Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
Schadensersatz auf, den der Abgemahnte an den Abmahnenden zahlen soll. Man könnte zwar meinen, dass im Prinzip ja gar kein Schaden entsteht, denn eine digitale Kopie verletzt oder zerstört ja das Original nicht; insofern besteht schon ein gewisser Unterschied zum Diebstahl einer CD im Laden um die Ecke.
Lizenzgebühren
Im Urheberrecht wird auf einen anderen Gesichtspunkt abgestellt: Hätte der Abgemahnte den Rechteinhaber vor der Nutzung des Werkes um Erlaubnis gefragt, so wie es das Gesetz vorsieht, dann hätte eine Nutzung normalerweise nur gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts erfolgen können. Denn Inhaber von Urheberrechten haben natürlich ein berechtigtes Interesse daran, ihre Schöpfungen auch wirtschaftlich zu nutzen. Und dazu gehört u. a. auch das Einräumen von Nutzungsrechten gegen Entgelt, den so genannten „Lizenzen“. Und weil der Abgemahnte nicht die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt hat und somit auch keine Lizenzvereinbarung getroffen werden konnte, besteht nun der Schaden des Rechteinhabers genau in diesen entgangenen Lizenzgebühren.
Entgangener Gewinn
Zudem werden auch immer wieder entgangene Gewinne als Argument für einen höheren Schadensersatz angeführt. Denn derjenige, der z. B. einen Film illegal herunterlädt, geht ja nicht ins Kino und kauft auch keine DVD. Dies ist jedenfalls die Argumentation der Rechteinhaber – auch wenn aktuelle Studien (u. a. „Reel Piracy: The Effect of Online Film Piracy on International Box Office Sales“ der Universität von Minnesota USA) belegen, dass ein Schaden durch illegales Filesharing an den Kinokassen kaum messbar ist. Aber gänzlich von der Hand zu weisen ist die Argumentation vorwiegend der Film- und der Musikindustrie nun einmal nicht.
Anwaltsgebühren
Eine weitere Schadensposition besteht in den Gebühren, welche für das Tätigwerden des abmahnenden Rechtsanwalts anfallen. Da Anwälte nur in Ausnahmefällen kostenlos arbeiten dürfen und prinzipiell natürlich wie alle anderen Berufe auch einen Anspruch auf Entlohnung ihrer Arbeit haben, müssen die bei einer Abmahntätigkeit anfallenden Gebühren beglichen werden. Zunächst einmal hat eigentlich der Mandant, d. h. in Filesharing-Fällen der betreffende Rechteinhaber, die Dienstleistung zu bezahlen, die er beauftragt hat. Er ist als Mandant in erster Linie Kostenschuldner für den von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Und genau diese Kosten entstehen ihm ja nur dadurch, dass er seine Rechte nach dem Urheberrecht durchsetzen will. Daher ist dies ebenfalls ein Schaden, welcher seitens des Rechtsverletzers zu ersetzen ist.
Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem so genannten Streitwert einer Angelegenheit. Wenn beispielsweise der Käufer einer Sache auf Lieferung dieser Sache klagt, weil er per Vorkasse gezahlt hat und der Verkäufer nun die Sache nicht liefert, so entspricht der Streitwert dem Kaufpreis der Kaufsache. Leider ist die Ermittlung des Streitwerts nicht immer so eindeutig. Denn gerade im Urheberrecht kann der potenzielle Schaden, wie oben ausgeführt, nicht eindeutig beziffert werden. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass mithilfe von Pauschalen bzw. Schätzungen gearbeitet werden kann. Das hat zur Folge, dass im Wesentlichen der abmahnende Rechtsanwalt festlegt, um welchen Streitwert es in der konkreten Sache geht und wie hoch dann dementsprechend seine Gebühren ausfallen. Selbstverständlich darf er hierbei nicht „über die Stränge schlagen“, er muss sich an den durch die Rechtsprechung in vergleichbaren Angelegenheiten entwickelten Streitwerten orientieren.
Allerdings existieren keine offiziellen Richtlinien oder Tabellen, wie es sie z.B. im Unterhalts- oder im Reiserecht gibt. Daher steht Anwälten bei der Ermittlung des Streitwerts ein gewisser Ermessenspielraum zu. Das ist für den Abgemahnten jedoch nicht nur nachteilig, denn dadurch erhält auch er stets die Gelegenheit, seinerseits Argumente für einen geringeren Streitwert ins Feld zu führen. Können sich die Parteien nicht einigen, muss natürlich letztendlich ein Gericht darüber befinden.
Für eine erste Orientierung und um sich einen Überblick verschaffen zu können, finden sich in diesem Ratgeber – nach Filmen, Musik und Software unterteilt – Tabellen mit bisher entschiedenen Fällen und den dazugehörigen Streitwerten (s. u. auf S. 101). Zusätzlich wird anhand von verschiedenen Beispielen anwaltlicher Kostenrechnungen verdeutlicht, wie hoch etwa Anwaltsgebühren in
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