Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
Mandate führen. Das lässt sich u. a. auch daran erkennen, dass viele Anwälte bei Filesharing-Abmahnungen auf vorgefertigte Textbausteine zurückgreifen, sodass die Abmahnschreiben unter dem Strich immer gleich aussehen – mit Ausnahme natürlich des jeweiligen Adressaten und des konkreten Tatvorwurfs. Dies hat auch bereits u. a. im Jahre 2010 das Amtsgericht Frankfurt a. M. so festgestellt.
Seit 2008 der zivilrechtliche Auskunftsanspruch eingeführt wurde, sind die Abmahnenden nicht mehr darauf angewiesen, extra ein Strafverfahren einleiten zu müssen, um an die Daten des Internetanschlussinhabers zu gelangen. Dies stellt eine zusätzliche Vereinfachung dar und kann durchaus als weiteres Argument für das Vorliegen eines einfach gelagerten Falles angeführt werden.
Der Gesetzesbegründung zufolge soll dann ein einfach gelagerter Fall vorliegen, wenn eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, die nach Art und Umfang ohne großen Arbeitsaufwand bearbeitet werden kann. Dies kann bei Filesharing-Abmahnungen wohl jedenfalls dann bejaht werden, wenn es sich um „Standartabmahnungen“ handelt, die mit einer gewissen Routine bearbeitet werden. Insofern ist die Spezialisierung auf Filesharing-Abmahnungen einer Anwaltskanzlei durchaus mit gemischten Gefühlen zu betrachten. Auf der einen Seite ist die Beauftragung von Spezialisten in der Regel wünschenswert, um eine möglichst effektive Durchsetzung der eigenen Rechtsposition zu ermöglichen. Auf der anderen Seite kann aber genau diese Spezialisierung möglicherweise im Hinblick auf das Merkmal „einfach gelagerter Fall“ zum Verhängnis werden und eine eventuell empfindliche Kürzung des anwaltlichen Honorars zur Folge haben.
Unerhebliche Rechtsverletzung
Auch der Begriff der „unerheblichen Rechtsverletzung“ lässt sich leider nicht so ohne weiteres genau bestimmen. Die Unerheblichkeit der Rechtsverletzung muss anhand von qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten beurteilt werden. Letzteres ist in aller Regel kein Problem, zumindest dann, wenn es sich „nur“ um den Download eines einzigen urheberrechtlich geschützten Werks handelt. Was die Qualität angeht, können in erster Linie die Fallgestaltungen aus der Gesetzesbegründung zu § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes herangezogen werden. Diese sind z.B.
ungenehmigtes Öffentlichmachen von Stadtplanausschnitten auf privaten Homepages
ungenehmigtes Öffentlichmachen von Liedtexten auf privaten Homepages
ungenehmigtes Verwenden eines Lichtbilds bei privaten Onlineauktionen
Zwar ist hier das ungenehmigte Herunterladen bzw. Bereitstellen von Inhalten in P2P-Tauschbörsen gerade nicht genannt. Allerdings handelt es sich lediglich um Fallbeispiele und keineswegs um eine abschließende Aufzählung. Zudem spiegeln diese Beispiele zunächst einmal „nur“ die Ansicht des verantwortlichen Rechtsausschusses wider. Dass es im Alltag durchaus zahlreiche Fälle gibt, die von denen der genannten Beispiele abweichen, bedeutet nicht automatisch, dass diese dann nicht unter § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes fallen. Zudem ist diese Aufzählung ein Teil der Gesetzesbegründung und nicht der geltenden Vorschrift selbst.
Die Unerheblichkeit ist allerdings auch in Bezug zur Eingriffswirkung auf Seiten des Rechteinhabers zu betrachten. Bei Lichte besehen vermögen Filesharing-Tauschbörsen gerade keinen „erheblichen“ Eingriff in diesem Sinne darzustellen. Bei dem Download nur eines einzigen Werks kann dieser Eingriff durch bloßes Unterlassen und Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung beseitigt werden. Der Umstand, dass in Tauschbörsen potenziell auch Dritte das Werk vom Anschluss des Abgemahnten herunterladen können, stellt lediglich eine abstrakte Gefahr dar, die sich in keiner Weise von der unterscheidet, die auch in Bezug auf die obigen Fallbeispiele der Gesetzesbegründung besteht.
Darüber hinaus legt schon die Funktionsweise einer Tauschbörsensoftware nahe, dass nur von einem unerheblichen Eingriff auszugehen ist. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass Dritte tatsächlich das jeweilige Werk vom Internetanschluss des Abgemahnten heruntergeladen haben, so konnten sie die meiste Zeit über ohnehin nur einzelne, kleine Teile des Werks erhalten, die für sich genommen wahrscheinlich noch nicht einmal abspielbar gewesen sind und schon gar nicht den gesamten Inhalt darzustellen vermochten.
Wie beispielsweise das Landgericht Köln 2009 entschieden hat, kann in der Bereitstellung von
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