Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
urheberrechtlichen Ansprüchen, wird tagtäglich vielfach durchgeführt und ist im Grunde immer gleich gestaltet:
Ermittlung: Unternehmen, wie u. a. Digiprotect, Logistep oder Guardaley Ltd., sind darauf spezialisiert, Nutzer bzw. IP-Adressen in P2P-Tauschbörsen aufzuspüren und deren Aktivitäten zu protokollieren. Werden Urheberrechtsverstöße festgestellt, werden Rechteinhaber sowie deren Anwälte informiert.
Gericht: Mit den ermittelten Daten zieht der betreffende Rechteinhaber vor Gericht, um einen Beschluss zu erwirken, mit dessen Hilfe er Auskunft vom jeweiligen Internetserviceprovider beantragen kann.
Auskunft: Nach positiver gerichtlicher Entscheidung kann sich der Rechteinhaber an den Internetserviceprovider wenden und um Herausgabe von Name und Anschrift des ermittelten Anschlussinhabers ersuchen.
Abmahnung: Anschließend kann der Rechteinhaber über seinen Anwalt ein Abmahnschreiben erstellen lassen, in welchem gegenüber dem Internetanschlussinhaber Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden.
Wie gesagt: Im Grunde ist gegen eine solche Vorgehensweise nichts zu sagen, es ist alles noch im „grünen Bereich“. Allerdings scheint es so, als ob sich in diesem Umfeld das eine oder andere „schwarze Schaf“ betätigt und das Instrument der Abmahnung missbraucht, nur um auf diesem Weg zusätzliche Einnahmen zu generieren.
Gewerbliches Ausmaß
Das entscheidende Kriterium im Rahmen der Entscheidung, ob ein gerichtlicher Beschluss positiv ausfällt und dem Rechteinhaber die begehrte Auskunft gewährt wird, ist die Frage nach dem „gewerblichen Ausmaß“ der mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung. Da es sich hierbei leider um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, muss er durch die Rechtsprechung konkretisiert werden. Dies ist bis dato auch aufgrund zahlreicher Entscheidungen geschehen – leider macht das die Lage der Abgemahnten nicht wirklich besser. Denn nun muss man sich durch Unmengen an Urteilen kämpfen, um den Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ mit Leben füllen zu können. Bedenkt man, dass die Auskunft durch den Internetserviceprovider einen Eingriff in das grundrechtliche geschützte Fernmeldegeheimnis seines Kunden darstellt, so wird deutlich, dass dieses „gewerbliche Ausmaß“ schon eine vergleichsweise hohe Hürde darstellen sollte.
Bei einem Blick auf die zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung zeigt sich jedoch, dass nicht wenige dieser Entscheidungen zugunsten der Rechteinhaber diese Hürde offenbar nicht ganz so hoch einschätzen. Allerdings muss man auch sagen, dass es bislang noch an einer eindeutigen, einheitlichen Linie der Gerichte fehlt. Es gibt daher viele Entscheidungen, die auf der gleichen argumentativen Linie liegen bzw. zu den gleichen Ergebnissen bei vergleichbarer Sachlage gelangen. Allerdings bestehen fast ebenso viele Entscheidungen, die genau in die Gegenrichtung zielen. Nachfolgend einige Beispiele, um die grundsätzliche Problematik zu verdeutlichen:
Das Oberlandesgericht München hat 2011 entschieden, dass die mittels Tauschbörsensoftware begangenen Urheberrechtsverstöße prinzipiell als gewerbliches Ausmaß einzustufen seien (Aktenzeichen: 29 W 1708/11).
Auch das Oberlandesgericht Schleswig liegt in einem Urteil aus dem Jahre 2010 auf der gleichen argumentativen Linie (Aktenzeichen: 6 W 26/09).
Das Landgericht Kiel ging 2009 davon aus, dass das einmalige Herunter- bzw. Hochladen einer Datei in eine Tauschbörse nie ein gewerbliches Ausmaß begründen kann (Aktenzeichen: 2 O 221/09).
Das Oberlandesgericht Köln hat 2009 in puncto gewerbliches Ausmaß darauf abgestellt, dass das Anbieten eines Musikalbums „innerhalb der relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase“ als gewerblich in diesem Sinne einzustufen ist; eine Gewinnerzielungsabsicht des Abgemahnten sei nicht zusätzlich erforderlich (Aktenzeichen: 6 W 182/08).
Das Landgericht Frankenthal hat 2009 das Vorliegen einer gewerblichen Ausmaßes in solchen Fällen verneint, in denen es an Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit des Downloads sowie einer Gewinnerzielungsabsicht des Abgemahnten mangelt (Aktenzeichen: 6 O 60/09).
In vergleichbarer Weise hat das Oberlandesgericht Köln auch in einigen seiner Entscheidungen argumentiert, u. a. auch 2012, als es für das gewerbliche Ausmaß entweder ein besonders wertvolles Werk oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase für erforderlich hielt; bezüglich eines mehr als ein Jahr alten
Weitere Kostenlose Bücher