Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
Computerspiels hatten die Kölner Richter entsprechend das gewerbliche Ausmaß verneint (Aktenzeichen: 6 W 13/12).
Zur Frage, bis wann sich ein Werk noch in seiner „relevanten Verwertungsphase“ befinden soll, hat u. a. auch das Landgericht Berlin Stellung genommen, indem es diese Phase auf sechs Monate ab Verkaufsbeginn festgelegt hat (Aktenzeichen: 16 O 433/10).
Das Oberlandesgericht Köln wiederum dehnt diesen Sechs-Monats-Zeitraum dann aus, wenn das betreffende Werk z. B. aufgrund einer Auszeichnung (Oskar-Verleihung o. ä.) wieder ins Zentrum des allgemeinen öffentlichen Interesses rückt (Aktenzeichen: 6 W 91/1).
2011 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass ein Werk mehr als zwei Jahre nach seiner Erstveröffentlichung sich nicht mehr in der relevanten Verwertungsphase befindet; das gewerbliche Ausmaß wurde dementsprechend verneint (Aktenzeichen: 6 W 121/11).
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat geurteilt, dass das einmalige Anbieten eines drei Monate alten Computerspiels kein gewerbliches Ausmaß begründet (Aktenzeichen: 3 W 184/08).
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln soll das Bereitstellen einer Vier-Minuten-Musikdatei, die online für etwa einen Euro erworben werden kann, nicht zur Bejahung des gewerblichen Ausmaßes führen (Aktenzeichen: 6 W 260/11).
Die Richter am Landgericht Köln haben 2010 entschieden, dass ein gewerbliches Ausmaß auch dann zu bejahen ist, wenn ein Film bereits vor der Veröffentlichung in Deutschland in Tauschbörsen bereitgestellt bzw. heruntergeladen wird (Aktenzeichen: 209 O 238/10).
Nicht auf die Handlung des Herunterladens bzw. des Bereitstellens von Dateien in P2P-Tauschbörsen, sondern auf die Dienstleistung der Internetserviceprovider bezieht das Landgericht Bielefeld den Begriff des gewerblichen Ausmaßes; demnach soll es also nicht darauf ankommen, ob der Abgemahnte selbst gewerblich gehandelt hat oder nicht (Aktenzeichen: 4 OH 385/09). Anmerkung: Das Bielefelder Landgericht dürfte mit seiner Auffassung recht alleine dastehen, jedenfalls sind bislang keine vergleichbaren Entscheidungen bekannt.
Auch der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Problematik beschäftigt, zuletzt 2012. Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass für den Auskunftsanspruch in Fällen „offensichtlicher Rechtsverletzung“ kein gewerbliches Ausmaß erforderlich sei (Aktenzeichen: I ZB 80/11).
Bei der obigen Auflistung exemplarischer Gerichtsentscheidungen wurden jeweils auch die Aktenzeichen genannt, um interessierten Lesern die Möglichkeit zu geben, die betreffenden Urteile recherchieren zu können.
Wie man sieht, reicht das Spektrum der Antworten auf die Frage nach einem rechtmäßigen Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen von „grundsätzlich immer bei P2P-Tauschbörsen“ über „kommt darauf an“ und „nur innerhalb des relevanten Verwertungszeitraums“ bis hin zu „gar kein gewerbliches Ausmaß erforderlich“. Die Kenntnis dieser Rechtsprechung hilft einem Rechtsanwalt dabei, einen Filesharing-Fall effektiver zu bearbeiten. Denn es gibt zwei entscheidende Aspekte, die für Abgemahnte interessant werden können: Zum einen haben sie Anspruch auf Einsicht in die Akte des gerichtlichen Beschlusses über das Auskunftsersuchen des Abmahnenden. Ein Blick in die Gerichtsakten kann eventuell sehr aufschlussreich sein und auch nachträglich verwertbare Informationen ans Tageslicht fördern. Zum anderen steht Abgemahnten auch nach Abschluss des Auskunftsverfahrens ein Anspruch auf Beschwerde gegen diesen Beschluss zu.
Das Oberlandesgericht Köln hat 2010 entschieden, dass abgemahnte Internetanschlussinhaber auch dann noch Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss einlegen können, wenn dieses Verfahren bereits abgeschlossen ist. Zwar kann im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht die eventuelle Fehlerhaftigkeit der zugrunde gelegten Ermittlungsergebnisse (u. a. also die IP-Adresse) geltend gemacht werden, aber das Vorliegen des gewerblichen Ausmaßes kann bestritten werden. Dies hätte dann unter Umständen zur Folge, dass dieses Ausmaß nachträglich verneint und der ursprünglich (für den Abmahnenden) positive Beschluss verworfen werden müsste. Zu der Frage, wie dann mit der schon längst erteilten Auskunft des Internetserviceproviders umzugehen ist, haben sich die Kölner Richter leider nicht abschließend geäußert.
3.4 Kosten
Neben dem eigentlichen Verstoß gegen das Urheberrecht taucht bei Abmahnungen in aller Regel die Frage nach etwaigem
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