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Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Titel: Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: entwickler.press
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seitens der Gerichte damit begründet, dass die Gefahr, zu Recht oder auch zu Unrecht abgemahnt zu werden, zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre. Dies sehen u. a. das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: 4 U 149/09) oder auch das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 28 O 551/11) so. Anderer Auffassung sind z. B. das Amts- und das Landgericht in Bonn (Aktenzeichen: 2 C 525/07 bzw. 315 O 371/05) sowie das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 407 HKO 15/12).
    3.5 „100-Euro-Deckelung“?
    2008 ist die so genannte „100-Euro-Abmahnung“ eingeführt worden. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die anwaltlichen Kosten für eine Abmahnung einen Betrag von 100 Euro nicht überschreiten.
    Die entsprechende Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes (§ 97a) lautet wie folgt:
    „§ 97a Abmahnung
    (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
    (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“
    Der erste Absatz bietet sozusagen die Basis für die generelle Zulässigkeit von Abmahnungen. Im zweiten Absatz dieser Vorschrift verbirgt sich die Regelung, mit der in vielen Fällen die anwaltlichen Kosten für die Abmahnung auf 100 Euro begrenzt werden sollte. Das ursprüngliche Ziel, einem ausufernden Abmahnmissbrauch entgegenzuwirken, konnte jedoch leider nicht erreicht werden. Denn in der Praxis werden die Voraussetzungen dieser Norm vielfach so ausgelegt, dass sie gerade nicht anwendbar und die 100-Euro-Begrenzung nicht einschlägig sein soll. Ob und wann die einzelnen Voraussetzungen,
erstmalige Abmahnung
einfach gelagerter Fall
unerhebliche Rechtsverletzung
außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
    einschlägig sind, ist in der Tat umstritten. Es muss daher in jedem individuellen Einzelfall eine genaue Prüfung erfolgen.
    Erstmalige Abmahnung
    Hat der angebliche Urheberrechtsverletzer zum ersten Mal eine Abmahnung von dem betreffenden Rechteinhaber erhalten, so kann dieses Merkmal als erfüllt angesehen werden. Fraglich ist, wie die Sachlage zu beurteilen ist, wenn der Abgemahnte bereits zuvor eine Abmahnung a) vom selben Rechteinhaber wegen einer anderen Verletzungshandlung oder b) von einem anderen Rechteinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten hat. Leider finden sich weder im Gesetz noch in gerichtlichen Urteilen ausreichende Hinweise dazu.
    Sollte der Abgemahnte vom gleichen Rechteinhaber wegen einer früheren Verletzung des Urheberrechts an genau dem gleichen Werk bereits abgemahnt worden sein, so hat er sehr wahrscheinlich diesbezüglich auch bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben und muss eine daraus resultierende Vertragsstrafe zahlen. Wie genau der Ablauf bei einer urheberrechtlichen Abmahnung ausgestaltet ist, wird später noch im Detail beschrieben (s. u. auf S. 73).
    Es dürfte wohl so sein, dass jedenfalls dann nicht mehr von einer erstmaligen Abmahnung gesprochen werden kann, wenn der Abgemahnte bereits eine oder gar mehrere Abmahnungen vom gleichen Rechteinhaber erhalten hat. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift dürfte der Rechtsverletzer dann nicht mehr in den Genuss der 100-Euro-Deckelung kommen.
    Einfach gelagerter Fall
    Noch schwammiger ist die Voraussetzung des „einfach gelagerten Falles“. Dementsprechend existieren auch verschiedene Ansichten dazu, wie sie genau auszulegen ist. Manchen Juristen genügt bereits die Tatsache, dass Filesharing-Abmahnungen eines bestimmten Rechteinhabers normalerweise immer durch die gleiche Anwaltskanzlei ausgesprochen werden. Aufgrund der ohnehin schon nicht sonderlich schwierigen Recherchen zur Ermittlung des Internetanschlussinhabers sowie der relativ einfach gelagerten rechtlichen Erwägungen soll man zur Bejahung eines einfach gelagerten Falles in diesem Sinne gelangen.
    Wenn sich eine Kanzlei geradezu auf Filesharing-Abmahnungen spezialisiert hat, ergeben sich im Laufe der Zeit zudem bestimmte Synergieeffekte, die wiederum zu einer weiteren Vereinfachung der Bearbeitung solcher

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