Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
sind u.a.:
Nachweis der Abmahnberechtigung: Handelt es sich bei dem Abmahnenden um den Inhaber der Urheber- bzw. Nutzungsrechte in Bezug auf das konkrete Werk?
Genaue Beschreibung des Vorwurfs: Durch die detaillierte Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung muss der Abmahnende es dem Abgemahnten ermöglichen, seinen etwaigen Verstoß nachvollziehen und sich dazu äußern zu können.
Aufforderung, die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen: Die behauptete Rechtsverletzung darf selbstverständlich zukünftig nicht (mehr) begangen werden.
Aufforderung, die betreffende Datei zu löschen: Die heruntergeladene bzw. für andere bereitgestellte Datei ist endgültig vom eigenen Computer zu löschen.
Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung: Um die Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung zu dokumentieren, muss diese strafbewehrt, d. h. mit einer so genannten Vertragsstrafe versehen sein.
Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz: Entgangene Lizenzkosten bzw. sonstige Gewinne oder auch die für das Erstellen der Abmahnung angefallenen Anwaltskosten stellen den potenziellen Schaden auf Seiten des Abmahnenden dar.
Fristsetzung: Die geforderten Handlungen sind innerhalb einer vom Abmahnenden gesetzten Frist vorzunehmen. Diese Frist kann mitunter auch recht kurz ausfallen, z. B. eine Woche oder sogar nur wenige Tage; das ist in Filesharing-Fällen nicht ungewöhnlich. Ob die gesetzte Frist im jeweiligen Einzelfall angemessen gewählt wurde, muss individuell durch einen Fachmann entschieden werden.
Vorausgesetzt, die Rechtsverletzung wird nicht nur vermutet, sondern sie ist auch tatsächlich passiert, gibt es für den Abgemahnten nur eine Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, nämlich, indem er die so genannte Wiederholungsgefahr aus dem Weg räumt. Diese Wiederholungsgefahr wird, untechnisch gesprochen, so lange vermutet, bis der Abgemahnte rechtsverbindlich erklärt, er werde die ihm vorgeworfene Handlung zukünftig nicht mehr begehen und sich ansonsten zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Nur die Abgabe einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung kann also die Wiederholungsgefahr beseitigen und den Abmahnenden davon abhalten, den Rechtsweg einzuschlagen. Ein Gerichtsverfahren wird regelmäßig zeitlich und finanziell aufwändiger, sodass es zumeist sinnvoll ist, die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens möglichst zu vermeiden.
Reaktionsmöglichkeiten
Als Reaktion auf eine Abmahnung ist grundsätzlich Folgendes denkbar:
Keine Reaktion
Abgabe der Unterlassungserklärung
Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz
Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz
Um es gleich vorweg zu sagen: Bei den allermeisten Sachverhalten ist die Variante „keine Reaktion“ definitiv nicht zu empfehlen! Selbst in Ausnahmefällen, wenn z. B. die Abmahnung erkennbar falsch bzw. an den Falschen adressiert ist oder wenn der Abgemahnte selbst die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen und auch sonst alles ihm Mögliche unternommen hat, um eventuellen Rechtsverletzungen vorzubeugen, sollte nicht mit Schweigen, sondern mit einer entsprechenden Stellungnahme reagiert werden. Es kann dann beispielsweise die Abgabe der Unterlassungserklärung abgelehnt und gegebenenfalls auch die gesamte Abmahnung als unberechtigt zurückgewiesen werden. Dies sollte, wenn überhaupt, nur nach eingehender Prüfung durch einen auf derartige Fälle spezialisierten Rechtsanwalt geschehen – und auch nur dann, wenn der Abgemahnte über die nötige „Kriegskasse“ verfügt. Denn man muss sich bei einer solchen abweisenden Reaktion darüber klar sein, dass dem Abmahnenden dann im Grunde nur zwei Möglichkeiten bleiben: Entweder er lässt die Sache dann auf sich beruhen oder er zieht direkt vor Gericht. Die erste Variante dürfte tatsächlich nur in den wenigsten Fällen realistisch sein, die zweite droht in jedem Fall. Unabhängig davon, zu wessen Gunsten das Gerichtsverfahren später ausgeht, der Ärger ist vorprogrammiert und es steht ein gewisses Prozesskostenrisiko im Raum.
In vielen Fällen hat sich die Methode „Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz“ als effektiv erwiesen. Hierbei ist es nicht zwingend so, dass Schadensersatz in der vom Abmahnenden geforderten Höhe geleistet werden muss. Es besteht prinzipiell immer die Möglichkeit, dass es
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