Störer noch als Täter in Betracht gezogen (Aktenzeichen: 33 O 353/11). Hierbei handelt es sich jedoch eher um eine Ausnahmeentscheidung, bei der dem Gericht die angebotenen Beweise des Rechteinhabers offensichtlich nicht als ausreichend erschienen.
Mit nur sehr wenigen Ausnahmen (z. B. der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. aus dem Jahre 2008, Aktenzeichen: 11 U 52/07) vertritt die Rechtsprechung mittlerweile überwiegend die Ansicht, dass nur ein hinreichend abgesichertes W-LAN die Erfüllung der eigenen Sorgfaltspflichten und damit letztlich einen Ausschluss der Störerhaftung bewirken kann. Mit dem „Sommer unseres Lebens“-Urteil von 2010 (Aktenzeichen:
I ZR 121/08) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Verschlüsselung nicht nur aktiviert, sondern auch mit einem ausreichend sicherem Passwort versehen werden muss. Es genügt also definitiv nicht, das werkseitig vorgegebene Standardpasswort des Router-Herstellers zu belassen, es muss vielmehr durch ein individuelles ersetzt werden. Denn via Google & Co. sind relativ einfach und schnell Listen mit den Standardpassworten der meisten Router-Hersteller aufzustöbern. Ist der eigene Router also nicht in diesem Sinne hinreichend abgesichert, haftet der Internetanschlussinhaber selbst dann als „Störer“, wenn er sich zum Zeitpunkt der über seinen Internetzugang begangenen Urheberrechtsverletzung nachweislich im Urlaub befunden hat. Seine Pflichten bestehen darin, den eigenen Router gemäß dem aktuellen Stand der Technik jeweils so abzusichern, dass es unter normalen Maßstäben nicht zur unbefugten Nutzung seines Netzwerks durch Dritte kommen kann. Das gilt auch dann, wenn der Anschlussinhaber selbst nicht über die notwendigen technischen Kenntnisse verfügt und er deshalb kostenpflichtige Dienstleistungen in Anspruch nehmen muss.
Unter dem Strich kann allen Internetanschlussinhabern nur empfohlen werden, ihren Router im Zweifel fachmännisch überprüfen bzw. einrichten zu lassen und vor allem die aktuelle „WPA2“-Verschlüsselung zu nutzen. Falls der vorhandene Router diese Methode nicht unterstützt, so sollte er aktualisiert oder notfalls durch ein modernes Gerät ersetzt werden.
Haftung als Täter oder als „Störer“?
Wie schon ausgeführt, gibt es eine Störerhaftung und auch eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Im ersten Fall haftet der Anschlussinhaber unter Umständen für Versäumnisse der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten z. B. bei mangelnder Absicherung seines Netzwerks auch dann, wenn er nachweislich nicht als Täter in Frage kommt. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es hierbei nicht an, d. h. der Anschlussinhaber
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