Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
594/07). Allerdings wurde die Haftung des Internetanschlussinhabers gleichwohl bejaht, da dieser auf der einen Seite zwar immer wieder auch Gästen die Internetnutzung über seinen Zugang gestattet hatte, er auf der anderen Seite aber keinerlei Schutzvorkehrungen getroffen hat. Die Einrichtung etwa von individuellen Zugängen mittels Nutzernamen und Passwort wäre ihm durchaus zumutbar gewesen.
Ein Jahr später, nämlich 2010, hat das Landgericht Frankfurt a. M. entschieden, dass der Betreiber eines Hotels nicht für die Filesharing-Aktivitäten seiner Gäste haftet (Aktenzeichen: 2-6 S 19/09). Sofern die Hotelgäste vor Nutzung des Hotel-Internetanschlusses entsprechende Hinweise und Belehrungen erhalten haben, sei den Hotelverantwortlichen nichts vorzuwerfen, so das Gericht.
Somit kann auch in diesem Fall nur empfohlen werden, Gäste genauso wie die eigenen Kinder zu belehren und – bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte – deren Internetaktivitäten gegebenenfalls sogar zu überwachen. In jedem Fall ist die Einrichtung von technischen Einschränkungen z. B. durch unterschiedliche Nutzerkonten, durch Aktivierung von Protokollfunktionen oder auch durch Begrenzung der Übertragungsbandbreite empfehlenswert.
Haftet ein Unternehmen für Mitarbeiter?
Anderes Problem, gleiche Ausgangssituation: Auch die Haftung von Unternehmen ist auf dem Sektor Filesharing bislang nicht zufriedenstellend geklärt.
Grundsätzlich ist die Unternehmensleitung, also etwa der GmbH-Geschäftsführer oder der AG-Aufsichtsratsvorsitzende etc., in der Verantwortung für das Handeln seiner Mitarbeiter. In Bezug auf Urheberrechtsverstöße mittels Filesharing existieren sowohl Ansichten, dass Unternehmen für Rechtsverstöße der Angestellten haften, als auch gegenteilige Auffassungen.
Wichtig ist jedoch stets, dass auch Unternehmen alles technisch Mögliche in die Tat umsetzen müssen, um ihren Internetanschluss so sicher wie möglich zu gestalten. Sinnvoll ist sicherlich auch die Unterweisung der Angestellten in puncto Urheberrechtsverstößen.
Für diejenigen, die ein Unternehmen erwerben, dürfte eine Entscheidung des Landgerichts Berlin aus April 2012 von Interesse sein (Aktenzeichen: 52 O 123/11). Die Berliner Richter zeigten sich nämlich der Auffassung, dass der Erwerber eines Unternehmens in alle Rechte und Pflichten des Veräußerers, also des ehemaligen Inhabers, eintritt und somit u. a. auch für eine von diesem abgegebene Unterlassungserklärung haftet. Ist also bereits in der Zeit vor Verkauf des Unternehmens eine Abmahnung erfolgt und eine Unterlassungserklärung abgegeben worden, so übernimmt der neue Inhaber diese „Altlast“ mit und muss sich auch an diese Erklärung halten. Andernfalls droht ihm die festgelegte Vertragsstrafe.
3.3 Auskunftsrechte
Vielfach wird die Frage gestellt, wie es die Urheber bzw. Rechteinhaber eigentlich schaffen, Rechtsverstöße zu verfolgen und gerade Filesharing-Nutzern auf die Spur zu kommen.
IP-Adresse
Eine entscheidende Rolle spielt hierbei die so genannte IP-Adresse. Bei Wikipedia findet sich dazu folgende Erläuterung:
„Eine IP-Adresse ist eine Adresse in Computernetzen, die – wie z. B. das Internet – auf dem Internetprotokoll (IP) basiert. Sie wird Geräten zugewiesen, welche an das Netz angebunden sind und macht die Geräte so adressierbar und damit erreichbar.
Die IP-Adresse wird verwendet, um Daten von ihrem Absender zum vorgesehenen Empfänger transportieren zu können.“
(Quelle: Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/IP-Adresse, 16.10.2012)
Anhand der IP-Adresse können also Computer exakt in einem Netzwerk, egal ob im Intranet oder Internet, identifiziert werden; anders wäre die Datenübertragung zwischen mehreren Rechnern wohl nur schwer möglich. Die IP-Adresse lässt sich sozusagen mit der Wohnanschrift eines Menschen vergleichen. Denn auch hinter einer IP-Adresse kann sich ein oder gar mehrere Rechner verbergen. Bei genauerem Hinsehen lässt sich anhand der IP-Adresse zunächst einmal der Inhaber eines Internetanschlusses ermitteln, über den ein bestimmter Computer bzw. Router die Verbindung zum Internet aufgebaut hat. Es ist daher grundsätzlich denkbar, dass nicht nur eine Person, sondern mehrere gleichzeitig über einen Internetanschluss Zugang zum World Wide Web haben. Somit lässt sich anhand der IP-Adresse nicht unmittelbar ein bestimmter Filesharing-Nutzer ausfindig machen, sondern lediglich der Inhaber des Internetanschlusses.
Früher:
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